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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Feuerwehr-Dienstvorschrift 2

Bibliographie

Titel
Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Feuerwehr-Dienstvorschrift 2
Redaktionelle Abkürzung
FwDV 2-RdErl 2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

RdErl. d. MI v. 17. 11. 2023 - 34.2-13221/2.1 -

Vom 17. November 2023 (Nds. MBl. S. 974)

- VORIS 21090 -

Bezug: RdErl. v. 19. 6. 2017 (Nds. MBl. S. 911)
- VORIS 21090 -

Aufgrund des § 5 Abs. 1 NBrandSchG wird hiermit die Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2) "Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren" - Stand: Januar 2012 - (Anlage 1) mit den nachstehenden Erläuterungen eingeführt.

Die FwDV 2 kann über das Internet von der Homepage des NLBK (www.nlbk.niedersachsen.de) als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Die in der FwDV 2 aufgeführten Lehrgänge werden grundsätzlich beim NLBK durchgeführt. Die folgenden Lehrgänge

  • modulare Grundlagenausbildung,

  • Maschinistenlehrgänge,

  • Atemschutzgeräteträgerlehrgänge,

  • Sprechfunkerlehrgänge

werden von den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr durchgeführt.

Die folgenden Lehrgänge

  • Technische Hilfeleistung und

  • ABC-Einsatz

können auf Antrag von den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr durchgeführt werden.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Durchführung von Lehrgängen durch die Kommunen1
Anerkennung von Ausbildungslehrgängen/Ausbildungsgängen2
Ergänzende Lehrgänge und Lehrgangsvoraussetzungen3
Bewertung der Prüfungsleistungen4
Anforderung und Zuteilung von Lehrgangsplätzen5
Schlussbestimmungen6
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5