Landgericht Aurich
Urt. v. 12.04.2011, Az.: 16 Ns 8/10

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
12.04.2011
Aktenzeichen
16 Ns 8/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 45133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Berufung des Angeklagten gegen das am 4.12.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aurich wird auf seine Kosten mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Nachstellung in 2 Fällen und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wird.

Angewendete Vorschriften: § 473 StPO

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Strafrichterin - in A. hat den Angeklagten mit Urteil vom 4.12.2009 wegen Nachstellung in 3 Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit übler Nachrede zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die am 10.12.2009 form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten. In der erneuten Hauptverhandlung wurde das Verfahren hinsichtlich der Taten zu Ziffer 3 und 5 des amtsgerichtlichen Urteils gem. § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe vorläufig eingestellt. Die Berufung führte zu einer Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils in der Strafhöhe.

II.

Die erneute Hauptverhandlung hat zur Person des Angeklagten zu folgenden Feststellungen geführt:

Der zum Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung 51-jährige Angeklagte ist das einzige Kind aus der Ehe seiner Eltern. Sein 19.. verstorbener Vater war Gerichtsvollzieher in E. und später in A.. Seine 20.. verstorbene Mutter war Verwaltungsfachangestellte. Der Angeklagte wurde 19.. eingeschult. Nachdem die Familie 19.. von E. nach A. gezogen war, besuchte er ab der 6. Klasse das Gymnasium U.. Dieses verließ er nach der 10. Klasse mit dem Realschulabschluss. Er besuchte für ein Jahr die Höhere Handelsschule und begann 19.. eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten bei der Stadt Aurich, welche er nach 2 Jahren erfolgreich abschloss. Da die Stadt über Bedarf ausgebildet hatte, verließ er die Verwaltung 4 Monate nach dem Abschluss und holte sein Fachabitur nach. Von 19.. bis 19.. verpflichtete er sich für 2 Jahre bei der Bundeswehr. Anschließen arbeitete er zunächst als Büroangestellter für seinen Vater. Zum Wintersemester 19../.. nahm er ein BWL-Studium an der Fachhochschule O. auf. Dieses brach er nach dem Vordiplom im Jahre 19.. ab und arbeitet zunächst wieder im Büro des Vaters. Im Anschluss übte er verschiedene Teilzeittätigkeiten aus, u.a. als Trainer im Handball, als Nachhilfelehrer. Eine letzte Festanstellung hatte er 19../.. im Logistikbereich.

Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Angeklagte mittlerweile durch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitaleinkünften, welche aus dem Erbe seiner Eltern beruhen und sich auf ca. 600 € monatlich belaufen. Daneben übt er einen sog. 400 € Job im Lager einer Auricher Firma aus. Er bewohnt ein ererbtes Haus in Aurich, in dem er eine Oberwohnung vermietet hat. Ein weiteres ererbtes Haus ist vermietet. Staatliche Leistungen erhält er nicht.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Der ihn betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 24.09.2009 weist 6 Verurteilungen auf:

1. Am 08.10.1996 erkannte das Amtsgerichts Aurich wegen Vollrausches auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 DM.

2. Am 8.09.1999 verurteilte das Amtsgericht Aurich den Angeklagten wegen Sachbeschädigung, Bedrohung und Hausfriedensbruchs in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung auf die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 25. 6. 2004 erlassen.

3. Am 20.03.2002 verurteilte das Amtsgericht Aurich den Angeklagten wegen Bedrohung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten; die Strafvollstreckung war am 20.10.2003 erledigt.

4. Darüber hinaus ist der Angeklagte am 6.06.2005 vom Schöffengericht II beim Amtsgericht Aurich verurteilt worden. Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in 2 Fällen, versuchter Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach Widerruf der Strafaussetzung wurde der Strafrest durch Beschluss der StVK Lingen vom 18.01.2005 bis zum 05.02.2011 zur Bewährung ausgesetzt.

Das Schöffengericht hat aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten folgenden Sachverhalt festgestellt:

„Der Angeklagte ist der Sohn der Zeugin F. M.. Nach dem Tod des Vaters des Angeklagten und Ehemannes der Zeugin M. verschlechterte sich das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter erheblich. Der sechsundvierzigjährige Angeklagte hat den Beruf des Verwaltungsfachangestellten erlernt, diesen nach bestandener Prüfung aber nicht ausgeübt, sondern danach einige Semester studiert; abgeschlossen hat er sein Studium allerdings nicht. Seitdem wird er von der Zeugin M. wie folgt unterhalten:

Die Zeugin stellt dem Angeklagten kostenlos eine Wohnung zur Verfügung; sie trägt auch die Kosten für Strom, Gas, Wasser und die städtischen Gebühren. Die Zeugin wäscht ihm darüber hinaus seine Wäsche und stattete ihn bisher mit Bargeld in Höhe von 90,- € pro Woche aus. Gleichwohl ist das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Zeugin so schlecht, dass die Zeugin wie schon aus den Vorstrafurteil zu 2. ersichtlich dem Angeklagten gerichtlich verbieten ließ, ihr Grundstück H.straße in A. zu betreten. Hieran hält sich der Angeklagte wie auch schon in der Vergangenheit —jedoch nicht.

1. Am 16. 6. 2004 suchte der Angeklagte das Wohnhaus der Zeugin auf, krakeelte vor dem Haus herum und rief u. a.: „Ich zünde Dein Haus an! Ich werfe einen Benzinlappen durch das Fenster! Ich schlage Dich zusammen!“

2. Am 4. 8. 2004 suchte der Angeklagte das Wohnhaus der Zeugin auf krakeelte erneut vor dem Haus herum und rief lauthals: „Ich breche Dir den Hals! Du wirst Dein Haus auch verlieren! Warum stirbst Du nicht? Letztens hätte ich Dich fast auf dem Fahrrad gehabt!

3. Am 17. 8. 2004 suchte der Angeklagte erneut das Haus seiner Mutter auf und verlangte über die ihm bereits ausgehändigten 90,- € hinaus weitere 50,- €‚ angeblich um davon zu telefonieren. Die Zeugin M. verweigerte ihm dieses Geld, auf das der Angeklagte auch keinen Anspruch hatte. Daraufhin randalierte der Angeklagte vor dem Haus, trat kräftig mit dem Fuß gegen die Haustür, die dadurch deutlich verkratzte. Anschließend trat er Beulen in eine Nebeneingangstür. Zum guten Abschluß riß er auch noch Blumen aus einem vor dem Hause aufgestellten Blumenkübel heraus.

4. Ende November 2004 suchte der Angeklagte erneut das Grundstück seiner Mutter auf. Er verlangte erneut mehr Geld, als ihm seine Mutter bis dahin ausgehändigt hatte und erklärte, daß er die Zeugin umbringen, sie schlagen bzw. ihr den Hals umdrehen werde.“

In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht II schlossen der Angeklagte und die Mutter des Angeklagten einen Vergleich. In dem Vergleich heißt es u.a.:

„1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass das Haus- und Grundstücksverbot gem. Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 29. 5. 1999 nach wie vor Bestand hat.

2. Dementsprechend wird der Angeklagte in Zukunft das Grundstück seiner Mutter in keinem einzigen Fall mehr betreten.

3. Der Angeklagte verpflichtet sich, sich seiner Mutter in keinem Fall und unter keinen Umständen körperlich näher als 50 Meter anzunähern.

4. bis 7. pp‘

5. Darüber hinaus verurteilte das Amtsgericht Aurich den Angeklagten am 4.07.2005 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und tateinheitlichen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung. In den Gründen des Urteils heißt es auszugsweise wie folgt:

„Gleichwohl begab sich der Angeklagte bereits schon wieder am Nachmittag des 8.06.2005 also zwei Tage nach der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Aurich auf das Hausgrundstück seiner Mutter Er betrat den hinter dem Haus gelegenen Gartenbereich und klopfte an das Fenster des Wohnzimmers, in dem sich die Zeugin F. M. aufhielt. Er sagte der Zeugin: „Gib mir 30,- € und ich verschwinde wieder“. Die Zeugin M. war über das Auftauchen ihres Sohnes so kurz nach der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht sehr erschrocken und hatte auch Angst, daß der Angeklagte seine früher geäußerten Drohungen wahr machen bzw. Sachbeschädigungen anrichten würde. Sie ging daher zu dem vergitterten Fenster, durch das früher der Zahlungsverkehr abgewickelt worden war, und gab dem Angeklagten um des lieben Friedens willen 20,- €‚ die er einsteckte; danach verließ der Angeklagte das Grundstück. Der Zeugin, die wie auch dem Angeklagten bekannt ist aufgrund der Auseinandersetzungen seit Jahren unter Herz- und Kreislaufproblemen leidet, ging es nach dem Erscheinen des Angeklagten sehr schlecht; sie litt akut unter Herz- und Kreislaufbeschwerden und mußte sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben. Dies hatte der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen.“

Der Strafest wurde durch Beschluss der StVK Lingen vom 18.01.2005 bis zum 05.02.2011 zur Bewährung ausgesetzt.

6. Am 23.12.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Aurich wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

“Der Angeklagte war im Laufe des Jahres 2005 mit der Zeugin T, - genannt T, - D,, gesch. U,, befreundet die nach Abschluß eines entsprechenden Mietvertrages mit der XX gGmbH in die erste Etage des Hauses K. Straße einzog, in dessen Obergeschoß der Angeklagte seit längerem wohnt. Die Beziehung ist mittlerweile beendet. Im Oktober 2005 beging der Angeklagte ungeachtet seiner Vorverurteilungen überwiegend zum Nachteil der Zeugin D. folgende Straftaten:

1) Am 9. oder 10. 10. 2005 geriet der Angeklagte, als die Vermieterin die XX gGmbH erstmals zwei Mülltonnen auf das Hausgrundstück K. Straße geschafft hatte, völlig außer Rand und Band. Er geriet mit der Zeugin D. in eine verbale Auseinandersetzung, in deren Verlauf er ihr wie folgt drohte: "Wenn Du mich in den Knast bringst bringe ich Dich um. Wenn ich es nicht mache, lasse ich es Russen für mich machen“.

2) Am 12. 10. 2005 gegen 18.00 Uhr wollte die Zeugin D. einige persönliche Sachen, die sich noch in der Wohnung des Angeklagten befanden, abholen. Da sie Auseinandersetzungen befürchtete, hatte sie ihren Sohn den Zeugen O. U. gebeten, sie zu begleiten. Der Angeklagte gab zunächst ohne Probleme einige Sachen (Karton mit Gardinen, Lautsprecherboxen) heraus, die die Zeugin D. an ihren Sohn weitergab, der sie in ihre der Zeugin Wohnung brachte. Danach wollte die Zeugin noch ihren Teppich aus dem Wohnzimmer mitnehmen. Als die Zeugin diesen zusammenrollte, kamen unter dem Teppich Geldscheine und Papiere zum Vorschein. Der Angeklagte, der bis zu diesem Zeitpunkt ruhig zugeschaut hatte, geriet auf einmal völlig außer sich und schlug der Zeugin zweimal mit der Hand fest auf ihren Arm. Als die Zeugin hilferufend aus der Wohnung flüchtete, verfolgte er sie und trat ihr im Bereich der Wohnungstür so heftig in den Rücken, daß sie die Treppe heruntergestürzt wäre, wenn ihr vor der Wohnungstür wartender Sohn sie nicht aufgefangen hätte.

3) Am Abend desselben Tages, und zwar zwischen 22.00 und 23.00 Uhr, beschimpfte und bedrohte der Angeklagte die Zeugin D. und ihren Sohn O. über Handy und mittels SMS. U. a. kündigte er an: „Ich mache Dich kalt‘‘.

Der Strafest wurde durch Beschluss der StVK Lingen vom 18.01.2005 bis zum 05.02.2011 zur Bewährung ausgesetzt.

III.

In der Sache sind in der erneuten Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen getroffen worden:

Die mittlerweile verstorbene Mutter des Angeklagten verschenkte zu Lebzeiten im Jahre 2004 das in ihrem Eigentum stehende Mehrfamilienhaus in der K. Straße in A. an die W. f. B. (xxx). In dem Haus befindet sich jeweils eine Wohnung im Ober- und im Untergeschoss. Der Angeklagte bewohnte im Jahr 2008 die Oberwohnung. Die Unterwohnung wurde zunächst von Mitarbeitern bzw. Betreuten der xxx und später - mit Zustimmung der xxx - vom Ehemann der Zeugin G. S. bewohnt. Der Angeklagte war und ist mit der Schenkung des Hauses durch seine Mutter an die xxx nicht einverstanden.

1. Bei der xxx gGmbH war die Zeugin G. S. für die Verwaltung des Objekts K. Str. zuständig. Der Angeklagte nahm seit Februar 2008 zunächst während der Dienstzeiten über den Festnetzanschluss des Büros der xxx regelmäßig und in zunehmendem Maße Kontakt zu der Zeugen S. auf, um dieser über Probleme im Haus und mit den jeweiligen Bewohnern der Unterwohnung zu berichten. Zudem war regelmäßig seine Forderung nach Rückgabe des Hauses Thema dieser Telefonate. Ab etwa Dezember 2008 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin - vorzugsweise nur Nachtzeit - auch unter ihrer privaten Festnetznummer sowie unter ihrer Mobilfunknummer.

Die Zeugin S. erklärte dem Angeklagten anlässlich dieser Telefonate mehrfach, dass sie keine Anrufe auf ihren Privattelefonen wünscht. Gleichwohl setzte der Angeklagte die Anrufe fort. Die Anrufe außerhalb der Dienstzeit und der Dienststelle erfolgten zunächst vornehmlich an den Wochenenden, dann zunehmend täglich und schließlich teilweise bis zu 10 Mal in der Nacht. Es ging dem Angeklagten darum, die Zeugin in die Enge zu treiben, sie unter Druck zu setzen und sie dazu zu veranlassen, ihm bei der Rückübertragung des Hauses K. Str. behilflich zu sein. Teilweise gab es auch Phasen von mehreren Tagen, in denen Anrufe nicht erfolgten. Beispielsweise kontaktierte der Angeklagte die Zeugin zu folgenden Zeitpunkten, zu denen die Zeugin nach Ankündigung Mitschnitte der Telefonate auf ihrem Handy fertigte:

am 17.12.2008 gegen 00:01:26 Uhr,

am 17.12.2008 gegen 00:08:06 Uhr,

am 06.02.2009 gegen 00:17:34 Uhr,

am 06.02.2009 gegen 01 :28:02 Uhr,

am 06.02.2009 gegen 01:35:22 Uhr,

am 02.08.2009 gegen 02:16:34 Uhr,

am 02.08.2009 gegen 02:50:02 Uhr

am 02.08.2009 gegen 03:30:40 Uhr,

am 02.08.2009 gegen 03:47:12 Uhr und

am 02.08.2009 gegen 04:00:16 Uhr.

Aufgrund der fortlaufenden telefonischen Belästigungen, bei denen der Angeklagte die Zeugin zudem zunehmend u.a. als “Du Schlampe“ und “Scheiß Knacken“ beschimpfte und ihr drohte, dass er ihr und ihrem Mann das Finanzamt und den Zoll auf den Hals schicken werde, wurde die Zeugin S. in ihrer gewohnten Lebensführung erheblich beeinträchtigt. Aufgrund der nächtlichen Telefonanrufe und des damit einhergehenden Schlafmangels und der damit in Verbindung stehenden Angst vor der weiteren Vorgehensweise des Angeklagten traten bei der Zeugin psychische Probleme auf. Deretwegen musste sich die Zeugin in ärztliche Behandlung begeben. Zudem schränkte die Zeugin ihre privaten Aktivitäten ein und saß parat am Telefon, um so zu vermeiden, dass der Angeklagte sich bei ihren Angehörigen meldet und diese belästigt. Der Angeklagte kündigte unter Nennung von Telefonnummern konkret an, auch bei Verwandten anzurufen.

Des Weiteren richtete die Angeklagte ihre Arbeitszeiten nach den Anrufen ein. Nach nächtlichen Anrufen und damit verbundener Schlaflosigkeit, ging sie erst später zur Arbeit und musste dementsprechend länger bleiben. Eine ordnungsgemäße Ausübung ihres Berufes war der Zeugin aufgrund des Verhaltens des Angeklagten kaum noch möglich.

2. In gleicher Art und Weise nahm der Angeklagte telefonischen Kontakt zu den Zeugen H. K.-W. und U. K. auf. Letzterer war dem Angeklagten aus seiner beruflichen Tätigkeit als Richter am Amtsgericht Aurich bekannt. Der Zeuge U. K. hatte in seiner Eigenschaft als Strafrichter mehrere Verfahren gegen den Angeklagten geführt. Der Zeuge K. ist Mitglied im Vorstand der Lebenshilfe A. und in dieser Eigenschaft auch Mitglied des Aufsichtsrates der xxx gGmbH. Der Angeklagte vermutete, dass der Zeuge U. K. aufgrund seiner Beziehungen zu den xxx dieser das Haus seiner Mutter verschafft haben könnte. Um seinem Unmut über die vermutete Einflussnahme des Zeugen K. freien Lauf zu lassen und eine Rückübertragung des Hauses zu bewirken, rief der Angeklagte seit Herbst 2008 fortlaufend und phasenweise, wobei eine Phase 5 bis 6 Tage dauerte, zu Hause auf dem Festnetzanschluss der Familie K. an, besonders in den Nachtstunden. Obwohl die Zeugen K. und K.-W. dem Angeklagten bei diesen Telefonaten deutlich zu verstehen gegeben hatten, dass sie die Anrufe nicht wünschen und dass der Angeklagte diese unterlassen solle, hielt der an seinem Verhalten und damit an den Anrufen fest.

So rief er am Wochenende des 28.03.2009 mehrmals nachts, d.h. nach 1.30 Uhr an, beschimpfte die Zeugin K.-W. und äußerte ihr gegenüber: "Der Kopf soll rollen! Ihr Mann hält sich wohl für den primus inter pares der A.er Richterschaft; den hol ich mir!“.

Am Freitag, den 17.07.2009 meldete er sich telefonisch zur Mittagszeit und verlangte den Zeugen K. zu sprechen. Um weiteren Störungen vorzubeugen, entschloss sich die Zeugin K.-W. - wie schon mehrfach zuvor - den Stecker des Telefons zu ziehen. Nachdem sie den Stecker wieder eingesteckt hatte, meldete sich der Angeklagte erneut mit dem zuvor genannten Forderungen und mit den bezeichneten Beschimpfungen und Bedrohungen.

Zuletzt rief er in der Woche vom 13. -19. Juli 2009 regelmäßig nachts nach 01:30 Uhr an, beschimpfte die Zeugin K.-W. und verlangte nach dem Zeugen K..

Aufgrund der fortwährenden Anrufe mit einhergehenden Beschimpfungen waren die Zeugen K. und K.-W. gezwungen, ihre alltäglichen Abläufe zu ändern bzw. an die Anrufphasen anzupassen und ihre Sozialkontakte einzuschränken. So mussten sie sich ein gesondertes Handy anschaffen, um in den Zeiten, in welchen sie aufgrund der Belästigungen, das Festnetz abschalteten, erreichbar zu sein. Dies wurde insbesondere notwendig, da die Zeugen unter anderem behinderte Pflegekinder beherbergen und versorgen. Die Zeugin K.-W. hat aufgrund der Anrufe des Angeklagten aus Angst und Sorge um die Kinder davon Abstand genommen, abends mit den Kindern draußen spazieren zu gehen und den Hund auszuführen. Die Aktivitäten im Freien konnten nur noch im Hellen ausgeführt werden. Ferner hat sie aufgrund des Verhaltens des Angeklagten stets dafür Sorge getragen, dass alle Türen verriegelt sind.

3. An einem nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkt zwischen dem 27.03.2009 und dem 29.03.2009 kontaktierte der Angeklagte den Zeugen O. U. telefonisch. Hierbei äußerte er gegenüber dem Zeugen O. U., um diesen bewusst in seiner Ehre herabzusetzen: “Ich mache Dich fertig! Du bist ein Schwein und ich werde Deine Beziehung auseinanderbringen!‘

IV.

Der Angeklagte hat die Taten bestritten, aber eingeräumt, gelegentlich mit der Zeugin S. sowie den Zeugen K.-W. und K. telefonischen Kontakt aufgenommen zu haben. Hintergund sei eine Schenkung seiner Mutter im Jahre 2004 gewesen. Diese habe das Haus K. Str., sein Elternhaus mit 2 Eigentumswohnungen, an die xxx in Aurich verschenkt. Das Verhältnis zu seiner Mutter habe sich seit diesem Zeitpunkt noch erheblich verschlechtert. Es seien mehrere Prozesse, u.a. auch um die Rückabwicklung der Schenkung, geführt worden. Aufgrund der Streitigkeiten mit seiner Mutter und Auseinandersetzungen mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Zeugin D., sei es auch zu strafrechtlichen Verurteilungen seiner Person durch das Amtsgericht Aurich gekommen. Den Vorsitz in diesen Strafverfahren habe der Zeuge RiAG K. geführt. 14 Tage vor ihrem Tod habe ihm seine Mutter auf dem Totenbett erzählt, die Anregung für die Schenkung des Hauses an die xxx sei vom Zeugen K. ausgegangen. Daraufhin habe er, der Angeklagte, nachgeforscht und herausgefunden, dass der Zeuge K. Gesellschafter der xxx gewesen und daher von der Schenkung profitiert habe. Diesbezüglich habe er den Zeugen K. dann mehrfach angesprochen. Er habe in diesem Zusammenhang insgesamt 6 mal zu dem Zeugen K. telefonischen Kontakt aufgenommen. Dabei habe er dreimal auf dem Privatanschluss des Zeugen K. angerufen. Dabei habe er einmal mit dem Zeugen K. selbst, einmal mit dessen Ehefrau, der Zeugin K.-W., und einmal mit einem Kind gesprochen. Er habe in den Gesprächen eine Klärung der Situation hinsichtlich des Hauses und der Rolle des Zeugen K. im Zusammenhang mit der Schenkung erörtern wollen. Des weiteren hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er den Zeugen K. lediglich einmal über seine Dienstnummer kontaktiert und ihn darauf hingewiesen habe, dass die Schenkung nicht richtig gewesen sei. Er habe nur noch zweimal versucht, den Zeugen im Amtsgericht anzurufen, da habe sich jedoch immer seine Vorzimmerdame gemeldet. Mit dem Zeugen K. habe er bei diesen 2 Gelegenheiten nicht mehr gesprochen.

Hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Zeugin S. hat der Angeklagte angegeben, hinsichtlich seiner Forderung nach Rückübertragung des Hauses und bei Problemen mit der Bewirtschaftung des Hauses habe er sich vornehmlich an die Zeugin S. als zuständige Sachbearbeiterin bei der xxx gewandt. Er selbst habe ein Wohnrecht in der oberen Wohnung des Hauses gehabt. Die weitere Wohnung im Erdgeschoss sei zunächst von Angestellten bzw. Betreuten der xxx genutzt worden. In dieser Zeit seien z.B. Mülltonnen umgeworfen und Gardinenstangen weggenommen worden. Später habe der Ehemann der Zeugin S. die untere Wohnung in dem Haus K.straße bezogen. Es habe erhebliche Probleme mit dem Ehemann der Zeugin gegeben. Dieser habe auf dem Grundstück seinen Betrieb geführt. Es sei u.a. zu Verunreinigungen und Müllablagerungen gekommen. Insbesondere habe Herr S. ihn auch Nachts kontaktiert, so dass er es für notwendig befunden habe, ähnlich zu handeln und die Zeugin S. ebenfalls zur Nachtzeit anzurufen. Insgesamt habe er über einen Zeitraum von 8 Monaten insgesamt 10 - 11 Mal bei der Zeugin S. angerufen. Dabei habe er auch häufig nur auf Anrufe der Zeugin reagiert. Er habe gelegentlich ihm unbekannte Nummern auf dem Display seines Telefons gehabt und diese dann zurückgerufen. Er habe dann die Zeugin erreicht. Es könne sein, dass die Zeugin geäußert habe, dass sie dies nicht wünsche und sich belästigt fühle. Gleichwohl bestehe er darauf, dass er sein Haus zurückbekomme.

Ferner hat der Angeklagte bestritten, sich in der festgestellten Weise gegenüber dem Zeugen O. U. geäußert zu haben. Es bestünden zivilrechtliche Streitigkeiten mit seiner, des Angeklagten, ehemaligen Lebensgefährtin, der Zeugin D., der Mutter des Zeugen U.. Dabei gehe es inbesondere um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung um ein Sparbuch, welches dem Angeklagten nach seiner Darstellung von der Zeugin D. entwendet worden sei. In diesem Verfahren sei der Zeuge U. als Zeuge aufgetreten. Es seien bestimmt auch Bemerkungen gefallen, weil er aufgrund der Auseinandersetzung aufgebracht gewesen sei. Als Schwein habe er ihn indes nicht tituliert.

Entgegen dieser Einlassung des Angeklagten ergibt sich die Überzeugung der Kammer vom festgestellten Sachverhalt insbesondere aus den Aussagen der Zeugen S., K.-W.., K. und U..

So hat die Zeugin S. bekundet, dass sich die Tat zu Ziff. 1 wie festgestellt zugetragen habe.

Die Zeugin hat bekundet, sie sei Sachbearbeiterin im ambulanten Dienst der xxx gGmbH. In dieser Eigenschaft sei sie auch für die Verwaltung des Objekts K. Str. in A. zuständig gewesen. Teilweise seien dort auch Betreute untergebracht worden. Diese Unterbringung sei jedoch eingestellt worden, nachdem es immer wieder zu Streitereien mit dem Angeklagten, der ein Wohnrecht an einer der 2 Wohnungen in diesem Haus gehabt habe, gekommen sei. In diesem Zusammenhang habe sie der Angeklagte desöfteren zunächst dienstlich im Büro angerufen. Dabei sei es auch um die Forderung des Angeklagten nach Rückübertragung des Hauses gegangen. Während er sie zunächst nur dienstlich kontaktiert habe, sei er ab Ende 2008 dazu übergegangen, sie auch privat und des nächtens zu belästigen. Diesen Anrufen habe sie sich auch nicht entziehen können, da sie über ihr Diensthandy erfolgt seien. Sie habe ein 24-Stunden Anrufbereitschaft für die Betreuten gewährleisten müssen. Daher habe sie das Handy auch nicht einfach ausstellen können, da sie dann für die Betreuten nicht mehr zu erreichen gewesen wäre.

Die einzelnen festgestellten Anrufzeitpunkte ergeben sich aus den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und auszugsweise verlesenen Aufzeichnungen der entsprechenden Audiodateien (6 Cs 618/09, Bl. 23-36 d.A.), auf deren Inhalte vollumfänglich Bezug genommen wird. Aus diesen ist die jeweils festgestellte Anruf- und Aufnahmezeit ersichtlich. Die Zeugin hat dazu bekundet, sie habe dem Angeklagten am Telefon angekündigt, diese zu den festgestellten Zeitpunkten geführten Gespräche aufzuzeichnen. In den mit dem Handy aufgezeichneten Telefonaten habe sie den Angeklagten auch bewusst aufgefordert, seinen Namen zu nennen. Dies habe er dann teilweise auch getan. Seine Identität sei ihr aber auch unabhängig davon bei jedem Gespräch völlig klar gewesen, da sie aus den zahlreichen dienstlichen Telefonaten mit dem Angeklagten seine Stimme kannte. Außerdem sei es immer um das Thema Haus gegangen. gewesen. Sie habe den Angeklagten sogleich mehrfach aufgefordert, die Anrufe zu unterlassen und damit aufzuhören, sie zu belästigen. Der Angeklagte habe ihr jedoch zu verstehen gegeben, dass er mit allen Mitteln sein Haus zurückverlange. So habe der Angeklagte sein Ziel immer deutlicher und massiver verfolgt. Während es zunächst nur ein “Anrufen - Auflegen“ gewesen sei, habe der Angeklagte die Frequenz seiner Anrufe und die später damit einhergehenden Beleidigungen und Bedrohungen verstärkt. Insbesondere sei für sie belastend gewesen, dass er sich “in ihrem Leben so gut ausgekannt“ habe. Der Angeklagte habe zahlreiche Details aus ihrem Leben gekannt. Sie wisse nicht, wie er an diese gelangen konnte. Sie habe teilweise auch stundenlang mit dem Angeklagten telefoniert und sich seine Anliegen angehört. Dies sei in der Hoffnung geschehen, der Angeklagte werde zur Einsicht kommen und mit den Anrufen aufhören. Auch das habe aber nicht geklappt. Bei einer Gelegenheit habe sie schließlich ihre Sachen gepackt und sei zu einer Freundin gefahren; mit dieser zusammen habe sie dann die Polizei aufgesucht, um Anzeige zu erstatten. Noch während der Anzeigenaufnahme habe der Angeklagte erneut angerufen.

Die Zeugin hat ferner ausgesagt, dass der Angeklagte auch Andeutungen gemacht habe, insbesondere im Hinblick auf ihre Familie und ihre Großeltern. Als sie einmal angekündigt habe, aufzulegen und nicht mehr ans Telefon zu gehen, habe der Angeklagte eine bestimmte Telefonnummer genannt, die er dann anrufen wolle. Dies sei die Telefonnummer ihrer Großeltern gewesen.

Die permanenten und zahllosen Anrufe, insbesondere zur Nachtzeit hätten massive Auswirkungen auf ihr Leben gehabt. Sie habe nicht mehr schlafen können und sei sehr nervös geworden, so dass sie sich schließlich sogar in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Damit ihre Familie nicht belästigt werde, habe sie sich quasi privat nicht mehr aus dem Haus getraut, damit der Angeklagte nicht damit beginnt, ihre Familie anzurufen. Sie habe auch keine Freunde mehr eingeladen, damit diese nicht durch die Anrufe in Mitleidenschaft gezogen werden. Des Weiteren habe sie sich eine neue Telefonnummer besorgt und auch die Handynummer mehrfach gewechselt. Aber selbst ihre Geheimnummer habe der Angeklagte herausgefunden. Aufgrund der fortwährenden Telefonanrufe habe sie sich in ihrem gesamten Denken und Handeln massiv eingeschränkt gefühlt. Schließlich habe sie auch ihre Arbeitszeiten umstellen müssen. Wenn es in der Nacht wieder zu Anrufen gekommen sei, habe sie morgens erst später anfangen können, da sie ansonsten zu erschöpft gewesen wäre. Dann habe sie abends entsprechend länger arbeiten müssen. Sie habe auch mehrfach ihre Wohnung gewechselt, da sie Angst gehabt habe, der Angeklagte suche sie auf. Trotz Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt habe der Angeklagte aber immer wieder ihre neue Anschrift und Telefonnummer ausfindig machen können.

Der Angeklagte habe in den Telefonaten auch immer wieder den Ehemann der Zeugin ins Spiel gebracht und angekündigt, diesen vor dem Hintergrund seiner gewerblichen Tätigkeit im Baugewerbe beim Zoll und beim Finanzamt anzuschwärzen. Tatsächlich habe es dann auch Überprüfungen durch diese Behörden gegeben, die aber keine Beanstandungen ergeben hätten. Die festgestellten Beleidigungen und ausländerfeindlichen Bemerkungen seien ebenfalls wiederholt gefallen; die Zeugin hat insoweit erläutert, dass ihr Ehemann ausländischer Herkunft sei. Die Zeugin hat ergänzend erklärt, bei manchen Telefonaten habe der Angeklagte alkoholisiert gewirkt; Ausfallerscheinungen habe sie aber nicht feststellen können.

Die Angaben der Zeugin waren glaubhaft; die Zeugin ist glaubwürdig. Zum einen hat bereits der Angeklagte nicht abgestritten, dass er die Zeugin mehrfach - und auch zur Nachtzeit - kontaktiert habe. Das Gericht konnte zudem keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass die Zeugin den Angeklagten zu Unrecht belastet. So hat die Zeugin auch angegeben, teilweise lange Gespräche mit dem Angeklagten geführt zu haben, um diesen dazu zu bewegen, sie in Ruhe zu lassen. Auch hat die Zeugin nicht verschwiegen, dass in die Zeit der Anrufe auch die Trennung von ihrem Ehemann fiel, was sie auch belastet habe. Man habe sich jedoch einvernehmlich getrennt. Insbesondere die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sei daher durch das Verhalten des Angeklagten begründet gewesen. Nach dem persönlichen Eindruck der Kammer von der Zeugin stand diese immer noch unter dem Eindruck des Geschehens. So musste sie während ihrer Aussage häufiger weinen und war insbesondere noch erkennbar darüber erschüttert, welche Details aus ihrem Leben der Angeklagte kannte, wie er stets ihre neuen Telefonnummern und Anschriften ausfindig machte und wie er ihre Großeltern einzubeziehen versuchte. Die Kammer verkennt bei der Würdigung der Aussage nicht, dass die Zeugin als Geschädigte auch ein eigenes Interesse an dem Ausgang des Verfahrens haben kann. Dennoch hat die Kammer keinen Zweifel an der Darstellung der Zeugin. Diese hat ruhig und sachlich nicht nur das Kern-, sondern auch das Randgeschehen erlebnisorientiert geschildert.

Zudem erscheinen die Angaben der Zeugin ebenfalls glaubhaft im Lichte der Angaben der Zeugen K.-W. und K., die ebenfalls von telefonischer Belästigung durch den Angeklagten berichtet haben.

Die Zeugin K.-W. hat bekundet, dass sich die Tat zu Ziff. 2 wie festgestellt zugetragen habe. Der Angeklagte habe in zahllosen Fällen die Familie über das Festnetz und insbesondere auch nachts nach ca. 1.30 - 2.00 Uhr kontaktiert. Sie hat angegeben, dass die Anrufe im wesentlichen in drei Phasen ab dem Jahre 2008 verlaufen seien. Zunächst habe der Angeklagte tagsüber angerufen und habe ihren Mann sprechen wollen. Dabei habe er sich teilweise auch vorgestellt und sein Anliegen hinsichtlich des Hauses dargelegt. Später habe sie den Angeklagten sicher an seiner schnarrenden Stimme erkannt. Er habe über ihren Mann geschimpft und gedroht, er mache ihn alle und wolle seinen Kopf rollen sehen. Insoweit hat die Zeugin deutlich gemacht, sie habe dies zu keinem Zeitpunkt als Bedrohung gegen die körperliche Unversehrtheit ihres Mannes verstanden; vielmehr habe sie den Anrufer so verstanden, als wolle er ihren Mann dienstrechtlich zur Verantwortung ziehen. Sie wisse nur, dass es dabei um ein Haus gehe. Nähere Hintergründe seien ihr nicht bekannt. Sie habe den Angeklagten mehrfach aufgefordert, die Anrufe zu unterlassen und die Angelegenheit mit ihrem Mann im Gericht zu klären. Sie habe insbesondere im Hinblick auf ihre (Pflege-)Kinder auf die erheblichen Belastungen durch die Anrufe hingewiesen. Die Zeugin hat insoweit bekundet, in der Familie seien auch Pflegekinder aufgenommen, die teilweise traumatische Erlebnisse in ihrer Kindheit gehabt hätten. Sie habe daher erhebliche Belastungen der Kinder befürchtet. Der Angeklagte habe indes geäußert, dass ihm dies “scheißegal“ seien. Vielmehr habe er gesagt, man solle ihn doch anzeigen, dann werde die Sache wenigstens aufgerollt. Auch hat die Zeugin K.-W. bekundet, sie habe sich einmal die Zeit genommen, um sich das Begehren des Angeklagten anzuhören. Aber auch dies habe nicht geholfen. Vielmehr habe der Angeklagte seine Aktivitäten sodann in die Nachtzeit verlegt.

Die Anrufe würden seit Herbst 2008 andauern. Besonders schlimm sei um das Wochenende des 28.03.2009 für ca. 1 Woche gewesen. Dies wisse sie noch so genau, weil die Familie sich eigens ein Handy an diesem Wochenende zugelegt habe, um gerade auch wegen der Kinder erreichbar zu sein. Die Quittung, aus der sich das Datum ergebe, habe sie wiedergefunden. Das Handy sei notwendig geworden, da sie - um den Anrufattacken zu entgehen - sich entschlossen habe, zumeist den Telefonstecker rauszuziehen. Dies habe aber nur kurzzeitig gewirkt. Sobald die Leistung wieder gestanden habe, habe sich der Angeklagte erneut gemeldet. Wen sie nachts den Stecker rausgezogen habe, habe der Angeklagte am nächsten Mittag - nach der Vermutung der Zeugin, nachdem der Angeklagte ausgeschlafen habe - wieder angerufen. So habe der Angeklagte auch in der Woche vom 13. bis 19. Juli 2009 jede Nacht nach 1.30 Uhr mehrfach gemeldet und damit die Nachtruhe gestört habe. Aufgrund der permanenten Anrufe zur Nachtzeit hätten ihre Kinder nicht nur Angst verspürt. Dieses Verhalten des Angeklagten habe auch Auswirkungen auf das Sozialleben und das Freizeitverhalten der Familie gehabt. So sei sie mit den Kindern nicht mehr abends, sondern nur noch im Hellen spazieren gegangen. Die Türen seien regelmäßig verschlossen worden, was zuvor nicht üblich gewesen sei. Aufgrund der ausgezogenen Telefonleitung sei der regelmäßige Kontakt zu Dritten nicht mehr möglich gewesen. Die Beeinträchtigungen seinen somit über reine Angstgefühle erheblich hinausgegangen.

Die Angaben der Zeugin K.-W. waren uneingeschränkt glaubhaft. Sie hat die Geschehnisse in sich schlüssig und frei von Widersprüchen ruhig und sachlich geschildert. Das Gericht konnte keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Zeugin falsche Angaben macht. So ließ sie keine Tendenz erkennen, den Angeklagten über Gebühr belasten zu wollen. So hat sie deutlich gemacht, die Aussagen des Angeklagten nicht als Bedrohung gegen Leib und Leben ihres Mannes empfunden zu haben. Auch hat sie deutlich gemacht, dass der Angeklagte am Telefon mal mehr, mal weniger aufgebracht war. Dies stellt nach Einschätzung der Kammer auch keinen Widerspruch zu den Auswirkungen der Telefonanrufe auf das Sozialverhalten der Familie K. dar. Unabhängig von Drohungen gegen die körperliche Unversehrtheit seien die Anrufe derart belastend gewesen, da die Befürchtung bestand, der Angeklagte würde auch den persönlichen Kontakt suchen. Dies habe die Zeugin sich und ihren Kindern nicht zumuten können, da gerade die Pflegekinder hiervon erheblich beeinträchtigt worden wären. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ergeben sich auch daraus, dass sie in der Vernehmung weitere Details zu benennen vermochte. So hat sie angegeben, ihr 13-jähriger Sohn habe einmal den Vorschlag unterbreitet, ans Telefon zu gehen und mit einer Trillerpfeife in den Hörer zu pfeifen. Dieser Vorschlag sei erheiternd gewesen; insgesamt habe sich die Situation aber als unerträglich dargestellt. Für die Aussage der Zeugin spricht auch, dass sie die Stimme des Angeklagten zutreffend als "schnarrend" bezeichnet hat, was auch dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Angeklagten und seiner Stimme entsprach. Der Umstand, dass die Zeugin schon zuvor ein Handy hatte, spricht nicht dagegen, dass im Zusammenhang mit den Anrufen ein weiteres Handy zur Sicherstellung der Erreichbarkeit angeschafft wurde.

Die Angaben der Zeugin K.-W. werden durch die Bekundungen des Zeugen K. untermauert. Dieser hat angegeben, dass der Angeklagte ihn seit 2008 phasenweise auch zu Hause zu erreichen versucht habe. Ebenfalls habe der Angeklagte ihn unter seiner Dienstnummer im Amtsgericht Aurich kontaktiert.

Grund der Kontaktversuche sei eine Erbschaftsangelegenheit gewesen. Er, der Zeuge K., sei seit ca. 10 Jahren Mitglied im Vorstand der L. e.V. In dieser Eigenschaft sei er auch Mitglied des Aufsichtsrates der xxx gGmbH. Dieses Gremium tage ca. 1- bis 2 mal jährlich und überwache die Tätigkeit der xxx und bestimme die Grundlinien der Unternehmenspolitik. Mit dem Tagesgeschäft der xxx sei er nicht befasst gewesen. Vom der Schenkung des Hauses durch die Mutter des Angeklagten an die xxx im Jahre 2004 habe er erst sehr viel später, etwa 2007/2008 erfahren. Seinerzeit sei es darum gegangen, dass ein Bewohner dieses Hauses die von der xxx betreuten Mitmieter terrorisieren würde. Erst in diesem Zusammenhang habe er von den Umständen der Schenkung erfahren.

Von den nächtlichen Anrufen des Angeklagten sei insbesondere seine Frau betroffen gewesen. Er selbst nehme aufgrund seiner Schwerhörigkeit die Anrufe nicht in dem Maße wahr. Seine Ehefrau habe ihm aber am nächsten Morgen von den Anrufen berichtet. Diese seien demnach überwiegend ab 1.30 - 2.00 Uhr und dann durchgängig erfolgt. Seine Ehefrau habe den Stecker rausgezogen, um überhaupt zur Ruhe kommen zu können. Dann bleibe immer die Angst, dass in der Zeit, wo das Telefon ausgezogen werden muss, um die Anrufe des Angeklagten zu unterbinden, irgendetwas passiert und man nicht erreichbar ist. Auch habe der Angeklagte tagsüber zu Hause angerufen und auch auf den Anrufbeantworter gesprochen und einen Rückruf eingefordert. 10 Minuten später habe er sich erneut gemeldet und gefragt, warum nicht zurückgerufen worden sei.

Des Weiteren hat der Zeuge angegeben, dass der Angeklagte ihn permanent über sein Diensttelefon kontaktiert habe. Dies habe dazu geführt, dass eine zweite Leitung gelegt werden musste, damit er überhaupt noch seinen Dienstgeschäften nachkommen könne. Externe Anrufe seinen über die Serviceeinheit abgewickelt worden. Den Aufforderungen, die Anrufe sowohl über das Dienst- als auch das Privattelefon zu unterlassen, habe der Angeklagte permanent ignoriert.

Der Zeuge hat ferner angegeben, dass durch die Anrufe auch das Privatleben einen Wandel erfahren habe. Der Zeuge hat ausgesagt, dass sich seine Frau nicht nur geängstigt habe, sondern auch abends nicht mehr hinausgegangen sei. Sie habe den Hund, der auch aus therapeutischen Gründen im Interesse der Pflegekinder gehalten werde, nur noch bei Helligkeit ausgeführt. Im Dunklen habe die Familie das Haus kaum noch verlassen, zumal der Angeklagte in den Telefonaten geäußert habe, er wisse, wo die Familie wohne. Auch seien die Kinder beeinträchtigt gewesen. So sei einmal eines der Pflegekinder ans Telefon gegangen und habe ihm, dem Zeugen K., den Hörer gereicht mit den Worten "Da ist wieder dieser Mann". Es sei ein neues Handy angeschafft worden. Er könne sich an 3 Anrufphasen im Herbst 2008, Anfang des Frühjahrs 2009 und am Wochenende 15.- 16.07.2009 erinnern.

Der Zeuge hat die Geschehnisse ruhig und widerspruchsfrei geschildert. Das Gericht konnte auch in diesem Fall nicht feststellen, dass der Zeuge den Angeklagten zu Unrecht belastet oder die Taten aufzubauschen versucht. Vielmehr hat der Zeuge angegeben, dass er selbst die nächtlichen Anrufe zumeist nicht wahrgenommen habe. Insoweit hatte das Gericht an der Glaubhaftigkeit der Angaben keine Zweifel.

Hinsichtlich der Tat zu Ziff. 4 ist der Angeklagte aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen O. U. zur Überzeugung des Gerichts der Tat überführt. Der Zeuge hat angegeben, dass sich die Tat wie festgestellt ereignet habe. Es habe Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten - dem ehemaligen Lebensgefährten seiner Mutter - gegeben. U.a. sei es dabei um ein Sparbuch gegangen, das seine - des Zeugen - Mutter in Besitz gehabt habe. Der Zeuge U. hat bekundet, der Angeklagte habe ihn bereits zuvor mehrfach verbal belästigt. Er - der Zeuge U. - habe jedoch keinen Streit gewollt und daher das Verhalten des Angeklagten nicht zur Anzeige gebracht. Mit den Äußerungen, welche der Zeuge zeitlich zwischen dem 27. und 29.03.2009 einordnen konnte, habe der Angeklagte jedoch das Fass zum Überlaufen gebracht. Es habe ihm gereicht und er habe den Angeklagten zeitnah angezeigt. Der Angeklagte habe ihn beschimpft, ihn unter anderem als “Schwein“ bezeichnet und ihm gedroht, dass er ihn fertig machen und er in Aurich “keinen Fuß mehr auf den Boden bekommen würde“. Ebenfalls habe der Angeklagte seine Mutter belästigt. Das alles habe er nicht mehr hinnehmen wollen.

Das Gericht vermochte den Angaben des Zeugen zu folgen. Trotz seiner persönlichen Betroffenheit war der Zeuge um eine sachliche Darstellung der Vorgänge bemüht. Die Aussage war in sich stimmig und widerspruchsfrei. So hat der Zeuge geschildert, dass es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu verbalen Übergriffen gekommen sei und er aufgrund des festgestellten Sachverhalts dazu entschlossen habe, den Angeklagten anzuzeigen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen bzw. dessen Mutter zivilrechtliche Streitigkeiten bestehen. Gleichwohl bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge vor diesem Hintergrund falsche Angaben macht und den Angeklagten zu Unrecht belastet.

V.

Indem der Angeklagte die Zeugen S. und K.-W. permanent durch wiederholte Anrufe auf ihren Privatapparaten gegen ihren erklärten und dem Angeklagten bekannten Willen kontaktierte, hat er der Zeugin S. einerseits und der Zeugin K.-W. andererseits jeweils im Sinne von § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB nachgestellt.

Der Angeklagte hat diese Telefonate bei Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere aufgrund ihres zeitlichen Abstandes, ihres auf Herstellung eines persönlichen Kontaktes gerichteten inneren Zusammenhangs und des thematischen Zusammenhangs der einzelnen Telefonate zwischen Dezember 2008 und August 2009 unter bewusster Missachtung des entgegenstehenden Willens der Betroffenen vorgenommen. Aufgrund der dargestellten Zusammenhänge der Telefonate ergibt sich die fortdauernde Bereitschaft des Angeklagten zu dieser Missachtung. Der Angeklagte hat zudem hinsichtlich der Zeugin S. immer wieder deren neue Telefonnummern und Anschriften ermittelt und damit ein besonderes Verharrungsvermögen gezeigt. Hinsichtlich der Zeugin K.-W. hat er dieses u.a. dadurch bewiesen, dass er Unterbrechung der Telefonverbindung durch Ziehen des Steckers bei Wiederherstellung der Leitung sogleich wieder anrief. Siese Nachstellungen waren daher auch beharrlich im Sinne von § 238 StGB.

Darüber hinaus führten die Taten zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der Zeugen S. und K.-W., was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm. Die fortwährenden Belästigungen zur Nachtzeit führten zu unzumutbaren, über das normale Maß hinausgehenden, negativen Veränderungen in den Lebensverhältnissen der Zeugen.

Die Lebensgestaltung der Zeugin S. wurde objektivierbar beeinträchtigt, indem sie keine Nachtruhe mehr fand und sich schließlich in psychiatrische Behandlung begeben musste. Zudem konnte sie keine Gäste mehr einladen, da sie eine Belästigung der Gäste fürchtete. Eine gravierende, unzumutbare Beeinträchtigung liegt auch in der Tatsache, dass die Zeugin das Haus nicht mehr verlassen wollte, um so Schaden von ihren Verwandten abzuwenden. Da sie befürchtete, dass der Angeklagte sich an ihre Großeltern wenden würde, falls er sie nicht erreichen könne.

Die Lebensgestaltung der Familie K. fand eine schwerwiegende Beeinträchtigung dadurch, dass das Privattelefon zeitweilig ausgestellt werden musste. Dies stellt vor dem Hintergrund, dass die Familie behinderte und pflegebedürftige Kinder versorgt, eine besonders einschneidende Maßnahme dar. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung liegt auch darin, dass die Zeugin K.-W., ohne Schutzvorkehrungen zu treffen, das Haus nicht mehr verlassen und nur noch im Hellen im Freien weilen konnte.

All dies hat der Angeklagte, der wiederholt aufgefordert worden war, die Anrufe zu unterlassen und dem auch die besondere Familiensituation der Familie K. geschildert worden war, zumindest billigend in Kauf genommen. Er hat sich mithin der Nachstellung in zwei Fällen gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB schuldig gemacht.

Den gemäß § 238 Abs. 4 StGB erforderlichen Strafantrag haben die Geschädigten form- und fristgerecht bei der Polizeiinspektion A. gestellt und zwar die Geschädigte S. am 02.08.2009 und die Geschädigte K.-W. am 28.08.2009.

Ferner ist der Angeklagte der Beleidigung gemäß § 185 StGB zum Nachteil des Zeugen O. U. schuldig, indem er diesen in bewusst ehrkränkender Weise als “Schwein‘ bezeichnete. Der Geschädigte hat den gemäß § 194 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag form- und fristgerecht am 31.03.2009 bei der Polizeiinspektion A. gestellt.

Die Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB.

VI.

Bezüglich der Taten der Nachstellung war jeweils vom Strafrahmen des § 238 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Beleidigung wird gemäß § 185 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Eine Verschiebung dieser Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 StGB war nicht veranlasst. Der forensisch erfahrene Sachverständige Dr. M. E., dessen Sachkunde gerichtsbekannt ist, ist in seinem in der Hauptverhandlung auf der Grundlage des vorbereitenden Gutachtens vom 13.04.2010 erstatteten Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Begehung der festgestellten Taten von einer voll erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten ausgegangen werden könne. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung aufgrund der nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen an.

Der Sachverständige hat ausgeführt, er habe den Angeklagten untersucht. Es sei bei dem Angeklagten weder eine schwere psychische Erkrankung noch eine schwer ausgeprägte Persönlichkeitsstörung festzustellen gewesen. Auch eine Suchtproblematik oder eine forensisch relevante Minderbegabung lägen nicht vor. Aus den Aussagen der Zeugen ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Anrufe alkoholbedingt in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre.

Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zudem ausführlich auf das Phänomen des sog. Stalkings eingegangen und hat hierzu unter Darstellung des aktuellen Meinungsstandes ausgeführt, das hierzu Erklärungsmodelle bestünden, die diese Verhaltensweise als Ergebnis einer Fehlentwicklung der Persönlichkeitsstruktur des Stalkers sehen, dessen Wurzeln in der frühkindlichen sozial-emotionalen Entwicklung zu sehen seien. Insoweit habe die Exploration des Angeklagten - soweit dieser zu den Taten Ausführungen gemacht habe - aber keine weitergehenden Erkenntnisse erbracht. Auch aus der Hauptverhandlung hätten sich keine Erkenntnisse ergeben, die vor dem Hintergrund dieser Erklärungsmodelle Zweifel an der voll erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten begründen könnten.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung konnte zugunsten des Angeklagten insbesondere Berücksichtigung finden, dass er einige Telefonate mit der Zeugin S. und der Zeugin K.-W. und somit zumindest Teile das äußere Tatgeschehen bezüglich der Taten der Nachstellung eingeräumt hat. Im Weiteren konnte ein Geständnis allerdings nicht zu Gunsten des Angeklagten Berücksichtigung finden. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass sich im Laufe der Zeit hinsichtlich der Nachstellungshandlungen ein Gewöhnungseffekt eingestellt haben mag. Auch mag bei einigen Telefonaten ein vorangegangener Alkoholgenuss enthemmend gewirkt haben. Des Weiteren hat das Gericht strafmildernd den zeitlichen und thematischen Zusammenhang zwischen den Taten der Nachstellung gewertet, die ihre gemeinsame Grundlage in der Verbitterung des Angeklagten über die durch seine Mutter veranlasste Schenkung haben. Auch der Zeitablauf - die letzten Taten liegen mittlerweile mehr als 1 1/2 Jahre zurück - wirkte zugunsten des Angeklagten.

Gegen den Angeklagten sprachen jedoch insbesondere seine zahlreichen und teilweise einschlägigen Voreintragungen. Strafschärfend hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten sogleich dreifach unter laufender Bewährung stand.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen erschien der Kammer für die Taten zum Nachteil der Zeugin S. und der Zeugin K.-W. jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und für die Tat zum Nachteil des Zeugen U. einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten als tat- und schuldangemessen.

Zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung war jeweils die Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB.

Der Angeklagte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, die er teilweise auch verbüßt hat. Auch diese Hafterfahrung hat ihn nicht davon abgehalten, erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Die Kammer sieht daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit Geldstrafen noch zu erreichen wäre. So hat den Angeklagten, welcher bereits durch Bedrohungs- und Rohheitsdelikte in Erscheinung getreten ist, auch die Tatsache, dass er wegen dreier Strafreste unter lautender Bewährung stand, nicht von der Begehung der Taten abgehalten. Nach dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Angeklagten stellt dieser seine eigenen Befindlichkeiten unnachgiebig in den Vordergrund und sucht in seinem Umfeld nach Verantwortlichen für das vermeindliche Unrecht, welches ihm nach seiner Auffassung widerfahren ist. Der Auseinandersetzung mit diesen Mitmenschen, wie vorliegend den Geschädigten, vermag er deshalb seine volle Aufmerksamkeit zu widmen, weil er aufgrund seiner Erbschaft wirtschaftlich unabhängig ist und ihn daher keine existenziellen Sorgen plagen. Es ist die Überzeugung der Kammer, dass vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des Angeklagten nur eine Freiheitsstrafe geeignet ist, ihn zum Nachdenken über sein Verhältnis zu seinen Mitmenschen zu bewegen und diesen zukünftig - auch unter Zurückstellung eigener Befindlichkeiten - mit einem Mindestmaß an Rücksicht und Einfühlungsvermögen zu begegnen.

Aus diesen Einzelstrafen war unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte, insbesondere der bei der Bestimmung der Einzelstrafen bereits ausdrücklich genannten Erwägungen, unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 4 Monaten als Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von

7 Monaten

als tat- und schuldangemessen zu bestimmen. Dabei ist insbesondere nochmals der sehr enge zeitliche, örtliche und thematische Tatzusammenhang den Nachstellungstaten sowie der Zeitablauf seit Tatbegehung berücksichtigt worden.

Die Vollstreckung der Strafe konnte nicht mehr gemäß § 56 Abs. 1, 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer hat nicht die Erwartung, dass der Angeklagte fortan auch ohne Vollzug der Freiheitsstrafe ein straffreies Leben führen wird. Der bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte hat die Taten begangen, obwohl er unter dreifacher Bewährung stand. Damit hat er die ihm von der Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 18.01.2008 eingeräumte Chance, sich durch ein zukünftiges Leben ohne die Begehung von Straftaten zu bewähren, nicht genutzt. Bereits Ende 2008, als seine Anrufe bei der Zeugin S. in deren privaten Bereich übergingen, hat er sich erneut als unwillig erwiesen, straffrei zu leben. Nach alledem steht nach Überzeugung der Kammer nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte allein diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen würde, und zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Es bedarf der Verbüßung der Strafe, um dem Angeklagten das Unrecht seines Tuns und die Folgen seines Handelns für seine Mitmenschen nachhaltig vor Augen zu führen, damit eine Veränderung seines Verhaltens erreicht werden kann.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO; eine Billigkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst. da die Änderung im Schuld- und Strafausspruch auf der in der Hauptverhandlung erfolgten Verfahrensbeschränkung beruhte.