Landgericht Aurich
Beschl. v. 04.07.2011, Az.: 12 Qs 49/11

Hinweis "zur Kenntnisnahme" an den Rechtsanwalt bei Zustellung eines Strafbefehls an den Mandanten als Grund für eine Versäumung der Rechtsmittelfrist

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
04.07.2011
Aktenzeichen
12 Qs 49/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 20267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2011:0704.12QS49.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Norden - 24.03.2011 - AZ: 8b Cs 30/11

Fundstellen

  • StRR 2011, 348
  • VRR 2011, 283
  • VRR 2011, 352-353

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.
hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist

In der Strafsache
...
hat die II. große Strafkammer des Landgerichts Aurich
auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 01.04.2011
gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Norden vom 24.03.2011 (Az: 8b Cs 30/11)
durch
die unterzeichneten Richter
am 04.07.2011
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Norden vom 24.03.2011 (Az: 8b Cs 30/11) aufgehoben und diesem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist gewährt.

  2. 2.

    Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

I.

Am 07.02.2011 erließ das Amtsgericht Norden gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Körperverletzung pp. über eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen. Mit Verfügung vom selben Tag ordnete der Vorsitzende die Zustellung dieses Strafbefehls an den Angeklagten und die Erteilung einer Abschrift dieses Strafbefehls an den Verteidiger an. Letzter hatte sich bereits zuvor zur Akte gemeldet und u.a. eine Empfangsvollmacht vorgelegt.

2

Am 09.02.2011 wurde der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Strafbefehl an den Angeklagten per Postzustellungsurkunde förmlich zugestellt. Erst am 10.02.2011 erhielt der Verteidiger formlos eine Abschrift des Strafbefehls mit folgendem Anschreiben:

"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt [...], in der Strafsache [...] erhalten Sie die Anlage(n) mit der Bitte um Kenntnisnahme ".

3

Es folgt nur noch die Unterschrift der Justizangestellten.

4

Mit Fax vom 24.02.2011 legte der Verteidiger namens und Vollmacht des Angeklagten gegen den Strafbefehl Einspruch ein, den das Amtsgericht wegen verschuldeter Fristversäumung unter Ablehnung der Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen hat.

5

Gegen diese Entscheidung hat der Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt.

6

II.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist zulässig und begründet.

7

Das Amtsgericht Norden hat den Einspruch gegen den Strafbefehl vom 07.02.2011 zu Unrecht wegen Unzulässigkeit verworfen, da dem Angeklagten auf seinen - insoweit gem. § 45 StPO zulässigen - Antrag Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO zu gewähren ist.

8

Zwar geht das Amtsgericht in seiner Entscheidung im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war.

9

Denn auch dann, wenn sich eine Zustellungsvollmacht bei der Akte befindet, begründet § 145a StPO lediglich die Möglichkeit, jedoch keine Rechtspflicht des Gerichts, Zustellungen für den Verurteilten an den Verteidiger zu bewirken ( Meyer-Goßner, StPO52, § 145a Rz. 6). Insoweit kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch kein dahingehendes Vertrauen des Verurteilten bestehen, dass die Zustellungen stets an den Bevollmächtigten bewirkt werden. Daher sind Zustellungen an den Verurteilten in jedem Fall wirksam und setzen Rechtsmittelfristen in Lauf (Meyer-Goßner, a.a.O.), so dass die Einspruchsfrist bereits am 23.02.2011 abgelaufen und der Einspruch am 24.02.2011 verspätet war.

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Gleichwohl hat der Verurteilte hier diese Fristversäumnis nicht zu vertreten.

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Denn von dem vorstehenden Grundsatz, dass Rechtsmittelfristen unabhängig von einer Benachrichtigung in Gang gesetzt werden, gilt eine Einschränkung dergestalt, als in den Fällen, in denen bei der Zustellung zugleich die Benachrichtigung an den Verteidiger gem. § 145a Abs. 3 S. 2 StPO unterblieben, ein Fristversäumnis dem Verurteilten in der Regel nicht zuzurechnen und Wiedereinsetzung zu gewähren ist ( Meyer-Goßner, a.a.O., § 145a Rz. 14; § 44 Rz. 17).

12

Und letzteres ist hier der Fall.

13

Zwar ist vorliegend eine Abschrift des Strafbefehls zugleich an den Verteidiger gegangen, die dessen Kanzlei - wie auch die Angestellte in ihrer eidesstattlichen Erklärung angegeben hat - bereits am 10.02.2011 erhalten hat. Die Erteilung einer Abschrift "zur Kenntisnahme" ohne weitere Hinweise stellt jedoch keine ordnungsgemäße Benachrichtigung im Sinne des § 145a Abs. 3 S. 2 StPO dar, da diese Form der Mitteilung nicht dem Zweck dieser Vorschrift genügt.

14

Die Vorschrift des § 145a Abs. 3 StPO soll nämlich die Unterrichtung desjenigen sicherstellen, an den nicht zugestellt wurde; sie dient prozessualer Fürsorge des Gerichts ( Laufhütte, in: KK-StPO6, § 145a Rz. 6; Lüderssen/Jahn, in: LR-StPO26, § 145a Rz. 11). Wird also - wie hier - dem Angeklagten zugestellt, ist dem Verteidiger nicht nur eine Abschrift der Entscheidung zu übermitteln, sondern dieser vielmehr auch (ausdrücklich) von der Zustellung an den Angeklagten zu unterrichten ( Lüderssen/Jahn, a.a.O., § 145a Rz. 11 und 13; vgl. auch Nr. 154 Abs. 1 S. 3 RiStBV). Erst mit dem Hinweis auf die förmliche Zustellung an den Angeklagten wird der prozessualen Fürsorgepflicht entsprochen und der Verteidiger sensibilisiert bzw. dazu angehalten, den entscheidenden Zustellungszeitpunkt von seinem Mandanten in Erfahrung zu bringen. Der Hinweis "zur Kenntnisnahme" jedenfalls vermag dieser "Warnfunktion" nicht gerecht zu werden.

15

Dementsprechend durfte der Angeklagte hier auch auf die ordnungsgemäße Benachrichtigung seitens des Gerichts vertrauen und sich darauf verlassen, dass der von ihm rechtzeitig eingeschaltete Verteidiger das weitere Verfahren beobachten und seine Rechte (rechtzeitig) wahrnehmen würde (in diesem Sinne auch LG Verden, Beschl. v. 24.09.1991 - 1 Qs 114/91 = StV 1992, 102).

16

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des

17

§ 467 StPO.

G.
Dr. B.
Dr. H.