§ 6 AbgG - Grundentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages erhalten eine Grundentschädigung von monatlich 5.403 Euro.
(2) Die Grundentschädigung wird am Ersten jedes Monats im Voraus gezahlt. Der Abgeordnete erhält sie erstmalig für den Monat, in dem er das Mandat erwirbt. Letztmalig wird die Grundentschädigung für den Monat gewährt, in dem das Mandat endet. Für jeden Monat wird sie nur einmal gezahlt.
(3) Für den Präsidenten erhöht sich die Grundentschädigung auf 200 vom Hundert, für Vizepräsidenten auf 140 vom Hundert.
(4) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 3 erhöhen oder ermäßigen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007 und vom 1. Januar 2008 jeweils entsprechend der Veränderung der in Satz 2 genannten Maßstabsgrößen. Maßstab der Veränderung ist zu einem Anteil von 50 vom Hundert der Index der Preisentwicklung der Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Niedersachsen und zu einem weiteren Anteil von 50 vom Hundert die Entwicklung der Bruttojahresbezüge eines niedersächsischen verheirateten Beamten (mit zwei Kindern, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst) der Besoldungsgruppe A 16 in der vorletzten Stufe. Maßgeblich ist hinsichtlich des Preisindexes die Entwicklung, die für den September des agbelaufenen Jahres gegenüber dem September des vorangegangenen Jahres festgestellt, und hinsichtlich der Entwicklung der Bruttojahresbezüge die Entwicklung, die in dem dem 1. September des abgelaufenen Jahres vorangegangenen Jahr gegenüber dem entsprechenden Zeitraum davor eingetreten ist. Die prozentualen Veränderungen der nach den Sätzen 2 und 3 ermittelten Preisentwicklung teilt das Niedersächsische Landesamt für Statistik und die prozentualen Veränderungen der nach den Sätzen 2 und 3 ermittelten Gehaltsentwicklung teilt das Niedersächsische Landesamt für Besoldung und Versorgung bis zum 1. November 2004, 1. November 2005, 1. November 2006 und zum 1. November 2007 dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Grundentschädigung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt.
(5) An Abgeordnete, die nach § 13 Abs. 1 Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung oder nach § 13 Abs. 2 im Fall der Pflegebedürftigkeit Beihilfen erhalten, wird von der Grundentschädigung nach den Absätzen 1 und 3 ein um ein Dreihundertfünfundsechzigstel verminderter Betrag ausgezahlt.