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§ 5 NSpielO - Besucherdatei

Bibliographie

Titel
Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO)
Amtliche Abkürzung
NSpielO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

1Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat eine Besucherdatei zu führen. 2Sie oder er hat von den Besucherinnen und Besuchern einer Spielbank Familienname, Geburtsname, Künstlernamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Art, Nummer und ausstellende Behörde des vorgelegten amtlichen Lichtbildausweises, Tag und Uhrzeit des Betretens der Spielbank sowie ein Lichtbild oder eine Kopie des Lichtbildausweises, auch in digitaler Form, zu erfassen und in der Besucherdatei zu speichern. 3Die Daten sind frühestens nach Ablauf eines Jahres nach dem Besuch, spätestens nach Ablauf des auf den Besuch folgenden Kalenderjahres zu löschen, soweit die Verarbeitung nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.