Abschnitt 1 FwDV 8-RdErl
Bibliographie
- Titel
- Einsatz- und Ausbildungsanleitungen für Feuerwehren; "Tauchen" (Feuerwehr-Dienstvorschrift 8)
- Redaktionelle Abkürzung
- FwDV 8-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
Aufgrund des § 5 Abs. 1 NBrandSchG wird hiermit die die Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 "Tauchen" (FwDV 8) - Stand: 2014 - (Anlage) eingeführt. Sie kann auch über das Internet von der Homepage der NABK (www.feuerwehrschulen.niedersachsen.de, Pfad "Download > Feuerwehr Dienstvorschriften") als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Weiterhin sind folgende Regelungen anzuwenden:
Gefährdungsbeurteilung
Der Aufgabenträger hat im Vorfeld - zur Erfüllung seiner Aufgaben - eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Gefährdungsbeurteilung für Aufstellung, Ausrüstung, Aus- und Fortbildung der Tauchergruppe zu erstellen.
Zu Nummer 5.1
Nach Landesrecht anerkannte Ausbildungsstellen sind Feuerwehren, die über mindestens eine Feuerwehrlehrtaucherin oder einen Feuerwehrlehrtaucher verfügen. Die Ausbildung erfolgt durch den Träger der Feuerwehr. Die Durchführung der Ausbildung kann auf die Leiterin oder den Leiter einer Feuerwehr oder eine Lehrtaucherin oder einen Lehrtaucher übertragen werden.
Zu Nummer 5.4
Der Prüfungsausschuss wird von dem Träger der Feuerwehr gebildet. Er besteht aus:
- 1.
der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsfeuerwehr als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
- 2.
einer Lehrtaucherin oder einem Lehrtaucher der Ausbildungsfeuerwehr als Beisitzerin oder Beisitzer,
- 3.
einer Lehrtaucherin oder einem Lehrtaucher einer anderen Gemeindefeuerwehr als Beisitzerin oder Beisitzer.
Zu Anlage 3
Die in der FwDV 8 nicht mehr explizit aufgeführte Tabelle "Planung von Wiederholungstauchvorgängen" ist wie alle anderen in der FwDV 8 abgebildeten Tabellen seit mehreren Auflagen auszugsweise der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit "Taucherarbeiten" (BGV C 23) entnommen. Bei Ausbildungsveranstaltungen mit mehreren tiefen Tauchgängen pro Tauchtag kann nach den umfassenderen Verfahren der BGV C 23 vorgegangen werden. Die in der neuen FwDV 8 nicht mehr aufgeführte Tabelle kann daher weiterhin angewendet werden.
Dieser RdErl. tritt am 19. 6. 2017 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 18. 6. 2017 außer Kraft.
An die
Polizeidirektionen - Ämter für Brand- und Katastrophenschutz -
Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte und Städte mit Berufsfeuerwehr
Niedersächsische Akademie für Brand- und Katastrophenschutz