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§ 34 NHZVO - Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

1Hat die Stiftung die Zulassung in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d NHZG ausgesprochen, so gilt der bei der Stiftung gestellte Zulassungsantrag zugleich als Zulassungsantrag für ein höheres Semester bei der im Zulassungsantrag genannten Hochschule. 2§ 6 Abs. 8 und § 20 Abs. 4 gelten entsprechend. 3Die Hochschule kann die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen.