Abschnitt 5 RL VOBS-AErl - Zu Nummer 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Ausführungserlass zu der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- RL VOBS-AErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
Zu Nummer 6.5: Zweckbindungsfristen
Die Dauer der Zweckbindungsfrist richtet sich grundsätzlich nach den vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung und der in diesen AfA-Tabellen festgelegten Nutzungsdauer von Anlagegütern. Soweit der im Rahmen der Förderung beschaffte Gegenstand oder die erstellte Anlage in den AfA-Tabellen nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zweckbindungsfrist nach der Nutzungsdauer einer vergleichbaren Anlage oder eines vergleichbaren Anlagegutes. Bei Gegenständen, die als geringfügige Investition zu klassifizieren sind, ist die Festsetzung einer Zweckbindungsfrist nicht erforderlich.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1047)