§ 1 AufnG - Verteilung und Zuweisung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
- Amtliche Abkürzung
- AufnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
(1) Zuständig für die Verteilung und Zuweisung der Ausländerinnen und Ausländer, die
- 1.
nach § 50 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zu verteilen sind oder verteilt werden können,
- 2.
nach § 15a Abs. 4 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) weiterverteilt werden können,
- 3.
nach § 24 Abs. 4 AufenthG verteilt werden,
- 4.
aufgrund einer Anordnung nach § 23 Abs. 1 oder 2 AufenthG aufgenommen worden sind, in der § 24 Abs. 4 AufenthG für entsprechend anwendbar erklärt worden ist, oder
- 5.
aufgrund einer Anordnung nach § 23 Abs. 4 AufenthG aufgenommen worden sind,
ist das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. Die Ausländerinnen und Ausländer können zur Aufnahme auf die Gemeinden verteilt werden; dabei soll deren Einwohnerzahl berücksichtigt werden. Gemeinden, die Standort einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylG oder einer Aufnahmeeinrichtung, in der Personen nach § 15a oder § 24 AufenthG aufgenommen werden, oder einer einer solchen Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft sind, können von der Verteilung ganz oder teilweise ausgenommen werden. Satz 3 gilt entsprechend für Gemeindeverbände, in deren Gebiet sich eine Gemeinde im Sinne des Satzes 3 befindet
(2) Nicht von Absatz 1 Satz 1 erfasste Ausländerinnen und Ausländer,
- 1.
die nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes leistungsberechtigt sind und nicht unter die Nummern 2 bis 5 fallen,
- 2.
die nach unanfechtbarer Entscheidung über den Asylantrag noch in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylG, einer Aufnahmeeinrichtung, in der Personen nach § 15a oder § 24 AufenthG aufgenommen werden, oder einer Gemeinschaftsunterkunft, die einer solchen Aufnahmeeinrichtung angegliedert ist, wohnen,
- 3.
die einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und noch in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylG, einer Aufnahmeeinrichtung, in der Personen nach § 15a oder § 24 AufenthG aufgenommen werden, oder einer Gemeinschaftsunterkunft, die einer solchen Aufnahmeeinrichtung angegliedert ist, wohnen,
- 4.
die aufgrund einer Anordnung nach § 23 Abs. 1 oder 2 AufenthG aufgenommen worden sind, in der § 24 Abs. 4 AufenthG nicht für entsprechend anwendbar erklärt worden ist, oder
- 5.
denen für die Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann oder nach § 22 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist,
können vom Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zur Aufnahme auf die Gemeinden verteilt werden.
(3) Bei der Verteilung nach Absatz 2 soll die Einwohnerzahl der Gemeinden berücksichtigt werden. Bei der Verteilung von jüdischen Zuwanderinnen und Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion, mit Ausnahme der baltischen Staaten, und ihren mit eingereisten Familienangehörigen kann darüber hinaus berücksichtigt werden, ob in den jeweiligen Gemeinden oder einer Entfernung von bis zu 30 km jüdische Gemeinden vorhanden sind oder sich im Aufbau befinden. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die nach Absatz 2 aufzunehmende Person ist der Gemeinde zuzuweisen, auf die sie verteilt worden ist. Der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren ledigen Kindern unter 18 Jahren ist Rechnung zu tragen; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner jeweils gleichen Geschlechts stehen Ehegatten gleich, wenn die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Rechtsvorschriften eines anderen Staates, die dem Lebenspartnerschaftsgesetz sachlich im Wesentlichen entsprechen, begründet wurde. Die Anfechtungsklage gegen die Zuweisung hat keine aufschiebende Wirkung.