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§ 1 AufnG - Verteilung und Zuweisung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Amtliche Abkürzung
AufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) Zuständig für die Verteilung und Zuweisung der Ausländerinnen und Ausländer,

  1. 1.
    die nach § 50 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zu verteilen sind oder verteilt werden können, oder
  2. 2.
    die wegen eines Krieges oder eines Bürgerkrieges in ihrem Heimatland aufgrund einer Anordnung des Fachministeriums nach § 32a des Ausländergesetzes (AuslG) Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis haben,

ist das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. Die Ausländerinnen und Ausländer können zur Aufnahme auf die Gemeinden verteilt werden; dabei soll deren Einwohnerzahl berücksichtigt werden. Gemeinden, die Standort einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylVfG sind, können von der Verteilung der in Satz 1 Nr. 1 genannten Ausländerinnen und Ausländer ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) Ausländerinnen und Ausländer, die

  1. 1.
    eine Duldung nach § 55 AuslG besitzen und nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen,
  2. 2.
    wegen eines Krieges in ihrem Heimatland aufgrund einer Anordnung des Fachministeriums nach § 32 AuslG Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis haben,
  3. 3.
    nach unanfechtbarer Entscheidung über den Asylantrag noch in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes im Sinne des § 44 AsylVfG oder einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, die einer Aufnahmeeinrichtung angegliedert ist,
  4. 4.
    im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland nach oder in entsprechender Anwendung des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge aufgenommen worden sind oder
  5. 5.
    aufgrund einer Übernahmeerklärung nach § 33 AuslG aufgenommen worden sind,

können vom Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zur Aufnahme auf die Gemeinden verteilt werden.

(3) Bei der Verteilung nach Absatz 2 soll die Einwohnerzahl der Gemeinden berücksichtigt werden. Bei der Verteilung von jüdischen Emigrantinnen und Emigranten kann darüber hinaus berücksichtigt werden, ob in den jeweiligen Gemeinden oder einer Entfernung von bis zu 30 Kilometer jüdische Gemeinden vorhanden sind oder sich im Aufbau befinden.

(4) Die nach Absatz 2 aufzunehmende Person ist der Gemeinde zuzuweisen, auf die sie verteilt worden ist. Der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren ledigen Kindern unter 18 Jahren ist Rechnung zu tragen. Widerspruch und Klage gegen die Zuweisung haben keine aufschiebende Wirkung.