Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 29.03.2001, Az.: 2 A 1615/99
Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag; Beitragspflicht begründende, objektiv verfestigte Beziehung ; Begriff der Betriebsstätte im Sinne des § 12 Abgabenordnung (AO); Erhöhte Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten; Beitragsbemessung nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen durch den Fremdenverkehr; Verwirklichung des Vorteilsausgleichsprinzips ; Infrastruktursicherungsauftrag; Vergleichbarkeit der Vorteilslage
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 29.03.2001
- Aktenzeichen
- 2 A 1615/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 24242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2001:0329.2A1615.99.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 KAG,NI
- § 9 Abs. 2 KAG,NI
- § 12 Abs. 1 AO
- Art. 87f Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstelle
- NdsVBl 2002, 84-87
Verfahrensgegenstand
Streitgegenstand: Fremdenverkehrsbeitrag
Prozessführer
der T AG,
Proz.-Bev.:Rechtsanwälte Würth und andere, Sögestr. 48, 28195 Bremen,
Prozessgegner
die Gemeinde Butjadingen,
der Bürgermeister, Butjadinger Straße 59, 26969 Butjadingen,
Proz.-Bev.:Rechtsanwälte Klausing und andere, Lortzingstraße 1, 30177 Hannover, - 4139/99 kl/kr -
Redaktioneller Leitsatz
In der Gleichstellung eines Betriebes von Telefonzellen mit Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen bei der Bemessung einer Fremdenverkehrsabgabe liegt eine unzulässige Gleichbehandlung, da die Rentabilität des Betreibens von Telefonzellen nicht ansatzweise mit der Rentabiltät der Erwerbstätigkeit eines Ver-sorgungsunternehmen zu vergleichen ist, zumal das Bereithalten von Telefonzellen aufgrund bundesrecht-licher Vorschriften im Wege eines Infrastruktursicherungsauftrags ungeachtet der Gewinnaussichten bzw. möglicher Defizite zu erbringen ist
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 2. Kammer -
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Bergner,
den Richter am Verwaltungsgericht Schwettmann,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Menzel sowie
die ehrenamtlichen Richter Schmähl und Schönbohm-Dirksen
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 2. November 1998 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 25. März 1999 gefunden hat, wirdaufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 1995.
Sie ist als Rechtsnachfolgerin eines Teilbereichs der ehemaligen Deutschen Bundespost im gesamten Bereich der Telekommunikation und in verwandten Bereichen tätig. Im Gebiet der Beklagten hat die Klägerin keinen Betriebssitz und unterhält dort auch kein Ladengeschäft, in dem u.a. Telekommunikationsendgeräte angeboten werden. Die Klägerin betreibt im Gebiet der Beklagten lediglich technische Einrichtungen zur Vermittlung und Übertragung von Telefongesprächen, zwei Mobilfunktürme und zahlreiche Telefonzellen.
Die Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 2. November 1998 zu einem Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 1995 in Höhe von 2.519,29 DM heran. Dabei legte sie - die Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Fremdenverkehrsbeitragssatzung (FVBS) in Verbindung der Anlage 1 dieser Satzung als Versorgungsunternehmen, Entsorgungsunternehmen (Ziffer 36 der Anlage 1) bewertend - der Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrages folgende Berechnung zugrunde:
Steuerbarer Umsatz gem. § 3 Abs. 3 | 1.436.640,00 DM |
---|---|
Vorteilssatz gem. § 4 Abs. 3 | 20 % |
Mindestgewinnsatz gem. § 4 Abs. 2 | 16 % |
fremdenverkehrsbedingter Gewinn | 45.972,48 DM |
Der Beitragssatz beträgt gem. § 4 Abs. 4 | 5,48 % |
Fremdenverkehrsbeitrag 1995 | 2.519,29 DM |
bisherige Festsetzung | 0,00 DM |
zu entrichten | 2.519,29 DM |
Den steuerbaren Umsatz gemäß § 3 Abs. 3 FVBS ermittelte die Beklagte - da die Klägerin insoweit keine Angaben machte - auf Grund einer Schätzung. Der steuerbare Umsatz in Höhe von 1.436.640,00 DM setzte sich danach wie folgt zusammen:
Bezeichnung | Anzahl | je Einh. | Summe | Gesamtzahl |
---|---|---|---|---|
Normalhaushalt - Telefon | 1.000 | 360,00 DM | 360.000,00 DM | 1.450 |
Normalhaushalt - Kabel | 200 | 250,00 DM | 50.000,00 DM | 977 |
Zweitwohnungen etc. - Telefon | 300 | 360,00 DM | 108.000,00 DM | 1.328 |
Kleinvermieter | 599 | 360,00 DM | 215.640,00 DM | 599 |
Beherbergungsbetrieb-klein | 42 | 1.200,00 DM | 50.400,00 DM | |
Beherbergungsbetrieb-groß | 6 | 2.400,00 DM | 14.400,00 DM | |
Feriendorfver-waltungen | 5 | 6.000,00 DM | 30.000,00 DM | |
NTP | 1 | 75.000,00 DM | 75.000,00 DM | |
BKT | 1 | 32.000,00 DM | 32.000,00 DM | |
Gemeinde | 1 | 12.000,00 DM | 12.000,00 DM | |
sonstige Gewerbe | 183 | 2.400,00 DM | 439.200,00 DM | |
Telefonzellen | 10 | 5.000,00 DM | 50.000,00 DM | |
Summen | 2.348 | 1.436.640,00 DM |
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 1999 zurück. Zur Begründung führte sie aus:
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der FVBS seien alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen fremdenverkehrsbeitragspflichtig, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten würden. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob dem einzelnen Unternehmen tatsächlich ein wirtschaftlicher Vorteil erwachse. Besondere wirtschaftliche Vorteile bestünden in erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten durch den Fremdenverkehr in der jeweiligen Gemeinde. Wie sich aus Art. 87 f Abs. 2 GG ergebe, würden die Dienstleistungen iSd Art. 87 f Abs. 1 GG als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Daraus folge, dass die Klägerin privatwirtschaftlich tätig werde mit der Folge, dass sie wie jedes andere wirtschaftliche Unternehmen fremdenverkehrsbeitragspflichtig sei.
Die Klägerin hat am 23. April 1999 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor:
Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da er auf einer Satzung beruhe, die im Ergebnis nichtig sei. Die hier maßgebliche Satzung verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da in der von der Beklagten angeführten Ziffer 36 der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung nur pauschal von Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen gesprochen werde. Es sei völlig unklar, ob unter diese Kategorie auch Telekommunikationsunternehmen einzuordnen seien. Die Beklagte habe - zumindest indirekt - diese Unklarheit der maßgeblichen Satzung eingestanden, indem sie mit Wirkung vom 1. Januar 1999 eine neue Fremdenverkehrsbeitragssatzung erlassen habe. Die nunmehr gültige Anlage zur Satzung enthalte jetzt - anders als in der vorigen Satzung - unter Ordnungsziffer 700.30 ausdrücklich die Branche Fernmeldewesen, Telekommunikation. Zugleich sei unter der Ordnungsziffer 7 der gesamte Bereich der Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen präzisiert und getrennt ausgewiesen worden. Selbst wenn die Satzung, auf die die Beklagte den angefochtenen Bescheid gestützt habe, rechtlich nicht zu beanstanden sein sollte, wäre ihre Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag zu beanstanden. § 9 Abs. 2 Satz 1 NKAG sehe vor, dass nur die selbständig tätigen Personen und Unternehmen beitragspflichtig seien, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten würden. Ihr würden im Gebiet der Beklagten durch ihre Tätigkeit keine besonderen Vorteile geboten, da sie im Gebiet der Beklagten keinen Betriebssitz habe und dort auch kein Ladengeschäft unterhalte. Eine solche Ortsbezogenheit im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 NKAG sei nicht gegeben. Sie betreibe im Gemeindegebiet lediglich technische Einrichtungen zur Vermittlung und Übertragung von Telefongesprächen. Diese Einrichtungen seien Bestandteil eines einheitlichen Telekommunikationsnetzes und von ihrer technischen Struktur her auf die Erbringung von gemeindeübergreifenden Telekommunikationsdienstleistungen angelegt. Im Ergebnis sei es auch rechtlich nicht zulässig, Telefonzellen als Ansatz für die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen heranzuziehen. Die Einrichtung von Telefonzellen erweise sich für sie als nicht kostendeckend. Die Einrichtung stelle vielmehr eine Belastung und keinen wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen dar. Ungeachtet dessen erfülle sie mit der Aufstellung von Telefonhäuschen ihren öffentlich-rechtlich vorgegebenen Infrastrukturauftrag. Der Bund habe nämlich nach Art. 87 f GG flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation zu gewährleisten, wozu auch die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Telefonen gehöre. Der Gesetzgeber habe diese staatliche Verpflichtung auf sie übertragen. Insoweit regele näheres die Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung. Letztlich sei es zweifelhaft, ob die Telekommunikation ein zulässiger Ansatzpunkt einer Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages sein könne. Es sei zu bestreiten, dass die Fremdenverkehrsgäste zu einer Umsatzerhöhung beitrügen. Insoweit vernachlässige die Beklagte den Gedanken, dass sich das Gesprächsaufkommen - global betrachtet - lediglich verlagere. Für die Gespräche, die möglicherweise aus Kur- und Urlaubsorten geführt würden, entfielen die ansonsten geführten Gespräche aus dem Heimatort, so dass - bundesweit gesehen und nur diese Sicht sei für sie als bundesweit tätiges Unternehmen zulässig - keine Erhöhung des Gesprächsaufkommens angenommen werden könne. Schließlich sei auch die Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrages zu beanstanden. Bei den von der Beklagten angenommenen Schätzwerten handele es sich um völlig willkürliche Beträge.
Die Klägerin beantragt,
den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 2. November 1998 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 25. März 1999 gefunden hat, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie zunächst auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 1999 Bezug und trägt ergänzend vor: Vor dem Hintergrund, dass die Deutsche Bundespost durch die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ihre Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft verloren habe, könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin Abgabenschuldnerin einer Fremdenverkehrsabgabe sein könne. Sie unterliege auch in ihrem Gebiet der Fremdenverkehrsbeitragspflicht, da sie dort mehrere Betriebsstätten iSv § 12 Abgabenordnung - AO - unterhalte. Jeder Telefonanschluss und jeder Kabelanschluss, der jeweils fest mit dem Gebäude verbunden sei, sei als Betriebsstätte anzusehen. Weitere Betriebsstätten seien sämtliche Telefonzellen im Gebiet der Beklagten. Was den im Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 31. Mai 1999 angesprochenen Kalkulationsmangel angehe, könne dieser Gesichtspunkt keine Anwendung finden. Zum Zeitpunkt des Beschlusses der Fremdenverkehrsbeitragssatzung am 15. Oktober 1994 sei eine Privatisierung der Klägerin nicht absehbar gewesen. Diese sei erst zum 02. Januar 1995 erfolgt. Schließlich sei auch die Schätzung nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Telefon- und Kabelanschlüsse nicht als Betriebsstätte anzusehen sein sollten, sei der über diese Anschlüsse erfolgte Umsatz bei der Schätzung zu berücksichtigen. Sofern ein Nichtortsansässiger in einer Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalte, sei die gesamte unternehmerische Tätigkeit innerhalb der Gemeinde ungeachtet davon zu erfassen, ob die Umsätze vollständig von der Betriebsstätte herrührten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Bestimmungen der FBVS vom 30. November 1993 (ABl. für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 49 vom 10. Dezember 1993, S. 1415) idF der 1. Änderungssatzung vom 25. Oktober 1994 (ABl. für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 45 vom 11. November 1994, S. 1345), die ihrerseits auf Grund der §§ 2 und 9 des Nds. Kommunalabgabengesetzes - NKAG - erlassen worden ist.
Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides beruht nicht darauf, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 FVBS nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Beitragspflicht auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in dem Erhebungsgebiet ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, dort - auch vorübergehend - erwerbstätig sind. Die Klägerin ist im Gebiet der Beklagten im Sinne der genannten Vorschrift erwerbstätig. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auszugehen, wenn der Betroffene zu der Gemeinde in einer objektiv verfestigten Beziehung steht. Eine solche, die Beitragspflicht begründende Beziehung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn von dem Nichtortsansässigen in der Gemeinde eine Betriebsstätte im Sinne des - über die Verweisung des § 11 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b) NKAG anwendbaren - § 12 AO unterhalten wird (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 9. April 1987 - Nr. 4 B 85 A.435 -, NVwZ - RR 1989, 156 f; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: September 2000, § 11 Rdnr. 86). Nach § 12 Abs. 1 AO ist Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Der Begriff der Betriebsstätte setzt eine feste Geschäftseinrichtung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht voraus (vgl. Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 7. Auflage 2000, § 12 Rn. 2; Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, Stand: Dezember 2000, § 12 Rdnr. 4, 5). Dabei ist eine Geschäftseinrichtung oder Anlage "fest", wenn sie eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche aufweist und diese Beziehung auf eine gewisse Dauer und/oder Stetigkeit angelegt ist (Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, Stand: Dezember 2000 § 12 Rdnr. 6 mwH aus der Rechtsprechung). Dabei sind besondere bauliche Vorrichtungen nicht erforderlich, noch weniger brauchen die Einrichtungen zum Aufenthalt von Personen geeignet zu sein (Tipke/Kruse, aaO, Rdnr. 5). Daher dient eine Einrichtung oder Anlage auch dann der Tätigkeit, wenn es sich um eine rein mechanische, vollautomatische Anlage oder Einrichtung ohne ständigen Personaleinsatz handelt (vgl. Tipke/Kruse, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und Finanzgerichte, aaO. Rdnr. 20; Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 7. Aufl. 2000, § 12 Rn. 6). Schließlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die feste Beziehung zu dem Punkt der Erdoberfläche des weiteren eine gewisse Verfügungsmacht des Unternehmers voraussetzt (Tipke/Kruse AO § 12 Rdnr. 11 mit umfangreichen Hinweisen), wobei die Verfügungsmacht örtlich konkretisierbar sein muss (Tipke/Kruse aaO Rdnr. 12).
Gemessen an diesen Erwägungen handelt es sich bei den Telefonzellen um Betriebsstätten. Insoweit teilt das erkennende Gericht die Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach im Urteil vom 17. März 1998 (Az.: AN 1 K 97.00761), das insbesondere auf die Vergleichbarkeit einer Telefonzelle zu einem Verkaufsautomaten hinweist. In beiden Fällen wird mittels mechanischer Vorrichtungen eine geschäftliche Dienstleistung durch den jeweiligen Unternehmer angeboten und vom Kunden in Anspruch genommen. Darüber hinaus wird durch das Aufstellen einer Telefonzelle"eine Beziehung zur Erdoberfläche mit bestimmter Dauer und Stetigkeit" begründet. Schließlich besteht auch eine gewisse Verfügungsmacht der Klägerin als Betreiberin der Telefonzellen (vgl. VG Ansbach a.a.O. m.w.H.).
Dagegen sind - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Telefon- und Kabelanschlüsse im Gebiet der Beklagten nicht als selbständige Betriebsstätten iSv § 12 Satz 1 AO anzusehen. Bei den genannten Anschlüssen handelt es sich nicht um eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, über die die Klägerin eine Verfügungsmacht hat. Entscheidend ist, dass die Klägerin grundsätzlich an den in den Räumlichkeiten befindlichen körperlichen Gegenständen, insbesondere an den Endgeräten, die für die Einrichtung und den Betrieb eines Telefon- bzw. Kabelanschlusses erforderlich sind, keine (Nutzungs- oder Verfügungs-) Rechte besitzt. Die einzige Verbindung zwischen der Klägerin und dem einzelnen Nutzer der genannten Anschlüsse besteht darin, dass die Klägerin als Betreiberin eines überregionalen Telefon- bzw. Kabelnetzes die entsprechende Leitung zu dem jeweiligen Nutzer "freischaltet", also dafür Sorge trägt, dass den Kunden die für den Betrieb der Endgeräte erforderlichen technischen Signale erreichen. Zu einer anderen Betrachtungsweise kommt man auch nicht mit Blick auf die in den jeweiligen Häusern endenden Leitungen, die im Eigentum der Klägerin stehen. Bei den schlichten Leitungen handelt es sich - im Gegensatz zur Telefonzelle - nicht um eine selbständig funktionsfähige, in sich geschlossene Einrichtung, sondern lediglich um ein Medium, das Verbindungen zwischen Einrichtungen herstellt. Dieser Umstand steht - nach einer lebensnahen Betrachtung - der Einordnung der Telefon- und Kabelanschlüsse als Betriebsstätte i.S.v. § 12 AO entgegen.
Das erkennende Gericht musste sich nicht mit der Behauptung der Beklagten beschäftigen, die in Burhave und Tossens errichteten Funktürme seien Betriebsstätten der Klägerin. Ungeachtet der Frage, ob diese Türme bereits im Veranlagungsjahr 1995 existierten, wofür die Beklagte keine Anhaltspunkte geliefert hat, brauchte der Ansicht der Beklagten nicht nachgegangen werden, weil sie in der Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrages keine steuerbaren (geschätzten) Umsätze zugrunde gelegt hat, die den Funktürmen als vermeintliche Betriebsstätten zugerechnet werden könnten.
Der Klägerin erwachsen - was die Telefonzellen betrifft - durch den Fremdenverkehr im Bereich der Beklagten auch unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile im Sinne der FVBS (§ 2 Abs. 1). Dabei geht in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerin fehl, der Betrieb der Telefonzellen gestalte sich insgesamt defizitär, da sie Telefonzellen aufgrund des Infrastrukturauftrages nicht nur flächendeckend, sondern auch hinsichtlich der Menge ausreichend vorhalten müsse (vgl. dazu auch BT-Drucks. 12/7269, S. 10 und 12/8108, S. 6). Für das Bestehen eines solchen Vorteils lässt sich anführen, dass das bestehende Defizit hinsichtlich des Betreibens der Telefonzellen größer wäre, wenn es einen Fremdenverkehr im Gebiet der Beklagten nicht gäbe. Ein unmittelbarer Vorteil lässt sich also mit einer Verringerung des Defizits begründen (vgl. zum Betrieb einer Postfiliale: VG München, Urteil vom 28. August 1997 - M 10 K 96.4185 u.a.-, BayVBl. 1999, 27).
Die Rechtmäßigkeit des Bescheides scheitert jedoch an anderen Voraussetzungen. Die von der Beklagten angenommene Vorteilssituation der Klägerin - Eingruppierung in Ziffer 36 der Anlage zur FBS - ist rechtlich zu beanstanden. Gemäß § 9 Abs. 2 NKAG ist Anknüpfungspunkt für die Beitragsbemessung der besondere wirtschaftliche Vorteil, der dem Beitragspflichtigen durch den Fremdenverkehr geboten wird. Da eine Trennung zwischen den durch die Fremdenverkehrsaufwendungen der Gemeinde hervorgerufenen Vorteilen und den mit dem allgemein in der Gemeinde stattfindenden Fremdenverkehr verbundenen Vorteilen in der Regel nicht möglich sein wird, ist es zulässig, die Beitragshöhe in vereinfachender Weise nach den durch Fremdenverkehr überhaupt gebotenen Vorteilen auszurichten (OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990 - 9 L 156/89 -, NVwZ - RR 1992, 45, 47). Es ist nämlich nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass derjenige einen größeren Vorteil aus der Fremdenverkehrsförderung durch die Gemeinde zieht, dem der Fremdenverkehr im Gemeindegebiet im Allgemeinen einen größeren Vorteil bietet (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bearbeiter: Lichtenfeld, Stand: März 2000, § 11 Rn. 112). Auch wenn man davon ausgehen kann, dass alle Pflichtigen ihren Vorteilen entsprechend gleichmäßig zu belasten sind, ist die Gemeinde nicht dazu gezwungen, die Vorteile jedes einzelnen Abgabepflichtigen genau zu ermitteln. Ihr steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen zu, welche Vorteile den zu Beitragsstufen zusammengefassten Personengruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise zuzurechnen sind (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 4. Oktober 1995 - 2 L 220/95 -, KSTZ 1997, 93). Dem Satzungsgeber steht im Hinblick auf das mit der Satzungsautonomie einhergehende Ermessen eine Gestaltungsfreiheit zu, die ihre Grenze erst in dem Verbot der willkürlichen Gleichbehandlung ungleicher und der willkürlichen Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte findet. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liegt (erst) vor, wenn es keinen sachlich einleuchtenden, rechtfertigenden Grund für die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte gibt. Deshalb ist es dem Satzungsgeber erlaubt, bei der Ausübung seines Ermessens neben einer möglichst gerechten Verwirklichung des Vorteilsausgleichsprinzips unter Wahrung des Willkürverbotes auch der Praktikabilität des Erhebungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Daher kann zwar nicht in jedem Falle verlangt werden, dass der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab Anwendung findet. Vielmehr ist es dem Satzungsgeber gestattet zu typisieren und zu pauschalieren, wobei Ungerechtigkeiten im Einzelfall in Kauf genommen werden müssen, weil jeder Beitragsmaßstab immer nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab sein kann. Ein Beitragsmaßstab ist jedoch rechtswidrig, wenn bei seiner Ausgestaltung die äußersten Grenzen des dem Satzungsgeber zur Verfügung gestellten Ermessens überschritten worden sind. Das ist der Fall bei einem Maßstab, der absolut ungeeignet ist, weil er seinen Grundgedanken nach von vornherein zwangsläufig zu einer nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung ganzer Gruppen von Beitragspflichtigen führen muss (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1995 - 2 BvL 10/59 -, BVerfGE 9, 334, 337 [BVerfG 16.06.1959 - 2 BvL 10/59]; dasselbe, Beschluss vom 14. April 1964 - 2 BvR 69/62 -, BVerfGE 17, 319, 330 [BVerfG 07.04.1964 - 1 BvL 12/63]).
Danach ist der von der Beklagten angenommene Maßstab - Eingruppierung in die Ziffer 36 der Anlage zur FVBS"Versorgungsunternehmen, Entsorgungsunternehmen" - zu beanstanden, da eine vergleichbare Vorteilssituation zwischen dem Betrieb der Klägerin, soweit sie im Gebiet der Beklagten mit ihren Telefonzellen als Betriebsstätte tätig wird, und den Versorgungs- bzw. Entsorgungsunternehmen offensichtlich nicht gegeben ist. Eine unzulässige Gleichbehandlung mit Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen lässt sich daraus herleiten, dass die Klägerin die ihr durch bundesrechtliche Vorschriften aufgegebenen Pflichtleistungen im Bereich der Infrastruktur - hier das Bereithalten von Telefonzellen - ungeachtet der Gewinnaussichten bzw. möglicher Defizite zu erbringen hat. Die"Zwänge" der Klägerin beruhen darauf, dass sie im Bereich der Telekommunikation den von Art. 87 f Abs. 1 Grundgesetz - GG - dem Bund auferlegten Infrastruktursicherungsauftrag zu erfüllen hat. Ziel der Regelung des Art. 87 f Abs. 1 GG ist es, flächendeckend, d.h. für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, eine Grundversorgung u.a. mit Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen (Bundestags-Drucksache 12/7269 S. 4 und S. 10). Diese Leistungen müssen "angemessen", d.h. qualitativ angemessen beschaffen und außerdem hinsichtlich ihrer Menge (quantitativ)"ausreichend" sein (vgl. Bundestags-Drucksache 12/7269 S. 10 und 12; Bundestags-Drucksache 12/8108 S. 6). Als an den Bund adressierte Staatszielbestimmung verhindert Art. 87 f Abs. 1 GG damit im sozialstaatlichen Interesse der Bevölkerung, dass sich der Staat ganz aus den Bereichen u.a. der Telekommunikation zurückzieht. Im einzelnen hat der Bund seine Gewährleistungspflicht nach Maßgabe bundesgesetzlicher Regelung, d.h. auf der Grundlage entsprechender Regulierungsgesetze und Verordnungen und nicht mit fiskalischen Mitteln zu erfüllen. Die Erfüllung des dem Bund auferlegten Infrastruktursicherungsauftrages hat für das in diesem Verfahren streitige Veranlagungsjahr 1995 seine rechtliche Grundlage in der Verordnung zur Regelung der Pflichtleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM vom 16. September 1992 (BGBl. I S. 1614), die bis zur Aufhebung des Telefonmonopols und der Liberalisierung des Telefonmarktes im Jahr 1998 Gültigkeit hatte, wogegen die die Erbringung von Pflichten regelnden Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (vom 25. Juli 1996 - BGBl. I S. 1120) sowie der Telekommunikations - Universaldienstleistungsverordnung (vom 30. Januar 1997 - BGBl. I S. 1141) für den vorliegenden Rechtsstreit - Veranlagungsjahr 1995 - keine Relevanz hat. Zu den in § 1 der Verordnung zur Regelung der Pflichtleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM genannten Pflichtleistungen gehörte u.a. das Erteilen von Auskünften über Rufnummern, die Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen, das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen, das Bereitstellen einer Notrufmöglichkeit in öffentlichen Telefonstellen, die Übermittlung von Fernschreiben sowie die Übermittlung von Telegrammen. Dabei ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 der genannten Verordnung vorgegeben, dass die "Deutsche Bundespost TELEKOM" die Pflichtleistungen in der Fläche zu einheitlichen Leistungsentgelten nach dem Grundsatz der Tarifeinheit im Raum anzubieten hat.
Es liegt angesichts der - die unternehmerische Betätigung beeinflussenden - öffentlichrechtlichen Verpflichtung (Infrastruktursicherungsauftrag) nahe, dass die Rentabilität des Betreibens von Telefonzellen nicht ansatzweise mit der Rentabilität der Erwerbstätigkeit eines Versorgungsunternehmens vergleichbar, also aufgrund der geschmälerten "Gewinnmöglichkeiten" eine unterschiedliche Vorteilssituation gegeben ist. Die Gründe hierfür liegen offen auf der Hand:
- Ein Versorgungsunternehmen, wie z.B. ein Stromlieferungsbetrieb bietet Leistungen an, auf die der Bürger (eines Kurortes) und Urlaubsgäste aufgrund der alltäglichen Vorgaben angewiesen sind. Daher lässt sich der Grundsatz aufstellen, dass bei einem solchen Unternehmen eine gewisse Umsatzgarantie der angebotenen Leistungen (Strom, Gas, Wasser etc.) besteht. Die Situation der Klägerin ist - soweit es um den Betrieb der Telefonzellen geht - nahezu gegenteilig einzuschätzen. Bürger (eines Kurortes) sowie Urlaubsgäste sind auf die Benutzung von Telefonzellen aus naheliegenden Gründen grundsätzlich nicht angewiesen. Eine Prognose hinsichtlich des Umsatzes ist daher reine Spekulation.
- Die Klägerin kann unternehmerisch auf einen defizitären Betrieb einer Telefonzelle nicht reagieren, da sie aufgrund des bestehenden Infrastruktursicherungsauftrages Telefonzellen ausreichend vorhalten muss. Ob unter den jetzigen rechtlichen Gegebenheiten (§§ 17 bis 21 Telekommunikationsgesetz - TKG - in Verbindung mit der ab 1. Januar 1998 geltenden Telekommunikations-Universaldienstleistungs-verordnung vom 30. Januar 1997) eine andere Sichtweise gerechtfertigt ist, da nunmehr bei einem defizitären Betrieb ein Ausgleich für Universaldienstleistungen (§ 20 TKG) und eine Universaldienstleistungsabgabe für Konkurrenzunternehmen (§ 21 TKG) vorgesehen ist, bedarf keiner Entscheidung, weil hier lediglich das Veranlagungsjahr 1995 im Streit ist.
Was die Vergleichbarkeit der Vorteilslage angeht, kann dem sinngemäß geäußerten Einwand der Beklagten nicht gefolgt werden, die durch die Telefon- und Kabelanschlüsse erzielten Umsätze seien in diesem Zusammenhang auch dann zu berücksichtigen, wenn diese nicht als Betriebsstätte anzusehen seien. Diese Sichtweise lässt sich nicht mit den Vorgaben der FVBS (§ 2 Abs. 1 Satz 2 = § 9 Abs. 2 Satz 2 NKAG, § 3 Abs. 2 - der Vorteil richtet sich nach dem steuerbaren Umsatz -, § 4 - der Fremdenverkehrsbeitrag errechnet sich, indem der im Geltungsbereich dieser Satzung erzielte steuerbare Umsatz mit dem Mindestgewinnsatz, mit dem Vorteilssatz und dem Beitragssatz multipliziert wird -) in Einklang bringen. Der von der Beklagten praktizierten Auslegung dieser Vorschrift ist nicht beizupflichten, da sie außerhalb des zulässigen Auslegungsrahmens der Vorschrift liegt. Im Ergebnis haben die mit dem Telefon- und Kabelnetz im Zusammenhang stehenden - ggf. vorhandenen - Vorteile bei der hier anzustellenden Bewertung außer Betracht zu bleiben, da die Umsätze nicht aus einer der im Gebiet der Beklagten vorhandenen Betriebsstätte der Klägerin resultieren. Es liegt auf der Hand, dass es bei der Beantwortung der Fragen hinsichtlich des "ob" und "wie hoch" einer Fremdenverkehrsbeitragspflicht eines sogenannten Ortsfremden allein auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten der in dem Gebiet der Beklagten belegenen Betriebsstätten ankommt, da nur insoweit eine objektiv verfestigte Beziehung zu der Gemeinde begründet wird. Eine mit den Betriebsstätten in keinem Zusammenhang stehende wirtschaftliche Betätigung des betroffenen Unternehmens hat außer Betracht zu bleiben. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Eine Auslegung der oben genannten satzungsrechtlichen Vorschriften der FVBS in der von der Beklagten vertretenen Weise führt zu sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, wie ein einfaches und anschauliches Beispiel zeigt: Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Kutschfahrten im Gebiet eines Kurortes, die ausschließlich von einem Nachbarort aus angeboten werden, in dem Kurort selbst keine Fremdenverkehrsbeitragspflicht des betreffenden Unternehmens begründen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 1990 - 9 L 262/89, NSt - N 1990, 146). Sollte ein solches Unternehmen in dem Kurort eine Betriebstätte begründen, die mit der unternehmerischen Tätigkeit bezüglich der Kutschfahrten in keinem Zusammenhang steht, wie z.B. ein Verkaufsstand (Imbiss etc), stellte die Einbeziehung der mit den Kutschfahrten im Zusammenhang stehenden Umsätze, die für sich gesehen - wie oben dargelegt - keine Fremdenverkehrsbeitragspflicht begründen, in die Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrages einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG dar. Der Sache nach ginge es um die Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte, da zum einen die steuerbaren Umsätze aus der Tätigkeit hinsichtlich der Kutschfahren in einer Fremdenverkehrsbeitragsberechnung berücksichtigt würden - wenn irgendeine Betriebsstätte des Unternehmens im Kurort vorhanden ist - und zum anderen die genannte unternehmerische Tätigkeit vernachlässigt wird - wenn keine Betriebsstätte vorhanden ist -. Eine solche gegensätzliche Handhabe wäre allenfalls dann gerechtfertigt und mit den satzungsrechtlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen, wenn ein Differenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung in Betracht kommt, der jedoch nicht ersichtlich ist. Ein Differenzierungsgrund muss geeignet sein, die Ungleichbehandlung in ihrem gesamten Ausmaß zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 1979 - 1 BvR 111/74 und 283/78 -, BVerfGE 51, 1, 28). Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bzw. Auslegung bestehen (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 58; BVerwG, Beschluss vom.3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 -,. BVerwGE 88, 354, 361). Schließlich muss ein Differenzierungsgrund "sachbezogen und vertretbar erscheinen", was nach Natur und Eigenart des in Frage stehenden Sachverhältnisses und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betreffenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE, 71, 39, 58). Gemessen an diesen Vorgaben drängt sich eine Gleichbehandlung der hier fraglichen unternehmerischen Tätigkeit mit einer im Kurort von einer anderen Gemeinde aus betriebenen Erwerbstätigkeit auf. Allein das Vorhandensein einer Betriebsstätte im Kurort, die nicht mit der - von einer anderen Gemeinde aus betriebenen - Erwerbstätigkeit in Zusammenhang steht, ist kein ausreichender Differenzierungsgrund für eine unterschiedliche Vorgehensweise. Eine solche Betriebsstätte rechtfertigt nicht eine Ungleichbehandlung, weil es sich bei den Telefonzellen als Betriebsstätte und der von einer anderen Gemeinde aus betriebenen Erwerbstätigkeit - dem Betrieb von Telefon- und Kabelanschlüssen - grundsätzlich um selbständige Unternehmensbereiche bzw. um in sich abgeschlossene Betätigungsfelder handelt. Darüber hinaus muss in der Regel bei diesen Konstellationen ein innerer Zusammenhang der Erwerbstätigkeit verneint werden. Der Betrieb der Telefonzellen erfolgt im Verhältnis zu den - im Gebiet der Beklagten vorhandenen - Telefon- und Kabelanschlüssen völlig unabhängig. Es handelt es sich bei den Telefonhäuschen um einen eigenen, in sich abgeschlossenen Geschäftsbereich der Klägerin, der - wie auch dem Hinweis der Klägerin auf die defizitäre Situation des Betriebs der Telefonzellen zu entnehmen ist - separat betriebswirtschaftlich bewertet wird. Eine Einbeziehung der Umsätze, den die Klägerin mit den Kabel- und Telefonanschlüssen erzielt, ist daher bei der Bewertung der Vorteilslage zu vernachlässigen.
Nach alledem hat die Beklagte die durch die oben genannte Rechtsprechung gezogenen Grenzen ihres ortsgesetzgeberischen Ermessens nicht eingehalten. Die Einordnung der Klägerin in die Gruppe Ziffer 36 der Anlage zur FVBS ist aus den genannten Gründen rechtsfehlerhaft. Damit ist der angefochtene Bescheid - auch bezüglich der Telefonzellen - rechtlich zu beanstanden.
Daher war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Schwettmann
Dr. Menzel