§ 6 NAbgG - Grundentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Die Abgeordneten des Landtages erhalten eine Grundentschädigung von monatlich 6.809,85 Euro. (1)
(2) Die Grundentschädigung wird am Ersten jedes Monats im Voraus gezahlt. Der Abgeordnete erhält sie erstmalig für den Monat, in dem er das Mandat erwirbt. Letztmalig wird die Grundentschädigung für den Monat gewährt, in dem das Mandat endet. Für jeden Monat wird sie nur einmal gezahlt.
(3) Für den Präsidenten erhöht sich die Grundentschädigung auf 200 vom Hundert, für Vizepräsidenten auf 140 vom Hundert.
(4) Die Grundentschädigung nach Absatz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2018, an die Einkommensentwicklung angepasst, die vom Ende des vorvergangenen Kalenderjahres bis zum Ende des vergangenen Kalenderjahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung des Nominallohnindexes für Niedersachsen. Die prozentuale Veränderung teilt das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) bis zum 2. Mai eines Jahres dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht die Mitteilung des LSN als Drucksache. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn sie durch den Landtag bestätigt wird. Wird die Anpassung bestätigt, veröffentlicht der Präsident den neuen Betrag der Grundentschädigung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt.
(5) An Abgeordnete, die nach § 13 Abs. 1 Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung oder nach § 13 Abs. 2 im Fall der Pflegebedürftigkeit Beihilfe erhalten, wird von der Grundentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 ein um ein Dreihundertfünfundsechzigstel verminderter Betrag ausgezahlt.
Bekanntmachung über die Höhe der Grundentschädigung und der Aufwandsentschädigung der Abgeordneten ab dem 1. Juli 2018
Vom 22. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 154)
Aufgrund des § 6 Abs. 4 Satz 6 und des § 7 Abs. 1a Satz 3 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes (NAbgG) in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. April 2018 (Nds. GVBl. S. 61), wird Folgendes bekannt gemacht:
Nach § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 5 NAbgG wird die Grundentschädigung jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Einkommensentwicklung angepasst, wenn der Landtag die Anpassung bestätigt. Nach § 7 Abs. 1a Sätze 1 und 3 NAbgG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 5 NAbgG wird die Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NAbgG jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landtag die Anpassung bestätigt.
Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat der Präsidentin des Landtages nach § 6 Abs. 4 Satz 3 NAbgG mitgeteilt, dass sich der für die Anpassung der Grundentschädigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 NAbgG zugrunde zu legende Nominallohnindex für Niedersachsen im Jahr 2017 gegenüber dem Vorjahr um 2,4 % erhöht hat und dass sich die für die Anpassung der Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1a Satz 2 NAbgG zugrunde zu legenden Preise in Niedersachsen im Jahr 2017 gegenüber dem Vorjahr um 1,3 % erhöht haben. Der Landtag hat mit Beschluss vom 22. Juni 2018 die daraus folgende Anpassung der Grundentschädigung um 2,4 % und die daraus folgende Anpassung der Aufwandsentschädigung um 1,3 % bestätigt.
Ab dem 1. Juli 2018 beträgt die Grundentschädigung der Abgeordneten nach § 6 Abs. 1 NAbgG damit 6 973,29 Euro und die Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NAbgG 1 435,42 Euro.