Landgericht Aurich
Beschl. v. 08.12.2011, Az.: 11 Ks 210 Js 3075/11 (2/11)

Vergütung der Tätigkeiten gem. Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG durch Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 406g StPO als Beistand für einen nebenklageberechtigten Geschädigten

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
08.12.2011
Aktenzeichen
11 Ks 210 Js 3075/11 (2/11)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 37290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2011:1208.11KS210JS3075.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 31.10.2011 - AZ: 11 Ks 2/11

Amtlicher Leitsatz

Ist der Rechtsanwalt ausdrücklich nach § 406 g StPO als Beistand für den nebenklageberechtigten Geschädigten beigeordnet worden, sind seine Tätigkeiten gem. Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zu vergüten. Eine Vergütung nur als Zeugenbeistand nach § 68b StPO und insofern eine Festsetzung der Gebühren lediglich für eine Einzeltätigkeit scheidet aus.

In der Strafsache
gegen
Pflichtverteidiger:
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hier: Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung
weiterer Beteiligter: Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Aurich, Schloßplatz 3, 26603 Aurich, als Vertreterin der Landeskasse
hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Aurich auf die sofortige Beschwerde des Beistandes der nebenklageberechtigten Verletzten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.10.2011 (11 Ks 2/11) durch die unterzeichneten Richter
am 08.12.2011
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die sofortige Beschwerde wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aurich vom 31.10.2011 (Aktz. 11 Ks 2/11) dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin über den bereits festgesetzten Betrag in Höhe von 483,93 EUR weitere Gebühren in Höhe von 3.559,51 EUR zu erstatten sind.

  2. II.

    Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

Die Beiordnung der Beschwerdeführerin ist ausdrücklich nach § 406 g StPO als Beistand für die nebenklageberechtigten Kinder der Geschädigten erfolgt. Daher scheidet eine Vergütung der Beschwerdeführerin als Zeugenbeistand nach § 68 b StPO und insofern eine Festsetzung der Kosten lediglich für eine Einzeltätigkeit vorliegend aus. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin antragsgemäß entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag vom 07.09.2011 wie folgt zu entschädigen:

Grundgebühr für Verteidiger Nr. 4100 VV RVG132,00 EUR
Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor OLG/Schwurgericht/Strafkammer
nach §§ 74a und 74c GVGNr. 4118 VV RVG 422,40 EUR
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,6 wegen 3 Auftraggebern -
Terminsgebühr für ersten Rechtszug vor OLG/Schwurgericht/Strafkammer
nach §§ 74a und 74c GVGNr. 4120 VV RVG - Termin 11.08.2011 - 356,00 EUR
Terminsgebühr / Zusatzgebühr für mehr als 5 bis 8 Stunden Hauptverhandlung
Nr. 4122 VV RVG - Termin 11.08.2011 - 178,00 EUR
Terminsgebühr für ersten Rechtszug vor OLG/Schwurgericht/Strafkammer
nach §§ 74a und 74 c GVGNr. 4120 VV RVG - Termin 16.08.2011 - 356,00 EUR
Terminsgebühr für ersten Rechtszug vor OLG/Schwurgericht/Strafkammer
nach §§ 74a und 74c GVGNr. 4120 VV RVG - Termin 18.08.2011 - 356,00 EUR
Terminsgebühr / Zusatzgebühr für mehr als 5 bis 8 Stunden Hauptverhandlung
Nr. 4122 VV RVG - Termin 18.08.2011 178,00 EUR
Terminsgebühr für ersten Rechtszug vor OLG/Schwurgericht/Strafkammer
nach §§ 74a und 74c GVGNr. 4120 VV RVG - Termin 23.08.2011 - 356,00 EUR
Terminsgebühr für ersten Rechtszug vor OLG/Schwurgericht/Strafkammer
nach §§ 74a und 74c GVGNr. 4120 VV RVG - Termin 25.08.2011 - 356,00 EUR
Terminsgebühr für ersten Rechtszug vor OLG/Schwurgericht/Strafkammer
nach §§ 74a und 74c GVGNr. 4120 VV RVG - Termin 30.08.2011 - 356,00 EUR
Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 1/1 15,60 EUR
Kfz-Benutzung am 11.08.2011 52,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 EUR
Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für mehr als vier bis acht
Stunden Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG 1/1 35,00 EUR
Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 1/1 15,60 EUR
Kfz-Benutzung am 16.08.2011 52,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 EUR
Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr.
7005 Nr. 1 VV RVG 1/1 20,00 EUR
Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 1/1 15,60 EUR
Kfz-Benutzung am 18.08.2011 52,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 EUR
Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für mehr als vier bis acht
Stunden Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG 1/1 35,00 EUR
Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 1/1 15,60 EUR
Kfz-Benutzung am 23.08.2011 52,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 EUR
Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr.
7005 Nr. 1 VV RVG 1/1 20,00 EUR
Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 1/1 15,60 EUR
Kfz-Benutzung am 25.08.2011 52,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 EUR
Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr.
7005 Nr. 1 VV RVG 1/1 20,00 EUR
Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 1/1 15,60 EUR
Kfz-Benutzung am 30.08.2011 52,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 EUR
Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr.
7005 Nr. 1 VV RVG 1/1 20,00 EUR
Sonstige Auslagen im Rahmen der Geschäftsreise Nr. 7006 VV RVG
(Parkgebühren siehe Anlage) 1/1 24,00 EUR
Zwischensumme der Gebührenpositionen 3.314,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG 63,85 EUR
- Ablichtungen / Fax aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr.
1 a VV RVG (309 Seiten) -
Zwischensumme netto 3.397,85 EUR
19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG645,59 EUR
zu zahlender Betrag 4.043,44 EUR
3

Zieht man von diesem Betrag den bereits ausgekehrten Betrag in Höhe von 483,93 EUR ab, so sind der Beschwerdeführerin weitere 3.559,51 EUR zu erstatten.

4

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

G - Vorsitzender Richter am Landgericht
C - Richter
Dr. H - Richter am Landgericht