Landgericht Aurich
Beschl. v. 18.03.2011, Az.: 12 Qs 17/11

Prüfungsumfang des Ermittlungsrichters hinsichtlich des Ersuchens der Staatsanwaltschaft auf Anordnung zur Offenbarung personenbezogener Daten des Beschuldigten

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
18.03.2011
Aktenzeichen
12 Qs 17/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 13363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2011:0318.12QS17.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Aurich - 20.01.2011 - AZ: 6 Gs 1539/10

Fundstellen

  • NStZ-RR 2011, 212-213
  • StRR 2011, 229-230 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

Unterhaltspflichtverletzung
hier: Anordnung auf Auskünfte der Sozialbehörden

In der Strafsache
...
hat die II. große Strafkammer des Landgerichts Aurich
auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aurich vom 24.01.2011
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 20.01.2011 (Az: 6 Gs 1539/10)
durch
die unterzeichneten Richter
am 18.03.2011
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 20.01.2011 (Az: 6 Gs 1539/10) wird als derzeit unbegründet verworfen.

  2. II.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

I.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den aus ihrer Sicht Beschuldigten wegen des Verdachts der Unterhaltspflichtverletzung. Die Ermittlungen gründen sich im Wesentlichen auf den Angaben der Anzeigeerstatterin und Kindesmutter, wonach der Beschuldigte trotz eines entsprechenden Beschlusses durch das Amtsgericht Aurich - Familienrichter - seiner Verpflichtung nicht nachkommt, für den Zeitraum ab Februar 2010 Unterhalt für seine beiden minderjährigen Kinder zu zahlen. In diesem, bei der Ermittlungsakte befindlichen Beschluss des Familiengerichts wird zur Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ausgeführt, dass dieser sich als leistungsfähig behandeln lassen muss, da er seine Leistungsunfähigkeit nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat. Der Beschuldigte hat sich im Ermittlungsverfahren bislang dahingehend eingelassen, zunächst einige Zahlungen geleistet, sodann jedoch "in die Pleite gerutscht" zu sein und die Eidesstattliche Versicherung, deren Protokoll sich ebenfalls in der Ermittlungsakte befindet, abgegeben zu haben.

2

Die Staatsanwaltschaft Aurich beantragte nunmehr unter Bejahung des Anfangsverdachts einer Unterhaltspflichtverletzung beim Amtsgericht Aurich - Ermittlungsrichter - gem. § 73 SGB X die Anordnung, dass die AOK und Agentur für Arbeit/ARGE Auskünfte über Sozialdaten des Beschuldigten zu erteilen haben. Das Amtsgericht Aurich - Ermittlungsrichter - lehnte den entsprechenden Antrag wegen fehlenden Anfangsverdachts ab. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft wiederum Beschwerde ein.

3

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache derzeit unbegründet.

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Das Amtsgericht Aurich - Ermittlungsrichter - hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die Offenbarung bestimmter personenbezogener Daten des Beschuldigten anzuordnen. Das Amtsgericht war nicht verpflichtet, dem auf § 162 StPO beruhenden Ersuchen der Staatsanwaltschaft auf Vornahme einer diesbezüglichen ermittlungsrichterlichen Anordnung im Sinne des § 73 SGB X zu entsprechen.

5

1.

Zwar hat der Ermittlungsrichter gem. § 162 Abs. 2 StPO grundsätzlich nur zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Einzelfalles zulässig ist. Gegenstand der richterlichen Prüfung ist also lediglich die Frage, ob es sich bei der erbetenen Untersuchungshandlung um eine gesetzlich vorgesehene strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme handelt. Demgegenüber ist das Gericht nicht befugt, die Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit einer beantragten Maßnahme zu überprüfen ( LG Verden, Beschluss vom 08.08.1986 - 7 Qs 207/86, StV 1986, 427 (428); Griesbaum, in: Karlsruher Kommentar, StPO6, § 162 Rz. 17; Meyer/Goßner, StPO52, § 162 Rz. 14). Insoweit ist auch die in dem Antrag an das Gericht zum Ausdruck gebrachte Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass mindestens zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat (Anfangsverdacht) vorliegt, für dieses zunächst einmal bindend ( Griesbaum, a.a.O., § 162 Rz. 16 m.w.N.). Andernfalls wäre die Sachherrschaft der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren eingeengt, wenn bereits vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens über solche Fragen entschieden würde, deren Beurteilung zunächst der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Entschließung nach § 170 StPO obliegt ( Griesbaum, a.a.O., § 162 Rz. 16 a.E.).

6

2.

Die vorgenannte Begrenzung der Prüfungskompetenz des Ermittlungsrichters gilt jedoch nicht unbeschränkt und auch nicht für jede Art ermittlungsrichterlicher Tätigkeit ( LG Verden, a.a.O., 428). Zum einen hat das Gericht immer zu prüfen, ob ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegt ( LG Verden, a.a.O., 428; Griesbaum, a.a.O., § 162 Rz. 17; Meyer/Goßner, StPO52, § 162 Rz. 14 jew. m.w.N.). Zum anderen ist das richterliche Ermessen nicht beschränkt, wenn das Ersuchen eine Handlung betrifft, deren Anordnung mit Rücksicht auf den Schutz des Beschuldigten grundsätzlich dem Richtervorbehalt unterliegt ( LG Verden, a.a.O., 428; Griesbaum, a.a.O., § 162 Rz. 19; Meyer/Goßner, StPO52, § 162 Rz. 14 jew. m.w.N.). Bei der hier beantragten Untersuchungshandlung folgt dies angesichts des in § 35 SGB I verankerten Schutzes geheimnisbedürftiger Sozialdaten explizit aus § 73 Abs. 3 SGB X.

7

Vor diesem Hintergrund hat der Ermittlungsrichter in jedem Einzelfall nicht nur über die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen der beantragten Handlung - hier nach § 73 SGB X - zu befinden, sondern auch sämtliche materiell-rechtliche Voraussetzungen im Hinblick darauf zu prüfen, ob das Verfahren als Ganzes angemessen und zulässig ist, insbesondere zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen ( LG Verden, a.a.O., 428; Griesbaum, a.a.O., § 162 Rz. 19).

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3.

Letzteres ist hier aber derzeit nicht der Fall. Das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - hat, ohne an die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft gebunden sein zu müssen (s.o.), aus den zutreffenden Gründen im angefochtenen Beschluss, auf die Bezug genommen wird, den Anfangsverdacht einer Unterhaltspflichtverletzung verneint.

9

Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer Unterhaltspflichtverletzung ist stets die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ( Fischer, StGB58, § 170 Rz. 8). Zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für die Leistungsfähigkeit in dem hier betroffenen Zeitraum ab Februar 2010 ergeben sich jedoch nicht aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen. Der Beschuldigte gibt unwiderlegbar an, zunächst 600,-- EUR an monatlichen Unterhalt gezahlt zu haben, sodann zahlungsunfähig geworden zu sein und die Eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben, deren Protokoll sich in der Ermittlungsakte befindet und an deren Richtigkeit bislang kein Zweifel besteht. Vom Beschuldigten wird sein derzeitiges, monatliches Nettoeinkommen sowohl in der Eidesstattlichen Versicherung als auch im Rahmen der Anhörung mit ca. 996,-- EUR beziffert, was angesichts des Selbstbehalts ebenfalls nicht die Leistungsfähigkeit begründen dürfte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Unterhaltstitel des Familiengerichts. Darin wurde die Leistungsfähigkeit gerade nicht positiv festgestellt, sondern der Unterhalt festgesetzt, nachdem der hier Beschuldigte seine Leistungs un fähigkeit nicht dargelegt und unter Beweis gestellt hat. Auf diese zivilrechtliche Beweislastregel kann jedoch im vorliegenden Strafverfahren kein Anfangsverdacht gegründet werden. Schließlich hat auch die Kindesmutter und Anzeigeerstatterin keine Hinweise zur Leistungsfähigkeit des Beschuldigten geben können, sondern vielmehr angegeben, dass sie erfahren habe, dass der Beschuldigte die Eidesstattliche Versicherung abgelegt habe.

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Angesichts dessen sind zumindest im derzeitigen Ermittlungsstadium nicht genügend tatsächliche Anhaltspunkte gegeben, die den Anfangsverdacht einer Unterhaltspflichtverletzung begründen. Etwas anderes könnte sich nur dann - allerdings zu einem späteren Zeitpunkt - ergeben, wenn die von der Staatsanwaltschaft bereits angestrengte Kontenabfrage ergibt, dass Guthaben sowie Zahlungseingänge auf den Konten des Beschuldigten diesen dazu in die Lage versetzten, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen.

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III.

Da der angefochtene Beschluss insoweit zutreffend und die Beschwerde damit unbegründet ist, war die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.