§ 6 NAbgG - Grundentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- NAbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Die Abgeordneten des Landtages erhalten eine Grundentschädigung von monatlich 6.260,70 Euro. (1)
Bekanntmachung über die Höhe der Grundentschädigung der Abgeordneten ab dem 1. Juli 2014
Vom 26. September 2014 (Nds. GVBl. S. 274)
Aufgrund des § 6 Abs. 4 Satz 6 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes (im Folgenden: NAbgG) in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 169), wird Folgendes bekannt gemacht: Nach § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 5 NAbgG wird die Grundentschädigung jeweils zum 1. Juli eines Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2014, an die Einkommensentwicklung angepasst, wenn der Landtag die Anpassung bestätigt.
Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat dem Präsidenten des Landtages nach § 6 Abs. 4 Satz 3 NAbgG mitgeteilt, dass sich der für die Anpassung der Grundentschädigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 NAbgG zugrunde zu legende Nominallohnindex für Niedersachsen in der Zeit vom 31. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2013 um 2,0 % erhöht hat. Der Landtag hat mit Beschluss vom 25. September 2014 die daraus folgende Anpassung der Grundentschädigung um 2,0 % bestätigt.
Ab dem 1. Juli 2014 beträgt die Grundentschädigung der Abgeordneten nach § 6 Abs. 1 NAbgG damit 6.385,91 Euro.
(2) Die Grundentschädigung wird am Ersten jedes Monats im Voraus gezahlt. Der Abgeordnete erhält sie erstmalig für den Monat, in dem er das Mandat erwirbt. Letztmalig wird die Grundentschädigung für den Monat gewährt, in dem das Mandat endet. Für jeden Monat wird sie nur einmal gezahlt.
(3) Für den Präsidenten erhöht sich die Grundentschädigung auf 200 vom Hundert, für Vizepräsidenten auf 140 vom Hundert.
(4) Die Grundentschädigung nach Absatz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2014, an die Einkommensentwicklung angepasst, die jeweils vom Ende des abgelaufenen Kalenderjahres gegenüber dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung des Nominallohnindexes für Niedersachsen. Die prozentuale Veränderung teilt der Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen (LSKN) bis zum 2. Mai eines Jahres dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht die Mitteilung des LSKN als Drucksache. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn sie durch den Landtag bestätigt wird. Wird die Anpassung bestätigt, veröffentlicht der Präsident den neuen Betrag der Grundentschädigung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt.
(5) An Abgeordnete, die nach § 13 Abs. 1 Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung oder nach § 13 Abs. 2 im Fall der Pflegebedürftigkeit Beihilfen erhalten, wird von der Grundentschädigung nach den Absätzen 1 und 3 ein um ein Dreihundertfünfundsechzigstel verminderter Betrag ausgezahlt.