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  • ab 03.03.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 NLBK-AufgErl - Brandschutz

Bibliographie

Titel
Aufgaben des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz im Brand- und Katastrophenschutz
Redaktionelle Abkürzung
NLBK-AufgErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Das NLBK ist landesweit für folgende Aufgaben des Brandschutzes zuständig:

2.1
Aufsicht über die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr nach § 6 Abs. 2 NBrandSchG,

2.2
Anerkennung von betrieblichen Feuerwehren als Werkfeuerwehr nach § 16 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG, Ausnahme: Die Anerkennung von betrieblichen Feuerwehren als Werkfeuerwehr nach § 16 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG für landeseigene Einrichtungen behält sich das Fachministerium vor.

2.3
Entgegennahme von Anzeigen über die Bestellung einer neuen Leiterin oder eines neuen Leiters einer Werkfeuerwehr nach § 16 Abs. 2 NBrandSchG,

2.4
Verpflichtung wirtschaftlicher Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen nach § 16 Abs. 3 NBrandSchG,

2.5
Überwachung nach § 16 Abs. 6 NBrandSchG

  1. a)

    des Vorliegens der Voraussetzungen der Anerkennungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG und

  2. b)

    der Einhaltung der Anordnungen nach § 16 Abs. 3 NBrandSchG,

2.6
Zustimmung zu öffentlich-rechtlichen Verträgen bei der Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf Werkfeuerwehren nach § 18 Abs. 1 Satz 3 NBrandSchG,

2.7
Verleihung von Feuerwehrehrenzeichen an Angehörige der Werkfeuerwehren,

2.8
Erteilung von Weisungen an die Kommunen, Bestimmung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters und Übernahme der Einsatzleitung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG,

2.9
Zuweisung der Feuerschutzsteuer (zweckgebundener Anteil der Kommunen) gemäß Bezugserlass zu c,

2.10
Erteilung von Befreiungen nach § 6 Abs. 2 FwVO,

2.11
Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 2 FwVO,

2.12
Betrieb der zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung und zentralen Prüfstellen nach dem NBrandSchG gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NBrandSchG,

2.13
Beratung der Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NBrandSchG,

2.14
Wahrnehmung der Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes, soweit sie über das Gebiet eines Landkreises hinausgehen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NBrandSchG,

2.15
Überprüfung der Feuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NBrandSchG,

2.16
Mitwirkung bei den dem Land obliegenden Aufgaben nach dem NBrandSchG gemäß § 5 Abs. 2 NBrandSchG,

2.17
Durchführung der Imagekampagne zur Förderung des Ehrenamtes in den Feuerwehren,

2.18
Mitwirkung bei den Aufgaben nach § 6 Abs. 5 NBrandSchG.

2.19
Die Aufgaben und Themenfelder

  • Prüfung der Voraussetzung und Zustimmung für die Durchführung von Aus- und Fortbildungslehrgängen durch die Kommunen,

  • Überprüfung kommunaler Ausbildungsstellen,

  • Geschäftsstatistik/Tätigkeitsberichte der Feuerwehren,

  • vorbeugender Brandschutz,

  • landesweite Zuständigkeit für den wasserseitigen Brandschutz,

  • Beschaffung von Feuerwehrehrenzeichen und deren Verteilung an die Bedarfsträger,

  • Förderung zentraler Brandschutzorganisationen und

  • koordinierende Stelle zum Einsatz des Feuerwehrflugdienstes (FFD),

werden bis zu einer gesonderten Regelung orientiert an der bisherigen Handhabung in den Polizeidirektionen durch das NLBK wahrgenommen.