§ 6 NAbgG - Grundentschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
NAbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Die Abgeordneten des Landtages erhalten mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine Grundentschädigung von monatlich 5.800 Euro. Mit Wirkung ab 1. Januar 2011 wird die Grundentschädigung auf monatlich 6.000 Euro erhöht. (1)

(2) Die Grundentschädigung wird am Ersten jedes Monats im Voraus gezahlt. Der Abgeordnete erhält sie erstmalig für den Monat, in dem er das Mandat erwirbt. Letztmalig wird die Grundentschädigung für den Monat gewährt, in dem das Mandat endet. Für jeden Monat wird sie nur einmal gezahlt.

(3) Für den Präsidenten erhöht sich die Grundentschädigung auf 200 vom Hundert, für Vizepräsidenten auf 140 vom Hundert.

(4) Die Grundentschädigung nach Absatz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2012, an die Einkommensentwicklung angepasst, die jeweils vom März des abgelaufenen Jahres gegenüber dem März des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer gewogenen Maßzahl der Einkommensentwicklung in Niedersachsen, die sich zusammensetzt aus

  1. 1.

    dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich mit einem Anteil von 87,2 vom Hundert,

  2. 2.

    dem Monatsentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für das Tarifgebiet West im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der höchsten Stufe mit einem Anteil von 6,2 vom Hundert,

  3. 3.

    den Bruttomonatsbezügen eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) des Landes Niedersachsen der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe mit einem Anteil von 6,6 vom Hundert.

Die prozentuale Veränderung der nach Satz 2 ermittelten Maßzahl der Einkommensentwicklung teilt der Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen bis zum 1. Juni eines Jahres dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Grundentschädigung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt.

(5) Der Landtag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigung nach Absatz 1 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. Der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.

(6) An Abgeordnete, die nach § 13 Abs. 1 Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung oder nach § 13 Abs. 2 im Fall der Pflegebedürftigkeit Beihilfen erhalten, wird von der Grundentschädigung nach den Absätzen 1 und 3 ein um ein Dreihundertfünfundsechzigstel verminderter Betrag ausgezahlt.

Bekanntmachung über die Höhe der Grundentschädigung der Abgeordneten ab dem 1. Juli 2012

Vom 13. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 188):

"Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 NAbgG wird die Grundentschädigung jeweils zum 1. Juli eines Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2012, an die Einkommensentwicklung angepasst.

Der Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen hat dem Präsidenten des Landtages mitgeteilt, dass sich die für die Anpassung der Grundentschädigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 NAbgG zugunde zu legende Maßzahl für die zum 1. Juli 2012 vorzunehmende Anpassung der Grundentschädigung um 1,8 % verändert hat.

Die Grundentschädigung der Abgeordneten nach § 6 Abs. 1 NAbgG beträgt danach ab 1. Juli 2012 6.108,00 Euro."