§ 34 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen zur Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) Freie Studienplätze in einem höheren, zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an Bewerberinnen und Bewerber vergeben,
- 1.
für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde,
- 2.
die im gleichen Studiengang
- a)
im Zentralen Vergabeverfahren für einen Vollstudienplatz zugelassen sind und bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,
- b)
bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,
- c)
an einer anderen deutschen Hochschule, einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind oder waren,
- d)
mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule, die nicht unter Buchstabe c fällt, eingeschrieben sind oder waren,
- e)
für das erste Semester zugelassen worden sind und in ein höheres Semester eingestuft werden können oder
- 3.
die sonstige Gründe geltend machen.
(2) 1Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatzes 1 entscheiden zunächst die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe, danach die Durchschnittsnote, zuletzt das Los. 2Abweichend von Satz 1 kann die Hochschule bei Ranggleichheit ein Auswahlverfahren durchführen, in dem die Studienplätze nach dem Ergebnis bisher erbrachter Studienleistungen vergeben werden; dabei können die Auswahlkriterien nach § 29 Abs. 2 und 3 ergänzend berücksichtigt werden. 3Das Nähere regelt eine Ordnung der Hochschule.
(3) Bietet eine Hochschule des Landes einen Studiengang nicht bis zum Abschluss an oder wird ein Studiengang aufgehoben, so sind die dafür Eingeschriebenen abweichend von Absatz 1 in diesem Studiengang an anderen niedersächsischen Hochschulen in staatlicher Verantwortung vorrangig zuzulassen.
(4) 1Hat die Stiftung die Zulassung in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d NHZG ausgesprochen, so gilt der bei der Stiftung gestellte Zulassungsantrag zugleich als Zulassungsantrag für ein höheres Semester bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule. 2Diese kann die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen.