Anlage 1 RL VOBS-AErl - Mustergliederung mit Erläuterungen zur Aufstellung eines gebietsbezogenen Konzeptes
Bibliographie
- Titel
- Ausführungserlass zu der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- RL VOBS-AErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
1. | Titel |
---|---|
2. | Inhaltsverzeichnis |
3. | Einleitung |
4. | Träger Nach VV Nr. 1.2 zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen nur solchen Antragstellenden bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Die Zuwendungsempfänger sollen grundsätzlich die Rechtsfähigkeit besitzen. Eine zweckentsprechende Verwendung kann in der Regel von vornherein nur angenommen werden, wenn die Zuwendungsempfänger Projekte im Rahmen der eigenen Aufgabenstellung durchführt. Um diese Voraussetzungen abzubilden, sollten Rechts- und Organisationsform der Träger der Einrichtungen zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten sowie ihre satzungsgemäßen oder vertraglich definierten Aufgaben im erforderlichen Umfang dargelegt werden. Hierbei ist der Kontext Pflege und Entwicklung von Schutzgebieten sowie die Kooperation mit den jeweils zuständigen Naturschutzdienststellen hervorzuheben. Sinnvoll sind auch Aussagen zur Organisation und Leistungsfähigkeit des Trägers der Einrichtung, ggf. der bestehenden regionalen Verankerung, der Tradition in der Aufgabenwahrnehmung etc. Können Interessenkonflikte auftreten, weil der Träger der Einrichtung zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten personell, organisatorisch oder rechtlich mit anderen Einrichtungen verbunden ist (Tochter- oder Schwesterunternehmen, Zweckbetriebe etc.), die Einfluss nehmen könnten auf die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Vor-Ort-Betreuung, sollten diese Beziehungen und die Regelungen zur Vermeidung von Interessenskonflikten dargestellt werden. Dies gilt ggf. auch für Regelungen zur Verwendung von Daten, die von Naturschutz-Dienststellen zur Verfügung gestellt werden. |
5. | Betreuungsgebiet mit landschaftlicher Kurzcharakteristik Das Betreuungsgebiet einschließlich der Schutzgebietskulisse sowie ggf. einer erweiterten Betreuungskulisse und einer Kooperationskulisse Landesforsten ist schriftlich (etwa in Tabellenform) sowie kartenmäßig mit Hektarangaben darzulegen. Eine landschaftsbezogene Kurzcharakterisierung sollte einen Eindruck von der Vielfalt und den Schwerpunkten ermöglichen. Soweit möglich sollten an dieser Stelle ungefähre Größen- oder Prozentangaben zu den Haupt-Biotoptypen-Obergruppen (Wald, Grünland, Acker, Hoch- und Niedermoore, Heiden und Magerrasen, Gewässer etc.) oder Aussagen zu besonders prägenden Landschaftsstrukturen (Heckensysteme, Grabensysteme etc.) gemacht werden. Dabei sollte eine Beschränkung auf die Aspekte erfolgen, die für die Vor-Ort-Betreuung relevant sind. |
6. | Ziele der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten Angaben in Bezug auf Nummer 1.2 der Richtlinie VOBS (Zweck der Zuwendung) und die diesbezüglich für das Betreuungsgebiet angestrebten Ziele. Darüber hinaus werden Angaben zu den in den einzelnen Gebieten im Kontext der Vor-Ort-Betreuung besonders relevanten Zielarten und Ziel-Lebensraumtypen benötigt (vgl. Vollzugshinweise im Rahmen der Niedersächsischen Strategie zum Arten- und Biotopschutz). |
7. | Aufgaben der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten In abstrakter Form sollten die relevanten Aufgaben der Vor-Ort-Betreuung, ggf. unter Hervorhebung der Schwerpunkt-Aufgabenkomplexe, dargelegt werden. Die Formulierung sollte sich dabei grundsätzlich an den zu Nummer 2 der Richtlinie VOBS aufgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten orientieren. Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) zur besonderen Relevanz einzelner Aufgabenblöcke sind dabei besonders zu beachten, vor allem Aufgaben in Bezug zur Natura 2000-Maßnahmenplanung. Soweit in den jeweiligen Betreuungsgebieten nur bestimmte Aufgaben wahrgenommen werden sollen oder können (vgl. auch Nummer 8 und 9), sollte dargestellt werden, in welcher Form sich die Aufgaben von den Aufgaben anderer Akteure abgrenzen oder sich mit diesen sinnvoll ergänzen. Soweit bestimmte Aufgaben grundsätzlich nur in bestimmten Teilgebieten wahrgenommen werden sollen, wäre dies ebenfalls darzulegen. Soweit möglich, sollte die Dimension der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung durch quantitative (Flächen-)Angaben oder qualitative Erläuterungen veranschaulicht werden, z. B. durch Angabe der Flächengrößen relevanter Vertragsnaturschutzkulissen, Eigentumsumfang relevanter Akteure, Umfang relevanter Landschafts-bestandteile etc. Hilfreich wären zumindest qualitative Aussagen wie "besonders hoher Anteil von...", "erheblich" oder das Gegenteil wie "eher untergeordnet...". Aufgaben, die nicht förderfähig sind, sollten keinen Eingang in die Konzepte finden. Siehe hierzu Nummer 2.2 der Richtlinie VOBS. |
8. | Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern In den Betreuungsgebieten engagieren sich verschiedene regionale Akteure maßgeblich bei der Pflege und Entwicklung von Schutzgebieten. Diese anderen Akteure können z. B. sein:
Auf die Anforderungen zur Prüfung der Anträge auf Zuwendungen und die dortigen Ausführungen zur Einbindung der relevanten Akteure vor Ort (Anlage 3 Nr. 1.4) wird verwiesen. |
9. | Abgrenzung zu anderen Projekten Zur Vermeidung einer Doppelförderung sind spezielle Angaben erforderlich, wie eine inhaltliche Überschneidung mit anderen Förderprojekten der Einrichtung zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten vermieden wird, soweit im Rahmen dieser anderen Förderprojekte ebenfalls Aufgaben aus dem Tätigkeitskatalog der Vor-Ort-Betreuung finanziert werden (z. B. externes Projektmanagement für Pflege- und Entwicklungs-maßnahmen, Beratung Landwirte etc.). Soweit bekannt, sollten an dieser Stelle auch Aussagen zu Förderprojekten anderer Träger getroffen werden (z. B. Koordinatoren im Rahmen der Gewässerallianz). |
10. | Finanzbedarf Gebietsspezifische Rahmenbedingungen sollen dargestellt werden wie z. B.
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11. | Quellen, Literaturverzeichnis |
12. | Anlagen Die im Konzept getroffenen Aussagen sollten ggf. durch Anlagen konkretisiert und visualisiert werden. Grundsätzlich werden mindestens folgende Anlagen benötigt:
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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1047)