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  • ab 27.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 5 NBrandSchG - Aufgaben des Landes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Dem Land obliegen die zentralen Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung. 2Es hat insbesondere

  1. 1.

    zentrale Aus- und Fortbildungseinrichtungen und technische Prüfstellen einzurichten und zu unterhalten,

  2. 2.

    die Aus- und Fortbildung an den zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtungen durchzuführen,

  3. 3.

    Vorgaben für das Fernmeldewesen der Feuerwehren zu erlassen,

  4. 4.

    die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu beraten,

  5. 5.

    Brandschutzforschung, Brandschutznormung sowie Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung zu fördern,

  6. 6.

    Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahrzunehmen, soweit sie über das Gebiet eines Landkreises hinausgehen,

  7. 7.

    die Einsätze der Feuerwehren und die Strukturen des abwehrenden und des vorbeugenden Brandschutzes sowie der Hilfeleistung zu erfassen und

  8. 8.

    die Feuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft zu überprüfen.

(2) Dem Land obliegt die Bekämpfung von Schiffsbränden und die Hilfeleistung auf Schiffen

  1. 1.

    in den landeseigenen Seehäfen Emden, Wilhelmshaven, Brake, Cuxhaven und Bützfleth,

  2. 2.

    in den Hafenanlagen vor dem Rüstersieler Groden (Niedersachsenbrücke) und dem Voßlapper Groden,

  3. 3.

    auf den Seewasserstraßen des Bundes und

  4. 4.

    auf den Binnenwasserstraßen des Bundes

    1. a)

      auf der Ems von Stromkilometer 69,1 bis Stromkilometer 0,

    2. b)

      auf der Weser von Stromkilometer 85,25 bis Stromkilometer 29,25 und

    3. c)

      auf der Elbe von Stromkilometer 727,7 bis Stromkilometer 632,

soweit nicht der Bund zuständig ist.

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium) kann Aufgaben nach Absatz 2 durch Vereinbarung dem Bund oder Kommunen übertragen.

(4) 1Das Fachministerium kann einer juristischen Person des Privatrechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Aufgaben nach Absatz 2 zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet. 2In dem Verwaltungsakt oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann vorgesehen werden, dass die Beliehene die Befugnisse des § 24 ausüben und nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Kostenerstattung verlangen kann. 3Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde.

(5) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Gemeinden mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 zu beauftragen, wenn eine Vereinbarung nach Absatz 3 nicht zustande kommt und die Beauftragung zur Sicherstellung der Bekämpfung von Schiffsbränden und der Hilfeleistung auf Schiffen erforderlich ist. 2Die Gemeinden führen die Aufgaben im Namen des Landes durch. 3Die Gemeinden unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde.

(6) 1Dem Land obliegen der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in den ursprünglich gemeindefreien Gebieten. 2Das Fachministerium kann Aufgaben nach Satz 1 durch Vereinbarung Kommunen übertragen.