Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.02.2001, Az.: 12 B 35/01

Bescheinigung über (Milch-)Anlieferungsreferenzmengenübergang; Millchgarantiemengenverordnung und Zusatzabgabenverordnung; Übernahmerecht des Pächters; Rückgewährung von Anlieferungs-Referenzmengen an einen Unterverpächter; Anwartschaft auf Übergang der Anlieferungs-Referenzmenge

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
26.02.2001
Aktenzeichen
12 B 35/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 19483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2001:0226.12B35.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 23.11.2000 - Az.: 12 A 4551/00

Verfahrensgegenstand

Streitgegenstand: Milchquote

Prozessführer

der Herr J. W.,

Proz.-Bev.:Rechtsanwälte Jürgen Meyer und andere, Theodor-Körner-Straße 3, 29439 Lüchow,

Prozessgegner

die Landwirtschaftskammer Weser-Ems,

der Vorstand, Mars-la-Tour-Straße 1-13, 26121 Oldenburg,

Sonstige Beteiligte

Herr R. W.,

Proz.-Bev.:Rechtsanwälte Meisterernst und andere, Geiststraße 2, 48151 Münster,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Nach § 12 Abs. 3 ZAV besteht ein Recht des Pächters auf Übernahme einer zurückzugewährenden Milchanlieferungsreferenzmenge vom Verpächter. Die Ausnahmeregelung, wonach das Übernahmerecht des Pächters nicht gilt, wenn Anlieferungs-Referenzmengen an einen Unterverpächter zurückgewährt werden, ist nicht in Fällen, wo der elterliche Betrieb quasi im Wege der vorweggenommenen Erbauseinan-dersetzung an den Sohn verpachtet wird, anwendbar.

  2. 2.

    Mit dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV ist es nicht vereinbar, den Inhaber eines Rückgewähr-anspruches oder einer Anwartschaft auf Übergang der Anlieferungsreferenzmenge dem Verpächter gleich-zustellen und diesem die gleichen Möglichkeiten aus § 12 ZAV einzuräumen.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 12. Kammer -
am 26. Februar 2001 beschlossen::

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2000 erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg (Az.: 12 A 4551/00) wird wiederhergestellt.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen tragen diese jeweils selbst.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bescheinigung über denÜbergang von Anlieferungs-Referenzmenge (Milchreferenzmenge) auf den Beigeladenen vom 17. Oktober 2000.

2

Der Antragsteller schloss mit Herrn H. L., Dötlingen unter dem 3. Oktober 1994 eine schriftliche Vereinbarung zur befristetenÜbertragung einer Anlieferungsreferenzmenge von 135022 kg ohneÜbertragung der entsprechenden Fläche (§ 7 Abs. 2 a MGV) für den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 31. März 2000. Entsprechend dieser Vereinbarung bescheinigte die Antragsgegnerin - Landwirtschaftsamt Oldenburg - dem Antragsteller mit Bescheid vom 23. November 1994 den entsprechenden Referenzmengenübergang. Herr H. L. hatte den landwirtschaftlichen Hof einschließlich der Ländereien am 20. Mai 1987 von seinen Eltern gepachtet. Nach dem Tod des Vaters ist nunmehr die Mutter des Antragstellers, Frau A. L., alleinige Eigentümerin des Betriebes.

3

Am 9. Februar 2000 traf Herr H. L. eine schriftliche Vereinbarung mit dem Beigeladenen. Nach Nr. 1 der als"Quotenkaufvertrag" bezeichneten Vereinbarung verkaufte Herr L. an den Beigeladenen die ihm "zustehende Milchreferenzmenge zur Höhe von 135022 kg". Weiter heißt es in den Nr. 2 und 3 der Vereinbarung:

"2.
Der Verkauf der Milchquote an den Käufer erfolgt gem. § 7 Abs. 2 a MGV und wird dadurch vollzogen, dass der Verkäufer den Herausgabeanspruch gegen den jetzigen Pächter bzw. Inhaber aus dem Überlassungsvertrag gem.§§ 398 ff. BGB an den Käufer abtritt. Der Käufer nimmt diese Abtretung an.

3.
Soweit wie möglich tritt der Käufer jetzt schon in die Rechtsstellung des Verkäufers ein. Jedenfalls tritt der Verkäufer sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag mit Herrn J. W. bereits jetzt an den Käufer ab. Dies gilt insbesondere auch für den Anspruch auf Erhalt desÜberlassungsentgelts bzw. Pachtpreises. Die Quote soll spätestens zum 01.04.2000 auf den Käufer übergehen."

4

Neben den Vertragsparteien hat auch die Eigentümerin des Betriebes, Frau A. L., den Vertrag unterschrieben.

5

Unter dem 27. April 2000 machte der Antragsteller ein Recht auf Übernahme der Referenzmenge gegenüber Herrn L. geltend. Hierin verpflichtete er sich, innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe des Gleichgewichtspreises durch die Verkaufsstelle einen Betrag von 67% des Gleichgewichtspreises zzgl. Mehrwertsteuer für die zu übernehmende Milchreferenzmenge zu zahlen. Der Beigeladene beantragte am 3. Mai 2000 bei der Antragsgegnerin, die Referenzmenge entsprechend den Bestimmungen der Zusatzabgabenverordnung auf ihn zu übertragen.

6

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2000 bescheinigte die Antragsgegnerin durch ihr Landwirtschaftsamt Oldenburg-Süd dem Beigeladenen, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Ziff. 1 Zusatzabgabenverordnung (ZAV) vorlägen. Die Referenzmenge des abgebenden Betriebes (des Antragstellers) vermindere sich mit Ablauf des 31. März 2000 um 135022 kg. Die auf den Beigeladenenübergehende Milchreferenzmenge betrage ebenfalls 135022 kg.

7

Der Antragsteller erhob am 30. Oktober 2000 hiergegen Widerspruch mit dem Begehren, die Bescheinigung zugunsten des Beigeladenen aufzuheben und ein Übernahmerecht zu seinen Gunsten nach § 12 Abs. 3 ZAV zu bestätigen.

8

Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2000 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass nach § 398 BGB grundsätzlich alle Forderungen unter Wahrung ihrer Identität ohne Mitwirkung des Schuldners übertragen werden könnten. Die Abtretung sei letztlich ein Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger, Herrn H. L., und dem neuen Gläubiger, dem Beigeladenen, durch den im vorliegenden Fall Herr L. die Rückforderung bzw. den Rückgewährsanspruch aus dem Pachtvertrag bzgl. der Referenzmenge von 135022 kg auf den Beigeladenenübertragen habe. Dadurch sei der Beigeladene an die Stelle des Herrn L. als neuer Inhaber des Rückgewährsanspruchs getreten. Da der Beigeladene diese Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötige, entfalle ein Übernahmerecht des Pächters des Antragstellers. Nach Ablauf des Pachtvertrages habe sich daher die Referenzmenge des Betriebes des Antragstellers um die gepachtete Menge in Höhe von 135.022 kg vermindert.

9

Der Kläger hat am 18. Dezember 2000 Klage erhoben. Er begehrt mit der Klage, die Bescheide der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2000 und vom 23. November 2000 aufzuheben sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, sein Übernahmerecht zu bescheinigen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die Abtretung zugunsten des Beigeladenen unwirksam sei, da diese eine Umgehung der Regelungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung und der Zusatzabgabenverordnung darstelle.

10

Auf Antrag des Beigeladenen vom 23. November 2000 ordnete die Antragsgegnerin nach Anhörung des Antragstellers unter dem 19. Dezember 2000 die sofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 17. Oktober 2000 an. Die im vorliegenden Fall gegebene grundsätzliche Gleichwertigkeit der Rechtspositionen des Antragstellers und des Beigeladenen führe dazu, dass bei der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen seien. Der angefochtene Bescheid sei zu Recht ergangen, da die zugrunde liegende Abtretung vor dem Inkrafttreten der ZAV vorgenommen worden sei.

11

Der Antragsteller hat am 3. Januar 2001 vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragt. Er macht geltend, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass Herr L. jun. nicht Eigentümer der Referenzmenge gewesen sei, er somit die Referenzmenge auch nicht habe verkaufen oder Ansprüche abtreten können.

12

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2000 erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg (Az. 12 A 4551/00) wiederherzustellen.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

14

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

15

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass dem Antragsteller ein Übernahmerecht schon deshalb nicht zustehe, weil die Referenzmengen an ihn unterverpachtet worden seien und nach der Regelung in der ZAV bei Rückgewähr der Pachtsache an den Unterverpächter dasÜbernahmerecht des Pächters nicht bestehe.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 12 A 4551/00 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin.

17

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

18

Der nach § 80 a Abs. 3 S. 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthafte Antrag ist zulässig.

19

Die aufschiebende Wirkung der am 18. Dezember 2000 erhobenen Klage des Antragstellers entfiel, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 17. Oktober 2000 nach§ 80 a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat.

20

Ob die Anordnung des Sofortvollzugs in formeller Hinsicht dem Erfordernis der schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes genügt, ist zweifelhaft, da ein Hinweis auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung als Begründung für die Behörde grundsätzlich nicht ausreicht. Eine Behörde hat nämlich regelmäßig von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides auszugehen, da sie bei Zweifeln den Verwaltungsakt nicht erlassen dürfte. Im Ergebnis kann die Frage der Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung in formeller Hinsicht aber offen bleiben, weil dieser Fehler nur zur Aufhebung der Anordnung führte mit der für die Behörde eröffneten Möglichkeit, den formellen Mangel durch Erlass einer neuen Vollzugsanordnung zu beheben, und der Antrag des Antragstellers aus anderen Gründen in materieller Hinsicht und damit umfassend begründet ist.

21

Die nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 und § 80 Abs. 4 und 5 VwGO gebotene Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass dem Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung der Bescheinigung des Übergangs der Anlieferungs-Referenzmenge der Vorrang gegenüber dem Interesse des Beigeladenen am Vollzug gebührt (zum gerichtlichen Entscheidungsmaßstab vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. September 1999 - 12 M 2125/99 -, NdsVBl. 2000, 64; Nordrh.-Westf. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 10 B 959/99 -, DÖV 2000, 644 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 10. Mai 1996, Az: 4 TG 128/96, BRS 58 Nr. 149; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, Rdnr. 817, 839). Aufgrund der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung des Sach- und Rechtslage wird aller Voraussicht nach die Klage des Antragstellers Erfolg haben.

22

Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand hat die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2000 voraussichtlich zu Unrecht den Übergang der Anlieferungs-Referenzmenge zugunsten des Beigeladenen bescheinigt und damit das Recht des Antragstellers auf Übernahme der gepachteten Anlieferungs-Referenzmenge nach § 12 Abs. 3 ZAV verletzt.

23

1.

Dem Antragsteller steht ein Recht auf Übernahme der von Herrn L. mit Pachtvertrag vom 3. Oktober 1994 gepachteten Anlieferungs-Referenzmenge nach § 12 Abs. 3 ZAV zu.

24

Nach dieser für die Behandlung laufender Pachtverträge geltenden Regelung hat der Antragsteller als Pächter das Recht, die zurückzugewährende Anlieferungs-Referenzmenge vom Verpächter zuübernehmen, soweit diese bei Beendigung des Pachtvertrages nach§ 12 Abs. 2 ZAV zurückzugewähren ist. Das Recht auf Übernahme ist vom Pächter innerhalb eines Monats nach Beendigung des Pachtvertrages auszuüben. Diese Voraussetzungen liegen vor:

25

Der zwischen dem Antragsteller und Herrn L. geschlossene Vertrag vom 3. Oktober 1994 sah vor, dass der Antragsteller für den Zeitraum vom 01. Oktober 1994 bis zum 31. März 2000 eine Anlieferungs-Referenzmenge von 135.022 kg flächenlos gegen Entgelt pachtete. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Pachtvertrag im Sinne des § 12 Abs. 1 ZAV, da dieser die Übertragung von Anlieferungs-Referenzmenge nach § 7 Abs. 2 a Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der zweiunddreißigsten Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2575) zum Gegenstand hatte und vor dem 01. April 2000 geschlossen wurde. Aufgrund der vertragsgemäßen Beendigung des Pachtvertrages mit Ablauf des 31. März 2000 ging die entsprechende Anlieferungs-Referenzmenge dem Grunde nach auf den Verpächter über. Weiter machte der Antragsteller unter dem 27. April 2000 gegenüber Herrn L. sein Übernahmerecht geltend.

26

Dieses Übernahmerecht steht dem Antragsteller auch nach wie vor zu. Das Übernahmerecht wird zwar erst wirksam, wenn der Pächter der Landesstelle gegenüber nachweist, dass er den in § 12 Abs. 3 S. 3 oder 4 ZAV genannten Betrag geleistet hat (§ 12 Abs. 3 S. 2 ZAV). Bei Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge ist der Pächter verpflichtet, dem Verpächter innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung desÜbernahmerechtes den näher bestimmten Betrag zu zahlen. Dieser Zahlungstermin ist inzwischen abgelaufen, ohne dass der Antragsteller den Betrag für die zu übernehmende Anlieferungs-Referenzmenge gezahlt hat. Dies steht dem künftigen Wirksamwerden des Übernahmerechts in den Fällen der vorliegenden Art aber nicht entgegen. Zum einen wurde der für die Bestimmung des Betrages erforderliche Gleichgewichtspreis (§ 10 ZAV) des ersten Übertragungstermins am 30. Oktober 2000 erst im November 2000 bekannt gegeben. Zum anderen ist die in den vorerwähnten Regelungen vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung des Betrages innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung desÜbernahmerechtes ersichtlich davon ausgegangen, dass zwischen dem Pächter und dem Verpächter das Übernahmerecht dem Grunde nach nicht streitig ist, insbesondere die Ausschlussgründe des § 12 Abs. 4 ZAV nicht vorliegen. Steht dies aber erkennbar im Streit und hat die Behörde dem Verpächter den Übergang der Referenzmenge bescheinigt, ist von einer Verpflichtung des Pächters zur Zahlung desÜbernahmebetrages im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 2 ZAV und damit vom Beginn der Zahlungsfrist erst dann auszugehen, wenn das Übernahmerecht des Pächters, ggf. durch bestands- oder rechtskräftige Entscheidung, unstreitig ist. Andernfalls müsste der Pächter für eine Anlieferungs-Referenzmenge einen Kaufpreis vorleisten, ohne hinreichend sicher sein zu können, das die Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge auch tatsächlich nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZAV von der zuständigen Landesstelle bescheinigt wird. Hierbei wird dem Pächter während der Verfahrensdauer in unzumutbarer Weise neben den Finanzierungskosten vor allem das Risiko der Insolvenz des Verpächters auferlegt. Dieser anzunehmende Fristbeginn steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 3 S. 2 ZAV vorgesehenen Zahlungsfrist. Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass die Anlieferungs-Referenzmenge nach Ablauf der Pachtzeit alsbald dem Pächter oder dem Verpächter zugeordnet wird. Im Hinblick hierauf stellt es aber keine weitergehende Verzögerung dar, mit der Zahlung soL. abzuwarten, bis ggf. eine gerichtliche Entscheidung über die Voraussetzungen desÜbernahmerechtes im Übrigen vorliegt.

27

2.

Das Übernahmerecht des Antragstellers entfällt voraussichtlich nicht nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 ZAV. Danach gilt das Übernahmerecht des Pächters nicht, wenn Anlieferungs-Referenzmengen an einen Unterverpächter zurückgewährt werden. Nach Auffassung der Kammer gilt diese Ausnahmeregelung in den Fällen der hier vorliegenden Art, in denen der elterliche Betrieb quasi im Wege der vorweggenommenen Erbauseinandersetzung an den Sohn verpachtet wird, nicht. Durch den Pachtvertrag vom 20. Mai 1987, ergänzt durch Vertrag vom 18. November 1994, ist dem Sohn H. L. der elterliche Hof unter gleichzeitiger Einräumung eines Altenteileranspruchs der Eltern auf unbestimmte Dauer verpachtet worden. Dass diese Übergabe fast des gesamten Vermögens der Eltern (ausgenommen sind nach§ 1 Abs. 3 des Pachtvertrages vom 20. Mai 1987 u. a. das Jagdrecht) nicht als Übergabevertrag, sondern als Pachtvertrag bezeichnet worden ist, steht der Annahme der zulässigen vorweggenommenen Erbfolge (vgl. § 17 Höfeordnung) nicht entgegen. Im vorliegenden Fall spricht somit alles dafür, dass Herrn H. L. eine qualitativ andere Stellung eingeräumt werden sollte, als sie im Regelfall ein Unterpächter inne hat. Dem entspricht es, dass dem Nachtrag zum Pachtvertrag vom 20. Juli 1987 zwischen Herrn K. L. und Herrn H. L. zu entnehmen ist, dass die Verpächterin mit ihrer Familie in das Altenteilerhaus zieht. Weiterhin ist in § 5 des Nachtrages festgehalten, dass Herrn H. L. zugesichert wird, den Hof auch über 1999 hinaus pachten zu können. Nach den tatsächlichen Umständen ist danach hier davon auszugehen, dass die vom Betriebsinhaber H. L. geschlossenen Verträge nicht in Unterpacht abgeschlossen worden sind. Dass Herr H. L. kein Unterpächter im Sinne des § 12 Abs. 4 Nr. 1 ZAV ist, wird auch dadurch bestätigt, dass§ 12 ZAV eine Übergangsregelung für laufende oder zum 31. März 2000 endende Pachtverträge darstellt, durch die die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Verpächters gewahrt werden sollen (vgl. hierzu auch unten). Eines solches Schutzes bedarf es aber bei der hier vorliegenden oben dargestellten Konstellation einer quasi vorweggenommenen Erbfolge nicht. Auch soweit durch die genannte Vorschrift gewährleistet werden soll, dass ein Unterverpächter seinÜbernahmerecht gegenüber seinem Verpächter geltend machen können soll, zeigt die hier vorliegende Konstellation, dass Herr H. L. kein Unterpächter im Sinne der genannten Vorschrift ist. Er bedarf dieses Schutzes nicht, da ihm bereits eine weit über die Stellung eines Unterverpächters hinausgehende Stellung eingeräumt worden ist.

28

3.

Das Übernahmerecht des Antragstellers entfällt auch nicht gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 ZAV, weil der Beigeladene, der vom Verpächter L. nach dem"Quotenkaufvertrag" vom 9. Februar 2000 die Ansprüche aus dem Pachtvertrag erworben hat, die Anlieferungs-Referenzmenge ebenfalls für die eigene Milcherzeugung benötigt.

29

Das Übernahmerecht des Pächters gilt nach dem für den vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden § 12 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Var. 1 ZAV nur dann nicht, wenn der Verpächter nachweisen kann, dass er die Anlieferungs-Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt. Bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses mit Ablauf des 31. März 2000 und damit dem Zeitpunkt desÜbergangs der Anlieferungs-Referenzmenge war allein der bisherige Verpächter Herrn H. L. Verpächter iSd Regelung.

30

Der Beigeladene ist nicht Verpächter im Sinne der vorgenannten Regelung geworden. Dies wäre nur zu bejahen, wenn er vollumfänglich in das Pachtverhältnis aufgrund des Pachtvertrages zwischen Herrn H. L. und dem Antragsteller an die Stelle des bisherigen Verpächters getreten wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall:

31

Aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und Herrn L. vom 9. Februar 2000 hat Letzterer die ihm "zustehende Milchreferenzmenge" an den Beigeladenen verkauft und an ihn auf Dauer überlassen. Auf die Frage, ob der"Quotenkaufvertrag" oder nur die Abtretung des Herausgabeanspruchs nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung zulässig war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Grundsätzlich war dieÜbertragbarkeit von Referenzmengen von einem Milcherzeuger auf einen anderen ohne den Übergang des entsprechenden Betriebes oder der entsprechenden Fläche mit Wirkung für mindestens zwei 12 Monatszeiträume durch eine schriftliche Vereinbarung möglich (§ 7 Abs.2a MGV). Somit handelt es sich, wie das OVG Lüneburg in dem von der Antragsgegnerin zitierten Beschluss vom 16. August 1999 - 3 L 1089/99 - betont, bei Referenzmengen um pfändbare vermögenswerte Rechte. Dem Verpächter L. stand eine von ihm an den Beigeladenen "abgetretene" Referenzmenge bei Abschluss des Vertrages am 9. Februar 2000 aber nicht zu. Ihm stand allenfalls als Verpächter eine Anwartschaft auf Übergang der Anlieferungs-Referenzmenge mit Ablauf des Pachtverhältnisses zu. Allein durch eine Übernahme der Anwartschaft auf Übergang der Anlieferungs-Referenzmenge im Wege der Abtretung ist der Beigeladene aber nicht in das damalig bestehende Pachtverhältnis mit dem Antragsteller eingetreten und hat die Rechtsstellung des bisherigen Verpächtersübernommen. Der Beigeladene sollte zwar "soweit wie möglich"... "jetzt schon in die Rechtsstellung des Verkäufers" eintreten. In dem Vertrag vom 9. Februar 2000 heißt es darüber hinaus noch wörtlich: "Jedenfalls tritt der Verkäufer sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag mit Herrn Joachim Wendig bereits jetzt an den Käufer ab. Dies gilt insbesondere auch für den Anspruch auf Erhalt desÜberlassungsentgelts bzw. Pachtpreises". Die weiteren Formulierungen in dem Vertrag zeigen aber ebenso wie das sich anschließende Antragsschreiben des Beigeladenen, dass dieser nicht Vertragspartner im ursprünglichen Pachtvertrag zwischen Herrn H. L. und den Antragsteller werden sollte. In dem Vertrag heißt es nämlich unter Nr. 2, dass der Verkauf der Quote dadurch vollzogen werden sollte,"dass der Verkäufer den Herausgabeanspruch gegen den jetzigen Pächter bzw. Inhaber aus dem Überlassungsvertrag gem.§§ 398 ff. BGB an den Käufer abtritt". Aus dieser Formulierung wie auch aus dem Hinweis unter Nr. 1 des Vertrages ("bis zum 31.03.2000 befristet einem anderen Milcherzeuger verpachtet bzw. überlassen") folgt, dass der Verkauf erst nach Abschluss des Vertrages am 31. März 2000 vollzogen werden sollte. Dies zeigt auch der Antrag des Beigeladenen auf Übertragung der Referenzmenge vom 3. Mai 2000. Darin heißt es, dass die schriftliche Vereinbarung mit Ablauf des 31. März 2000 durch Zeitablauf geendet und der Verpächter der Referenzmenge den Rückgewähranspruch an den Antragsteller - hier den Beigeladenen - abgetreten habe. Demnach sollte der Beigeladene nicht als neuer Verpächter in das Pachtverhältnis mit dem Antragsteller eintreten. Mit diesem haben die Vertragsparteien des "Quotenkaufvertrages" nicht einmal Kontakt aufgenommen, schon gar nicht die Vereinbarung des Parteiwechsels getroffen. Somit lässt sich der Vereinbarung zwischen dem Verpächter und dem Beigeladenen vom 9. Februar 2000 nicht entnehmen, dass der Beigeladene nunmehr die Rechtsstellung des Verpächters seither übernommen hat und sich insoweit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Antragsteller aus dem Pachtverhältnis aussetzen wollte. Vielmehr ist nach den oben genannten Ausführungen davon auszugehen, dass das Pachtverhältnis zwischen dem damaligen Verpächter und dem Antragsteller als Pächter unverändert beendet werden sollte und dem Beigeladenen lediglich ein Recht des Verpächters gegen den Pächter aus dem Pachtverhältnisübertragen werden sollte.

32

Damit ist der Beigeladene aber nicht als Verpächter iSd§ 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV anzusehen. Schon mit dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung ist es auch nicht vereinbar, den Inhaber eines Rückgewähranspruches oder einer Anwartschaft aufÜbergang der Anlieferungs-Referenzmenge dem Verpächter gleichzustellen.

33

Gegenteiliges kann auch nicht den Gesetzgebungsmaterialien entnommen werden. In der Bundesratsdrucksache 577/99 wird zur Begründung der ZAV ausgeführt (S. 25):

"Die Flächenbindung von Milchquoten wird für die Zeit ab dem 01.04.2000 aufgehoben, d.h. von diesem Zeitpunkt an ist ein flächengebundener Kauf oder ein flächengebundene Verpachtung von Milchquoten nicht mehr möglich. Ab dem 01.04.2000 ist nur noch ein flächenungebundener Verkauf von Milchquoten, der im Interesse einer nachhaltigen Kostendämpfung nur über sog. Verkaufsstellen möglich ist. ...

Das Verpachtungsverbot gilt ab dem 1. April 2000. Die verfassungsrechtlich begründeten, unter der bisherigen Regelung entstandenen Verpächteransprüche auf Rückgewähr von Milchquoten sind bei der Neuregelung durch Übergangsregeln angemessen berücksichtigt. So ist vorgesehen, dass bestehende Pachtverträge auslaufen und zwischen den bestehenden Vertragsparteien verlängert werden können. Nach Beendigung des Vertrages ist dem Verpächter grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, die zurückgewährte Referenzmenge über die Verkaufsstellen zu verkaufen. ..."

34

Weiter heißt es zu § 12 (S. 31 f.):

"Das Verpachtungsverbot und Verkaufsgebot gilt ab dem 1. April 2000. Für die unter dem bisherigen System abgeschlossenen Pachtverträge, die über den 1. April 2000 hinauslaufen bzw. mit Ablauf des 31. März 2000 enden, sind aus verfassungsrechtlichen Gründen in § 12 Abs. 1 bis 4 Übergangsregeln vorgesehen. Die Rechte des Verpächters, insbesondere im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, werden in angemessener Weise berücksichtigt. ...

Die Abzugsregelung und das Übernahmeverbot gelten weder bei der Rückgewähr an Unterverpächter, noch bei Rückgewähr eines ganzen Betriebes. Um Verpächter, die oder deren Verwandte aktive Bewirtschafter sind, den sonstigen Pächtern, die die Milcherzeugung fortsetzen, gleichzustellen, wird dem abziehenden Pächter kein Übernahmerecht gewährt.

Auch der Abzug wird bei der Rückgewähr an einen Verpächter, der selber die Milcherzeugung betreibt, grundsätzlich nicht vorgenommen. Der Abzug erfolgt jedoch, soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Inhaber des Rückgewähranspruchs die Referenzmengen verpachtet waren. Damit werden unangemessene Nachteile zu Lasten der Pächter, die die Milcherzeugung fortsetzen wollen, verhindert. Soweit in besonderen Fällen die Verpächter schutzwürdiger sind, erfolgt der ungekürzte Übergang der Milchreferenzmengen. Einem Verpächter stehen mit der Übergangsregel drei Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung: Er kann den Pachtvertrag verlängern, Milchreferenzmengen verkaufen oder diese selber beliefern. Vor dem Hintergrund der Dringlichkeit der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der milcherzeugenden Betriebe bedeutet die Einräumung dieser Möglichkeiten eine angemessene Berücksichtigung der Verpächterrechte."

35

Dass Dritte, die einzelne Rechte aus diesem Rechtsverhältnis, mithin auch Anwartschaften auf Referenzmengenübergang erworben haben, ohne selbst in das Rechtsverhältnis einzutreten, von den in § 12 ZAV vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen können sollen, lässt sich hieraus nicht ableiten. Zum einen wird in den wiedergegebenen Ausführungen stets der Begriff Verpächter genannt. Zum anderen kommt dem Pachtverhältnis zwischen Verpächter und Pächter eine besondere Bedeutung zu: § 12 ZAV stellt eineÜbergangsregelung für laufende oder zum 31. März 2000 endende Pachtverträge dar, um die verfassungsrechtlich geschützten Rechte gerade des Verpächters zu wahren. Wie aus der Begründung zur ZAV ersichtlich, erfolgt hierin eine wechselseitige Abwägung der Interessen von Verpächtern und Pächtern. Nur im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses sieht die ZAV ein Übernahmerecht des Pächters sowie ein Gegenrecht (allein) des Verpächters oder dem gleichgestellte Personen (Rechtsnachfolger im Wege der Erbfolge, Ehegatten oder Verwandte in gerade Linie) vor. Diesem Personenkreis gehört der Beigeladene indes nicht an.

36

Eine andere Auslegung lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht aus § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV herleiten.

37

Hiernach erfolgt abweichend vom § 12 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZAV der Abzug für zurückzugewährende Anlieferungs-Referenzmengen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbes durch den "Inhaber des Rückgewähranspruchs" verpachtet waren und die der Pächter für die Fortsetzung seiner Milcherzeugung benötigt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist hieraus jedoch nicht zu folgern, dass für den "Inhaber eines Rückgewähranspruches" ebenso wie für Verpächter nach § 12 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZAV dasÜbernahmerecht des Pächters nicht gilt. Vielmehr ist aus der Regelungssystematik der S.1 und 2 des § 12 Abs. 4 ZAV und besonders aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 12 ZAV zu schließen, dass unter "Inhaber des Rückgewähranspruchs" stets ein Verpächter zu verstehen ist. Denn § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV kommt - wie die Formulierung "abweichend von Satz 1 Nr. 3" zeigt - nur dann zur Anwendung, wenn ein Referenz-mengenabzug nach § 12 Abs. 4 S.1 Nr. 3 ZAV nicht erfolgte, mithin ein"Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger" - so die Formulierung in § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV - als Inhaber des Anspruchs auf Übergang der Anlieferungs-Referenzmenge diese für die eigene Milcherzeugung benötigt. Erfasst sind in diesen sog. Dreiecksgeschäften die (neuen) Verpächter, die nachweisen können, dass sie die Anlieferungs-Referenzmengen für die eigene Milcherzeugung benötigen. Nur diese Auslegung der Ausnahmeregelung des§ 12 Abs. 4 ZAV wird dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht. Das Übernahmerecht des Pächters entfällt hiernach zum einen bei der Rückgewähr an Unterverpächter und bei der Rückgewähr eines ganzen Betriebes. Es entfällt zum anderen auch bei Rückgewähr an Verpächter, die aktive Milcherzeuger sind. In all diesen Fällen entfällt zusätzlich die Abzugsregelung nach§ 12 Abs. 2 ZAV. Auf diese Weise werden - wie bereits oben genannt - die Rechte der Verpächter insbesondere aus Art. 14 Abs. 1 GG berücksichtigt. Die Abzugsregelung soll aber wiederum dann - von Härtefällen abgesehen - gelten, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anlieferungs-Referenzmenge diese durch den bisherigen Verpächter, der nach Übertragung seines Rechts auf den Erwerber nicht mehr als Verpächter, sondern (nur noch) als "Inhaber des Rückgewährsanspruchs" bezeichnet wird, verpachtet war. Damit hat der Gesetzgeber den in § 12 Abs. 4 Satz 2 ZAV geregelten Fall des Erwerbs hinsichtlich der Abzugsregelung allen anderen Erwerbsfällen gleichgestellt, um in erster Linie den aktiven Milcherzeuger zu stärken. Er gilt deshalb auch nur, wenn der Pächter die Referenzmenge für die Fortsetzung seiner Milcherzeugung benötigt. Der Schutz sollte auch bei einem Verpächter, der nachweisen kann, die Anlieferungs-Referenzmenge zu benötigen, eingeschränkt werden zugunsten des Pächterschutzes, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht das Recht erworben hatte, abgabefrei an seine Molkerei liefern zu dürfen. Dass der Verordnungsgeber demgegenüber im Umkehrschluss eine weite Auslegung der Begriffes Verpächter gewollt hat und jeden "Inhaber eines Rückgewährsanspruch" das Gegenrecht zum Übernahmerecht des Pächters zubilligen wollte, ist aufgrund des oben dargelegten Bedeutung des Pachtverhältnisses für die Ausgestaltung der Übergangsregelung für laufende oder zum 31. März 2000 endende Pachtverträge zu verneinen.

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So erfasst § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV weiterhin die Fälle, in denen der Erwerber infolge des Rechtsgeschäfts zugleich in die Rechtsstellung des Verpächters eingetreten ist, beispielsweise durch Erwerb der Pachtfläche bei flächengebundener Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge, nicht aber den hier zu beurteilenden Fall der bloßen Abtretung eines Rückgewährsanspruchs aus dem Pachtvertrag.

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Demnach war die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederherzustellen (§ 80 a Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO, § 100 ZPO. Da der Antrag des Beigeladenen keinen Erfolg hat, sind die außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.

41

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20, 13 Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz. Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung2 der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Gericht erachtet hier eine Halbierung des für Anlieferungs-Referenzmengen üblicherweise im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts von 0,20 DM/kg auf 0,10 DM/kg für angemessen. Bei der Berechnung ist auf die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 17. Oktober 2000 bescheinigte Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 135022 kg abzustellen, die ihrerseits der Anordnung der sofortigen Vollziehung zugrunde lag.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 13.502,20 DM festgesetzt.

Kalmer
Meyer
Hüsing