§ 34 NHZVO - Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
1Für die Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester in einem Studiengang, der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, gilt § 6 entsprechend. 2Für die Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester in einem Studiengang, der nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, gilt § 20 Abs. 2 bis 4 entsprechend.