RL VOBS-AErl,NI - Richtlinie VOBS-Ausführungserlass

Ausführungserlass zu der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Ausführungserlass zu der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
RL VOBS-AErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

RdErl. d. MU v. 23. 11. 2023 - Ref61-04011/07/100 -

Vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1047)

- VORIS 28100 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 23. 11. 2023 (Nds. MBl. S. 1045)

    - VORIS 28100 -

  2. b)

    Gem. RdErl. d. MU u. d. ML v. 29. 3. 2023 (Nds. MBl. S. 275)

    - VORIS 28100 -

  3. c)

    Beschl. d. LReg v. 23. 3. 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 1001)

    - VORIS 79100 -

Zur Ausführung der Richtlinie VOBS (Bezugserlass zu a) werden die nachfolgenden Hinweise gegeben.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zu Nummer 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Zu Nummer 2 Gegenstand der Förderung2
Zu Nummer 4 Bewilligungsvoraussetzungen3
Zu Nummer 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung4
Zu Nummer 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen5
Zu Nummer 7 Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7
Mustergliederung mit Erläuterungen zur Aufstellung eines gebietsbezogenen KonzeptesAnlage 1
Kostenrahmen für die Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten; Zusammenfassende Darstellung zur Methodik der HerleitungAnlage 2
Hinweise zur Prüfung der Förderfähigkeit und fachlichen Bewertung von Anträgen auf Förderung der Vor-Ort-Betreuung von SchutzgebietenAnlage 3

Abschnitt 1 RL VOBS-AErl - Zu Nummer 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Ausführungserlass zu der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
RL VOBS-AErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Zu Nummer 1.3: Betreuungsgebiet

Nationalparke gemäß § 24 BNatSchG und Biosphärenreservate gemäß § 25 BNatSchG werden wegen der jeweils bestehenden spezifischen gesetzlichen Bestimmungen und der durch die jeweiligen Verwaltungen der Großschutzgebiete bereits etablierten Gebietsbetreuung nicht betrachtet und sind grundsätzlich nicht in ein Betreuungsgebiet nach Nummer 1.3 einzubeziehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1047)

Abschnitt 2 RL VOBS-AErl - Zu Nummer 2 Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Ausführungserlass zu der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
RL VOBS-AErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Zu Nummer 2.1.1: Tätigkeiten und Maßnahmen der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten

Der nachstehende Aufgabenkatalog dient einer Konkretisierung der in Nummer 2.1.1 aufgeführten Tätigkeiten und Maßnahmen und umfasst diejenigen Tätigkeitsbereiche, die in großräumigen Schutzgebietskomplexen im Rahmen einer qualifizierten Vor-Ort-Betreuung regelmäßig in einvernehmlicher Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde wahrgenommen werden und als Schwerpunkte der Betreuung im Vordergrund stehen:

  • Management von Naturschutzflächen und/oder Mitwirkung beim Management von Naturschutzflächen in öffentlicher Hand einschließlich einer flexiblen Steuerung der Grünlandbewirtschaftung in Abstimmung mit den Pächterinnen und Pächtern,

  • Kartierung und projektbezogene Erfassung von wertbestimmenden Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräumen, u. a. als Grundlage für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, Bewirtschaftungssteuerung, Erfolgskontrollen,

  • Initiierung, Planung und Management, ggf. Durchführung sowie Erfolgskontrolle von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Artenschutz- und Artenhilfsmaßnahmen, insbesondere auf Basis der Natura 2000-Maßnahmenplanung der Unteren Naturschutzbehörden,

  • kooperative Steuerung, Beiträge zur Erstellung von Vertragsnaturschutzkonzepten, ggf. Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen,

  • Beobachtung und Dokumentation erheblicher, auch schleichender Landschaftsveränderungen,

  • fachliche Beiträge zur Erstellung und Fortschreibung von Erhaltungs- und Entwicklungsplänen für Natura-2000- und Naturschutzgebiete,

  • Beratung der Unteren Naturschutzbehörden, insbesondere bei Sicherungskonzepten und -maßnahmen für Natura 2000-Gebiete,

  • Beratung zu Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zu Artenschutz- und Artenhilfsmaßnahmen,

  • Beratung zu Vertragsnaturschutz/Agrarumweltmaßnahmen, Qualifizierung von Bewirtschaftenden bei der Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen,

  • Beratung bei Planungen und Projekten zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und des Hochwasserschutzes soweit Naturschutzbezug vorhanden,

  • kooperative Tätigkeiten in Bezug auf die relevanten Akteure vor Ort,

  • Konfliktmanagement und Moderation zwischen Naturschutz, Nutzergruppen und ggf. Bevölkerung bei Spezialthemen,

  • Informationsarbeit wie Vorträge, Führungen, Erstellung von Informationsmedien,

  • Unterhaltung von Einrichtungen zur gebietsspezifischen Öffentlichkeitsarbeit wie Ausstellungen, Beobachtungsstände, Lehrpfade,

  • Durchführung akzeptanzfördernder Maßnahmen sowie zur Verbesserung der Erlebbarkeit von Natur und Landschaft.

Dabei wird jedoch in den jeweiligen Betreuungsgebieten in Abhängigkeit vom gebietsspezifischen Betreuungsbedarf, den jeweiligen Rahmenbedingungen und der Trägerschaft in der Regel nur ein Teil dieser Aufgaben im Rahmen der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten wahrgenommen.

Siehe hierzu auch die unter Nummer 4 aufgeführten Anforderungen an den Träger eine Einrichtung zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten bei Projekten nach Nummer 2.1.1.

Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten durch Einrichtungen zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten ist keine Änderung der behördlichen Zuständigkeiten für die Pflege und Entwicklung von Schutzgebieten einschließlich deren Betreuung verbunden.

Zu Nummer 2.1.3: Beschaffungsmaßnahmen für Tätigkeiten nach Nummer 2.1.1

Die nach dem 31. 8. 2022 eingerichteten oder erheblich erweiterten Vor-Ort-Betreuungen von Schutzgebieten werden als Neueinrichtung oder erhebliche Erweiterung nach Nummer 2.1.3 angesehen.

Zu Nummer 2.2: Von der Förderung ausgeschlossene Tätigkeiten und Maßnahmen

Zu den Aufgaben, zu deren Durchführung bereits eine Rechtsverpflichtung oder Kostenverantwortung Dritter besteht, zählen auch

  • die hoheitlichen Aufgaben der Unteren Naturschutzbehörden in Schutzgebieten, insbesondere der Vollzug und die Überwachung der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen und deren Schutzbestimmungen,

  • die Wahrnehmung der Belange als Eigentümer von Naturschutzflächen oder sonstigen Flächen der öffentlichen Hand (Verpachtung, Stimmrechtausübung in Verbänden etc.),

  • die Funktion als Träger öffentlicher Belange.

Zu den Aufgaben, die bereits von anderen Stellen wahrgenommen werden oder mit denen Dritte bereits beauftragt wurden, zählen auch

  • Tätigkeiten der "Beratung zum Biotop- und Artenschutz". In den erweiterten Betreuungskulissen nach Nummer 1.3.2 können im Einzelfall Beratungstätigkeiten mit Bezug zu Natura 2000-Schutzgütern seitens der Vor-Ort-Betreuung nach rechtzeitiger Absprache mit der jeweiligen Beratungsstelle zum Biotop- und Artenschutz bei der Aufstellung der Jahres-Arbeitspläne berücksichtigt werden.

  • Tätigkeiten in Kooperationskulissen Landesforsten nach Nummer 1.3.3, die in Verantwortung der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, insbesondere auf Grundlage des Bezugserlasses zu b nach den von ihr erarbeiteten Bewirtschaftungsplänen sowie auf Grundlage des Regierungsprogramms "LÖWE" (Bezugserlass zu c) wahrgenommen werden. Dies gilt auch für nicht mit Wald bestockte Flächen.

  • Beratungen und Erfassungen zum Wiesenvogelschutz im Rahmen laufender Gelege- und Kükenschutz-Projekte oder im Rahmen des "flächigen Gelege- und Kükenschutzes" mit Fokus auf Privatflächen und Flächen in öffentlichem Eigentum ohne eigentumsrechtliche Naturschutzwidmung in der vom Land festgelegten Kulisse des Wiesenvogelschutzprogramms.

  • Tätigkeiten zur Fließgewässerentwicklung in Gebieten, in denen die zuständigen Unterhaltungsverbände eine Förderung im Rahmen der "Gewässerallianz" für die Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. 10. 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), sog. EU-Wasserrahmenrichtlinie, erhalten. Eine naturschutzfachliche Beratung und Begleitung der Maßnahmen zur Fließgewässerentwicklung im Rahmen der Vor-Ort-Betreuung bleibt davon unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1047)

Abschnitt 3 RL VOBS-AErl - Zu Nummer 4 Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Ausführungserlass zu der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
RL VOBS-AErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Zu Nummer 4.2: Abschluss von Kooperationsvereinbarungen für das Betreuungsgebiet mit den zuständigen Naturschutzdienststellen

Mit den nach Nummer 4.2 abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen vereinbaren die Kooperationspartner die Zusammenarbeit bei der Betreuung eines räumlich konkretisierten Betreuungsgebietes (= Kooperationsgebiet) und legen die Schwerpunkte und Prioritäten sowie die weiteren wesentlichen Eckpunkte für die Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten durch die Einrichtung zur Vor-Ort-Betreuung sowie für die Art und Weise der Zusammenarbeit fest.

Soweit Kooperationsvereinbarungen mit den betroffenen Unteren Naturschutzbehörden und ggf. dem NLWKN zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegen, bedarf es zumindest eines Unterstützungsschreibens und einer Absichtserklärung zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung. Grundsätzlich ist die Kooperationsvereinbarung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages beim NLWKN einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kooperationsvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach Bewilligung vorgelegt werden.

Die Kooperationsvereinbarungen können grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung aufgestellt und bei Bedarf im Einvernehmen der Kooperationspartner zwischenzeitlich angepasst werden.

Inhalte der Kooperationsvereinbarungen werden nicht vorgegeben, wobei die nachstehenden Punkte bei Bedarf aufgegriffen werden können:

  • Ziel der Kooperation, Art des Vertragsverhältnisses (kein Auftragsverhältnis),

  • Benennung des Kooperationsgebietes, ggf. Verweis auf abgestimmtes Konzept,

  • Benennung der im Kooperationsgebiet besonders relevanten, grundsätzlichen Schwerpunktaufgaben und bei Bedarf der jeweiligen naturschutzfachlichen Schwerpunktzielsetzungen, ggf. Verweis auf abgestimmtes Konzept,

  • Regelungen zur Aufstellung jährlicher Arbeitspläne (wer, was, bis wann, wie). Dies ist nur erforderlich, soweit über die Regelungen der Zuwendungsbescheide hinaus Absprachen getroffen werden sollen. Sie dürfen nicht im Widerspruch zum Zuwendungsbescheid stehen,

  • weitere Regelungen zur Organisation der Zusammenarbeit, ggf. auch unter Einbeziehung von Dritten (z. B. Stationstische o. Ä.). Dies ist nur erforderlich, soweit über die Regelungen der Zuwendungsbescheide hinaus Absprachen getroffen werden sollen,

  • Laufzeit, Kündigung (möglichst mit Koppelung an Zeitraum des Zuwendungsbescheides ohne konkrete Nennung von Einzeldaten),

  • Regelungen zur Verwendung von Unterlagen/Daten, die von Behörden zur Verfügung gestellt werden,

  • Regelungen zu Urheber- und Nutzungsrechten (im Wesentlichen für Arbeitsergebnisse der Einrichtung zur Vor- Ort-Betreuung von Schutzgebieten),

  • Regelung zur Freistellung von Haftungsansprüchen Dritter,

  • Mitteilungspflichten, Verschwiegenheitspflichten,

  • bei Bedarf Einvernehmensregelungen zum Betreten von Naturschutzgebieten,

  • bei Bedarf Vorbehalte.

Zu Nummer 4.5: Aufstellung eines gebietsbezogenen Konzeptes

Die nach Nummer 4.5 aufzustellenden gebietsbezogenen Konzepte beinhalten insbesondere grundsätzliche Aussagen zum Betreuungsgebiet, zu wesentlichen Zielen, Inhalten und Aufgaben der Vor-Ort-Betreuung sowie zum Finanzierungsbedarf.

Sie stellen die konzeptionelle Grundlage für die daraus jeweils abzuleitenden Arbeitspläne dar. In Schutzgebieten sind der Schutzzweck und die maßgeblichen Erhaltungsziele zu beachten. Zudem sind auch die sonstigen programmatischen Zielsetzungen des Landes (vor allem Naturschutzstrategie, Landschaftsprogramm, Fachprogramme z. B. zu Moorlandschaften und Gewässerlandschaften) sowie der regionalen Ebene (vor allem Landschaftsrahmenpläne oder spezifische ergänzende Naturschutzkonzepte) zugrunde zu legen. Die Erarbeitung von allgemeinen und gebietsspezifischen naturschutzfachlichen Grundlagen sowie von Planungen für die Pflege und Entwicklung der Schutzgebiete ist grundsätzlich nicht Gegenstand der gebietsbezogenen Konzepte, sondern bleibt jeweils den etablierten Instrumenten vorbehalten.

Konkrete Hinweise zu den Inhalten der gebietsbezogenen Konzepte sind in der Mustergliederung mit Erläuterungen in Anlage 1 dargestellt.

Bereits vorliegende und abgestimmte gebietsbezogene Konzepte sind ausreichend um die Voraussetzungen gemäß Nummer 4.5 i. V. m. Anlage 1 dieses RdErl. zu erfüllen.

Die gebietsbezogenen Konzepte sind grundsätzlich für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzustellen, können aber bei Bedarf auch zwischenzeitlich aktualisiert werden. Der NLWKN als Fachbehörde und Bewilligungsbehörde kann darüber hinaus bei der Erarbeitung der gebietsbezogenen Konzepte beratend hinzugezogen werden.

Zu Nummer 4.10: Naturschutzfachliche Qualifikation des eingesetzten Personals

Für die Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten ist durch den Träger der Einrichtung zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten qualifiziertes Personal mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Studiengänge Biologie, Landespflege, Landschaftsökologie (oder vergleichbare Studiengänge) einzusetzen.

Dieses Personal sollte möglichst folgende Qualifikationen und Voraussetzungen aufweisen:

  • gute bis sehr gute faunistische und/oder floristische Kenntnisse (Artenkenntnisse, Kenntnisse der Lebensraumansprüche etc.),

  • praktische Erfahrungen mit der Erfassung der in den Betreuungsgebieten relevanten Tier- und Pflanzenartengruppen sowie der Biotoptypen,

  • Erfahrungen in der praktischen Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und Artenhilfsmaßnahmen,

  • Erfahrungen/Kenntnisse hinsichtlich wichtiger Flächennutzungen (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Jagd etc.),

  • besondere kommunikative Fähigkeiten.

Personen, die den nach Satz 1 erforderlichen Studienabschluss nicht haben, können unter besonderer Beachtung der Nummer 1.3 ANBest-P eingesetzt werden, wenn sie über langjährige Erfahrung in der Schutzgebietsbetreuung verfügen oder insbesondere die nach Absatz 2 erster bis dritter Spiegelstrich erforderlichen Qualifikationen im Wesentlichen vorweisen können.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1047)

Abschnitt 4 RL VOBS-AErl - Zu Nummer 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Ausführungserlass zu der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
RL VOBS-AErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Zu Nummer 5.2: Grundlage für die Höhe der Zuwendung

Grundlage für die Höhe der Zuwendung für ein Projekt zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten nach Nummer 2.1.1 bildet der in Anlage 2 angefügte Kostenrahmen.

Zu Nummer 5.3: Zuwendungsfähige Ausgaben für Projekte nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2:

Zu Nummer 5.3.1: Personalausgaben für die bei dem Zuwendungsempfänger (fest) angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Unter (fest) angestellt sind auch die zeitlich befristeten Arbeitsverträge für Projekte nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 zu verstehen.

Personalausgaben für die bei dem Zuwendungsempfänger (fest) angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nur bis zu der Höhe der durch das MF festgelegten Durchschnittssätze des Landes zuwendungsfähig. Ausschlaggebend sind hierbei die gültigen Durchschnittssätze zum Zeitpunkt des Erlassens des Zuwendungsbescheides.

Zu Nummer 5.3.3 ff.: Ausgaben zur Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Die unter Nummer 5.4.1 aufgeführten Sach- und Dienstleistungskosten für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben) werden bei der Umsetzung mit eigenen oder geliehenen Maschinen und unter Einsatz eigenen Personals den Nummern 5.3.3 und 5.3.4 zugeordnet. Werden Dritte mit der Umsetzung von Pflege- und Endwicklungsmaßnahmen beauftragt, werden diese Kosten der Nummer 5.3.5 zugeordnet.

Zu Nummer 5.3.4: Personalkosten bei der Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit eigenen Maschinen

Die nachgewiesenen Personalkosten, die bei der Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit eigenen Maschinen anfallen, sind bis zu den folgenden Stundensätzen förderfähig:

  • Facharbeiterinnen/Facharbeiter = 36,02 EUR/h,

  • Hilfskräfte = 33,20 EUR/h,

  • Auszubildende = 13,64 EUR/h.

Zu Nummer 5.4.1: Sachkosten für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen/Artenhilfsmaßnahmen

Als Sachkosten für die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen/Artenhilfsmaßnahmen sind Ausgaben für Maßnahmen zuwendungsfähig, die unmittelbar der Erhaltung oder der Entwicklung eines Lebensraumes oder der Population einer Zielart dienen. Es sind darüber hinaus Ausgaben für vorbereitende oder begleitende Maßnahmen zu Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen/Artenhilfsmaßnahmen zuwendungsfähig, die nicht den naturschutzfachlichen Betreuungstätigkeiten zugerechnet werden können. Hierzu zählen insbesondere wasserwirtschaftliche Ingenieurplanungen.

Gegenstände zur Erfassung von Tier- und Pflanzenarten, die im Gelände nicht unmittelbar zu einer Steigerung der Lebensraumqualität führen oder dem unmittelbaren Schutz von Populationen dienen, sind nicht den Sachkosten für die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen/Artenhilfsmaßnahmen zuzurechnen.

Zu Nummer 5.4.3: Anteilige Tätigkeiten außerhalb von Schutzgebieten

Bei der Bewertung, in welchem Umfang in der erweiterten Betreuungskulisse eine Finanzierung aus Landessicht über 10 % bis maximal 20 % angemessen ist, ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Region, in der das Projekt zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten liegt,

  • für bestimmte Natura 2000-Arten oder -Lebensraumtypen aus landesweiter Sicht eine besondere/herausragende Bedeutung hat oder

  • größere/überwiegende Anteile der Vorkommen von Natura 2000-Arten oder -Lebensraumtypen in dieser Region außerhalb von Natura 2000- oder Naturschutzgebieten liegen.

Soweit diese Natura 2000-Schutzgüter nicht hinreichend unter diesem Aspekt bereits im gebietsbezogenen Konzept genannt sind, ist in geeigneter Form eine Benennung im Zuwendungsbescheid vorzunehmen.

Zu Nummer 5.7: Höchstbetrag für eine Förderung nach Nummer 2.1.3

Die Anzahl der relevanten Projektstellen richtet sich nach den ermittelten Vollzeiteinheiten nach Nummer 5.3.1, für die neue Arbeitsplätze einzurichten sind oder neue Gegenstände zur Erfassung von Arten beschafft werden sollen.

Projektstellen i. S. einer Förderung nach Nummer 2.1.3 können nur berücksichtigt werden, sofern sie einem Anteil von mindestens 50 % einer Vollzeitstelle aufweisen, damit die vollen Anschaffungskosten als zuwendungsfähig anerkannt werden können.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1047)