§ 2 NSpielO - Zulässige Spiele
Bibliographie
- Titel
- Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
1In Spielbanken dürfen ausschließlich terrestrisch durchgeführte Glücksspiele gespielt werden. 2Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, deren Bauart nach der Gewerbeordnung zugelassen ist, dürfen in Spielbanken nicht betrieben werden. 3Andere Spiele als Glücksspiele dürfen in Spielbanken nicht gespielt werden. 4Die Spielbankaufsicht kann genehmigen, dass abweichend von Satz 3 Unterhaltungsspiele und Geschicklichkeitsspiele ohne Geldeinsatz durchgeführt werden, wenn das Erreichen der Ziele nach § 1 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes (NSpielbG) nicht gefährdet wird. 5Die Genehmigung kann befristet und jederzeit widerrufen werden.