§ 6 AbgG - Grundentschädigung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages erhalten eine Grundentschädigung von monatlich 10.340 Deutsche Mark.
(2) Die Grundentschädigung wird am Ersten jedes Monats im Voraus gezahlt. Der Abgeordnete erhält sie erstmalig für den Monat, in dem er das Mandat erwirbt. Letztmalig wird die Grundentschädigung für den Monat gewährt, in dem das Mandat endet. Für jeden Monat wird sie nur einmal gezahlt.
(3) Für den Präsidenten erhöht sich die Grundentschädigung auf das Zweifache, für Vizepräsidenten auf das Eineinhalbfache.
(4) An Abgeordnete, die nach § 13 Abs. 1 Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung oder nach § 13 Abs. 2 im Fall der Pflegebedürftigkeit Beihilfen erhalten, wird von der Grundentschädigung nach den Absätzen 1 und 3 ein um ein Dreihundertfünfundsechzigstel verminderter Betrag ausgezahlt.