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§ 1 AufnG - Verteilung und Zuweisung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Amtliche Abkürzung
AufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) Zuständig für die Verteilung und Zuweisung der Ausländerinnen und Ausländer, die

  1. 1.

    nach § 50 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zu verteilen sind oder verteilt werden können,

  2. 2.

    nach § 15a Abs. 4 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) weiterverteilt werden können, oder

  3. 3.

    nach § 24 Abs. 1 AufenthG Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben,

ist das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. Die Ausländerinnen und Ausländer können zur Aufnahme auf die Gemeinden verteilt werden; dabei soll deren Einwohnerzahl berücksichtigt werden. Gemeinden, die Standort einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylVfG oder einer Aufnahmeeinrichtung, in der Personen nach § 15a oder § 24 AufenthG aufgenommen werden, oder einer einer solchen Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft sind, können von der Verteilung ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) Ausländerinnen und Ausländer,

  1. 1.

    die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 AufenthG besitzen, wenn sie nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 fallen,

  2. 2.

    von deren Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG abgesehen wird oder deren Abschiebung nach § 60a Abs. 1 oder 2 AufenthG ausgesetzt ist, wenn sie nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 fallen,

  3. 3.

    die wegen eines Krieges in ihrem Heimatland aufgrund einer Anordnung des Fachministeriums nach § 23 Abs. 1 AufenthG Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben,

  4. 4.

    die nach unanfechtbarer Entscheidung über den Asylantrag noch in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylVfG oder einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, die einer Aufnahmeeinrichtung angegliedert ist,

  5. 5.

    die als jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder als deren mit eingereiste Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzen, oder

  6. 6.

    die nach § 22 Satz 1 oder 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,

können vom Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zur Aufnahme auf die Gemeinden verteilt werden.

(3) Bei der Verteilung nach Absatz 2 soll die Einwohnerzahl der Gemeinden berücksichtigt werden. Bei der Verteilung von jüdischen Zuwanderinnen und Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion und ihren mit eingereisten Familienangehörigen kann darüber hinaus berücksichtigt werden, ob in den jeweiligen Gemeinden oder einer Entfernung von bis zu 30 km jüdische Gemeinden vorhanden sind oder sich im Aufbau befinden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die nach Absatz 2 aufzunehmende Person ist der Gemeinde zuzuweisen, auf die sie verteilt worden ist. Der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren ledigen Kindern unter 18 Jahren ist Rechnung zu tragen; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner jeweils gleichen Geschlechts stehen Ehegatten gleich, wenn die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Rechtsvorschriften eines anderen Staates, die dem Lebenspartnerschaftsgesetz sachlich im Wesentlichen entsprechen, begründet wurde. Die Anfechtungsklage gegen die Zuweisung hat keine aufschiebende Wirkung.