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  • ab 12.11.2024 (aktuelle Fassung)

§ 6a NBrandSchG - Landesfeuerwehrverband

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) Das Fachministerium pflegt eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung mit dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e. V.

(2) Die obersten Landesbehörden haben vor dem Erlass von Verordnungen und anderen allgemeinen Regelungen, die die Feuerwehren betreffen, dem Landesfeuerwehrverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) 1Die Niedersächsische Jugendfeuerwehr e. V. darf zur Betreuung ihrer Freizeitmaßnahmen freizustellende Personen im Umfang von höchstens 40 Arbeitstagen innerhalb von zwei Kalenderjahren benennen. 2Eine nach Satz 1 zur Betreuung einer Freizeitmaßnahme benannte Person ist während der Dauer der Freizeitmaßnahme von der Arbeits- oder Dienstzeit freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers oder Dienstherrn entgegenstehen.