Zu Nummer 5.2: Grundlage für die Höhe der Zuwendung
Grundlage für die Höhe der Zuwendung für ein Projekt zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten nach Nummer 2.1.1 bildet der in Anlage 2 angefügte Kostenrahmen.
Zu Nummer 5.3: Zuwendungsfähige Ausgaben für Projekte nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2:
Zu Nummer 5.3.1: Personalausgaben für die bei dem Zuwendungsempfänger (fest) angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Unter (fest) angestellt sind auch die zeitlich befristeten Arbeitsverträge für Projekte nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 zu verstehen.
Personalausgaben für die bei dem Zuwendungsempfänger (fest) angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nur bis zu der Höhe der durch das MF festgelegten Durchschnittssätze des Landes zuwendungsfähig. Ausschlaggebend sind hierbei die gültigen Durchschnittssätze zum Zeitpunkt des Erlassens des Zuwendungsbescheides.
Zu Nummer 5.3.3 ff.: Ausgaben zur Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Die unter Nummer 5.4.1 aufgeführten Sach- und Dienstleistungskosten für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben) werden bei der Umsetzung mit eigenen oder geliehenen Maschinen und unter Einsatz eigenen Personals den Nummern 5.3.3 und 5.3.4 zugeordnet. Werden Dritte mit der Umsetzung von Pflege- und Endwicklungsmaßnahmen beauftragt, werden diese Kosten der Nummer 5.3.5 zugeordnet.
Zu Nummer 5.3.4: Personalkosten bei der Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit eigenen Maschinen
Die nachgewiesenen Personalkosten, die bei der Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit eigenen Maschinen anfallen, sind bis zu den folgenden Stundensätzen förderfähig:
Facharbeiterinnen/Facharbeiter = 36,02 EUR/h,
Hilfskräfte = 33,20 EUR/h,
Auszubildende = 13,64 EUR/h.
Zu Nummer 5.4.1: Sachkosten für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen/Artenhilfsmaßnahmen
Als Sachkosten für die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen/Artenhilfsmaßnahmen sind Ausgaben für Maßnahmen zuwendungsfähig, die unmittelbar der Erhaltung oder der Entwicklung eines Lebensraumes oder der Population einer Zielart dienen. Es sind darüber hinaus Ausgaben für vorbereitende oder begleitende Maßnahmen zu Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen/Artenhilfsmaßnahmen zuwendungsfähig, die nicht den naturschutzfachlichen Betreuungstätigkeiten zugerechnet werden können. Hierzu zählen insbesondere wasserwirtschaftliche Ingenieurplanungen.
Gegenstände zur Erfassung von Tier- und Pflanzenarten, die im Gelände nicht unmittelbar zu einer Steigerung der Lebensraumqualität führen oder dem unmittelbaren Schutz von Populationen dienen, sind nicht den Sachkosten für die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen/Artenhilfsmaßnahmen zuzurechnen.
Zu Nummer 5.4.3: Anteilige Tätigkeiten außerhalb von Schutzgebieten
Bei der Bewertung, in welchem Umfang in der erweiterten Betreuungskulisse eine Finanzierung aus Landessicht über 10 % bis maximal 20 % angemessen ist, ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Region, in der das Projekt zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten liegt,
für bestimmte Natura 2000-Arten oder -Lebensraumtypen aus landesweiter Sicht eine besondere/herausragende Bedeutung hat oder
größere/überwiegende Anteile der Vorkommen von Natura 2000-Arten oder -Lebensraumtypen in dieser Region außerhalb von Natura 2000- oder Naturschutzgebieten liegen.
Soweit diese Natura 2000-Schutzgüter nicht hinreichend unter diesem Aspekt bereits im gebietsbezogenen Konzept genannt sind, ist in geeigneter Form eine Benennung im Zuwendungsbescheid vorzunehmen.
Zu Nummer 5.7: Höchstbetrag für eine Förderung nach Nummer 2.1.3
Die Anzahl der relevanten Projektstellen richtet sich nach den ermittelten Vollzeiteinheiten nach Nummer 5.3.1, für die neue Arbeitsplätze einzurichten sind oder neue Gegenstände zur Erfassung von Arten beschafft werden sollen.
Projektstellen i. S. einer Förderung nach Nummer 2.1.3 können nur berücksichtigt werden, sofern sie einem Anteil von mindestens 50 % einer Vollzeitstelle aufweisen, damit die vollen Anschaffungskosten als zuwendungsfähig anerkannt werden können.