Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 12.09.2007, Az.: 1 A 364/06

Arzt; Behandlung; Behandlungsverhältnis; Beruf; Berufspflicht; Charakter; Delikt; Deliktsart; Fehlverhalten; Neigung; Straftat; Straftatverwirklichung; Unwürdigkeit; Unzuverlässigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
12.09.2007
Aktenzeichen
1 A 364/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO kann sich ergeben, wenn der Arzt eine Vielzahl von Straftaten begangen hat, sich deshalb eine ausgeprägte Neigung des Arztes zur Begehung von Straftaten feststellen lässt und wegen der Art der begangenen Delikte sowie den näheren Umständen ihrer Verwirklichung auf charakterliche Fehlhaltungen des Arztes zu schließen ist, die den für eine ärztliche Tätigkeit erforderlichen charakterlichen Eigenschaften entgegenstehen und sich deshalb auch im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses auswirken können. In diesem Fall ist es nicht zwingend erforderlich, dass die begangenen Straftaten mit der Verletzung spezifisch ärztlicher Berufspflichten einhergegangen sind.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Approbation als Arzt.

2

Der im Jahr 1952 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1989 als Allgemeinarzt in H. niedergelassen. Er war dort zunächst für zirka drei Jahre in einer Praxisgemeinschaft tätig und gründete im Jahr 1992 eine Einzelpraxis, die er seitdem führt.

3

In den zurückliegenden Jahren wurde der Kläger wiederholt wegen strafrechtlicher Verstöße belangt. Das Bundeszentralregister wies für ihn zum Stand vom 13. Juli 2006 14 Eintragungen rechtskräftiger Verurteilungen oder Strafbefehle seit dem Jahr 1986 auf. Die Eintragungen bezogen sich - teilweise mehrfach - auf Straftaten wegen Betrugs, fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt, vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz, Steuerhinterziehung, versuchter Nötigung, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung. Allein im Jahr 2005 kam es zu fünf strafrechtlichen Verurteilungen, in denen der Kläger - teilweise unter nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe - zu sieben Monaten Freiheitsstrafe und zusätzlich elf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Zusammenstellung auf Seite 3 des angefochtenen Bescheids des Beklagten vom 13. November 2006 (Bl. 22 der Gerichtsakte), die Kopien der Anklagen, Urteile und Strafbefehle in der Gerichtsakte und der Beiakte A sowie den Auszug aus dem Zentralregister vom 13. Juli 2006 (Bl. 184 ff. der Beiakte A) verwiesen.

4

Unter dem 14. November 2005 ordnete die Ärztekammer Niedersachsens das Ruhen der Approbation des Klägers an. Sie hob diesen Bescheid jedoch während des vom Kläger hiergegen gerichteten verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens im März 2006 wieder auf und hörte den Kläger zugleich zu einem Widerruf seiner Approbation an.

5

Mit Bescheid vom 13. November 2006, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. November 2006 zugestellt, widerrief der Beklagte nach erneuter Anhörung des Klägers dessen Approbation als Arzt. Er begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Aus den zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen ergebe sich die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Die Begehung der Straftaten durch den Kläger sei geeignet gewesen, in der Bevölkerung das Vertrauen gegenüber der Ärzteschaft nachhaltig zu stören. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass einige der Straftaten - namentlich wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu einem Patientenbesuch - einen wenigstens mittelbaren Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit aufgewiesen hätten. Die Vielzahl der begangenen Straftaten sei Beleg dafür, dass er die Rechtsordnung zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen notorisch missachte. Dass über die Straftaten des Klägers zudem in der regionalen Presse berichtet worden sei, habe dem Ansehen der Ärzteschaft zusätzlich geschadet. Auch sei der Kläger nicht zuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Seine Neigung zur Begehung von Straftaten begründe die Besorgnis, dass er in Zukunft seinen ärztlichen Pflichten nicht in ordnungsgemäßer Weise nachkommen werde. Der Widerruf seiner Approbation sei keine unverhältnismäßige Maßnahme, da er zum Schutz des Vertrauens der Bevölkerung in die integre und würdige Ärzteschaft und somit letztlich zum Schutz der Volksgesundheit erforderlich sei. Die für den Kläger auch im Hinblick auf sein Lebensalter aus dem Widerruf der Approbation resultierende schwierige berufliche Situation sei bei der Entscheidung berücksichtigt worden, habe jedoch eine anderslautende Entscheidung nicht rechtfertigen können.

6

Am 15. Dezember 2006 hat der Kläger gegen den Widerruf seiner Approbation Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Trotz seiner strafrechtlichen Verurteilungen sei er nicht unzuverlässig oder unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Die von ihm verwirklichten Straftaten seien nicht mit einem Verstoß gegen spezifisch ärztliche Berufspflichten einhergegangen. Durch die das Arbeitsentgelt betreffenden Straftaten habe er sich auch nicht persönlich bereichert, vielmehr habe er wegen seiner desolaten finanziellen Situation vor der Wahl gestanden, entweder den Lohn nicht auszahlen oder die Sozialversicherungsbeiträge nicht abführen zu können. Die von ihm verwirklichten Delikte seien stets dem unteren Bereich einer Strafwürdigkeit zuzuordnen gewesen. Die zuletzt verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten berücksichtige mehrere Einzelstrafen, die im Einzelnen jeweils deutlich niedriger ausgefallen seien. Es habe schließlich ein Umdenkungsprozess bei ihm eingesetzt; seit Juni 2005 sei er nicht mehr straffällig geworden. Dass die regionale Presse über seine Verurteilungen berichtet habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Der Widerruf seiner Approbation sei außerdem unverhältnismäßig, da er wegen seines Alters keine Möglichkeit mehr habe, eine andere Beschäftigung zu finden, und ihm mit der Approbation zugleich seine berufliche und wirtschaftliche Existenz entzogen werde.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 13. November 2006 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid. Dass der Kläger in einem Zeitraum von zirka eineinhalb Jahren vor Erlass des Widerrufbescheids ohne weitere strafrechtliche Verurteilung geblieben sei, stehe seiner Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen recht kurzen Zeitraum handele und der Kläger zudem unter dem Eindruck des laufenden Widerrufsverfahrens gestanden habe.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 13. November 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

14

Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung (BÄO). Hiernach ist eine Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist, wenn sich der Arzt also eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass der Kläger sowohl unwürdig als auch unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist.

15

Unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist ein Arzt, der wegen seines in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen nicht mehr besitzt (BVerwG, Beschl. vom 09.01.1991 - 3 B 75/90 -, NJW 1991, 1557; Beschl. vom 28.01.2003 - 3 B 149/02 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107). Wegen des mit dem Widerruf der Approbation verbundenen Eingriffs in die gemäß Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit kann eine Berufsunwürdigkeit nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden. Sie erfordert ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung untragbar erscheinen lässt (BVerwG, Beschl. vom 14.04.1998 - 3 B 95/97 -, NJW 1999, 3425, 3426). Der Arzt muss sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das nach dem Eindruck auf den durchschnittlichen, objektiven Betrachter nicht mehr mit der Erwartung der Öffentlichkeit an die Persönlichkeit und das Verhalten eines Arztes in Einklang gebracht werden kann, und das geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Ärzteschaft zu erschüttern (vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, 2. Aufl., Stand: Januar 2005, Band I Rn. 78). Für die Beurteilung der Berufsunwürdigkeit ist - auch im gerichtlichen Verfahren - auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 14.04.1998, a.a.O.).

16

Die Berufsunwürdigkeit eines Arztes kann sich aus der Begehung von Straftaten ergeben. Die in einem rechtskräftigen Strafbefehl oder Strafurteil enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen dürfen hierbei regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 -; Urt. vom 26.09.2002 - 3 C 37/01 -, NJW 2003, 913, 916). Aus einer begangenen Straftat kann auf die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs insbesondere dann zu schließen sein, wenn sie mit der Verletzung spezifisch ärztlicher Berufspflichten einhergegangen ist, weil das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Ärzteschaft sich auch darauf bezieht, dass die berufsspezifischen Anforderungen an ärztliches Verhalten eingehalten werden. Die Berufsunwürdigkeit eines Arztes ist allerdings aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Charakters und der Persönlichkeit festzustellen, bei der auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises berücksichtigt werden können (vgl. BVerwG, Beschl. vom 28.08.1995 - 3 B 7/95 -, NVwZ-RR 1996, 477). Sie kommt deshalb auch dann in Betracht, wenn der Arzt eine Vielzahl von Straftaten begangen hat, sich deshalb eine ausgeprägte Neigung des Arztes zur Begehung von Straftaten feststellen lässt und wegen der Art der begangenen Delikte sowie den näheren Umständen ihrer Verwirklichung auf charakterliche Fehlhaltungen des Arztes zu schließen ist, die den für eine ärztliche Tätigkeit erforderlichen charakterlichen Eigenschaften entgegenstehen und die sich deshalb auch im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses auswirken können. In diesem Fall ist es nicht zwingend erforderlich, dass die begangenen Straftaten mit der Verletzung spezifisch ärztlicher Berufspflichten einhergegangen oder innerhalb des beruflichen Wirkungskreises begangen worden sind.

17

Dass für eine Berufsunwürdigkeit ein Verstoß gegen spezifisch ärztliche Berufspflichten nicht zwingend erforderlich ist, zeigt sich bereits daran, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO in seinem originären Anwendungsbereich Antragsteller erfasst, die (erstmalig) die Approbation zur Ausübung des ärztlichen Berufes erstreben und denen ein Verstoß gegen spezifisch ärztliche Berufspflichten regelmäßig noch nicht möglich gewesen ist (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 09.05.1989 - 6 A 124/88 -, NJW 1990, 1553). Das Erfordernis eines Verstoßes gegen Berufspflichten ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen Regelung. Diese soll im Wesentlichen ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis der Bevölkerung in die Ärzteschaft sicherstellen. Im Interesse des Einzelnen und der Volksgesundheit sollen Patienten die Gewissheit haben, dass sie sich einem Arzt voll und ganz anvertrauen können; sie sollen nicht durch irgendgeartetes Misstrauen davon abgehalten werden, (rechtzeitig) ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 25.05.1993 - 5 A 2679/91 -). Misstrauen gegenüber der Integrität eines Arztes und in der Folge der Ärzteschaft als solcher kann die Neigung eines Arztes, Straftaten zu begehen, aber auch dann begründen, wenn der Arzt bei Begehung der Straftaten bislang nicht gegen spezifische Berufspflichten verstoßen hat. Jedenfalls für den Fall, dass aus der Begehung der Straftaten auf charakterliche Fehlhaltungen des Arztes zu schließen ist, die den für eine ärztliche Tätigkeit erforderlichen charakterlichen Eigenschaften entgegenstehen, kann eine solche Neigung bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit eines Arztes vergleichbar schwer wiegen wie die Begehung einer überdurchschnittlich schwerwiegenden Straftat, die anerkanntermaßen den Schluss auf eine Berufsunwürdigkeit auch dann zulässt, wenn sie nicht einem Verstoß gegen Berufspflichten verbunden gewesen ist (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 25.05.1993, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 27.10.1994 - 9 S 1102/92 -, NJW 1995, 804 [OVG Nordrhein-Westfalen 28.11.1994 - 13 E 1010/94]; VG Regensburg, Beschl. vom 22.10.2001 - RN 5 S 01.1803 -; VG Stuttgart, Beschl. vom 16.04.2003 - 4 K 5535/02).

18

Ob eine Neigung zur Begehung von Straftaten feststellbar ist, ob aus den begangenen Straftaten auf für die ärztliche Tätigkeit relevante charakterliche Fehlhaltungen zu schließen und ob deshalb von einer Berufsunwürdigkeit des Arztes auszugehen ist, beurteilt sich anhand der Umstände im Einzelfall. Hinsichtlich des Klägers ist dies der Fall gewesen.

19

Der Kläger hat eine ausgeprägte Neigung zur Begehung von Straftaten gezeigt. Er ist offensichtlich selbst dann nicht Willens oder in der Lage, sich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu verhalten, wenn ein Verstoß strafrechtlich sanktioniert worden ist. Beleg hierfür sind insbesondere die Häufigkeit und die Kontinuität, mit der er seit dem Jahr 1986 gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der längste verurteilungsfreie Zeitraum hat zu Beginn der 1990er Jahre zirka vier Jahre gedauert, zwischen den sonstigen Verurteilungen lagen zum Teil deutlich kürzere Zeiträume. Keine vorhergehende strafrechtliche Verurteilung hat den Kläger von der erneuten Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Vielmehr hat der Kläger trotz einer vorgehenden Verurteilung denselben Straftatbestand oftmals (kurze Zeit) später erneut (vorsätzlich) verwirklicht.

20

So sind allein viermal Verstöße des Klägers gegen § 266a StGB per Strafurteil beziehungsweise Strafbefehl geahndet worden; insgesamt sind hiermit 70 Taten im Zeitraum von 1994 bis 2005 erfasst worden. Obwohl im Januar 2005 erneut 21 Straftaten gemäß § 266a StGB zur Anklage gebracht worden sind, hat der Kläger während des laufenden Strafverfahrens und sogar noch unmittelbar nach dem im März 2005 ergangenen Urteil, in dem er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden ist, im Zeitraum von November 2004 bis Mai 2005 abermals Straftaten nach § 266a StGB verwirklicht. Allein drei Verurteilungen des Klägers haben sich auf die Begehung eines Betrugs bezogen. Im Jahr 1990 ist dem Kläger die Waffenbesitzkarte entzogen worden; bereits im folgenden Jahr musste er wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz und den Verbrechenstatbestand des § 22a Abs. 1 Nr. 6 Kriegswaffenkontrollgesetzes verurteilt werden. Das Unvermögen oder der fehlende Wille, sich an durch das Strafrecht für sein Verhalten gezogene Grenzen zu halten, hat sich auch deutlich an den Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Jahr 2005 gezeigt. Am 2. Februar hat der Kläger mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ein Kraftfahrzeug im Verkehr geführt. Sein Führerschein wurde daraufhin eingezogen. Über das hiermit einhergehende Verbot, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, hat er sich bereits kurze Zeit später, am 10. Februar 2005, vorsätzlich hinweggesetzt. Selbst dass diese Taten im März 2005 zur Anklage gebracht worden sind, hat den Kläger nicht dazu bewegen können, das ihm auferlegte Verbot nunmehr einzuhalten. Vielmehr hat er bereits im Mai 2005 erneut den Straftatbestand des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG verwirklicht.

21

Die wiederholte Straffälligkeit im Laufe von zwei Jahrzehnten kann auch nicht mit dem Bestehen einer besonderen Ausnahmesituation im jeweiligen Einzelfall erklärt werden. Der Kläger hat sich in seinem (Fehl-) Verhalten vielmehr seit zirka zwei Jahrzehnten als beständig erwiesen. Die Begehung von Straftaten ist offensichtlich Ausdruck einer verfestigten charakterlichen Fehlhaltung des Klägers gewesen. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 19. Januar 2005 (Bl. 52 der Beiakte A), wonach sich in dem Verhalten des Klägers seine Unbelehrbarkeit gezeigt hat, ist zutreffend gewesen.

22

Die Art der begangenen Delikte und die näheren Umstände ihrer Verwirklichung lassen den Schluss auf charakterliche Fehlhaltungen des Klägers zu, die den für eine ärztliche Tätigkeit erforderlichen charakterlichen Eigenschaften entgegenstehen, und die sich deshalb auch im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses negativ auswirken können.

23

Dies gilt zunächst für die vorsätzlich verwirklichten Tatbestände der Körperverletzung und Beleidigung. Einer anderen Person willentlich Schaden zuzufügen und sie in ihrer Würde zu verletzen, steht dem Bild des helfenden und heilenden Arztes in besonderer Weise entgegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 12.11.2002 - 13 A 683/00 -). Ärztliche Tätigkeit geht mit Eingriffen in die körperliche Integrität der Patienten einher. Von Ärzten wird daher wegen der ihnen übertragenen Verantwortung erwartet, dass sie die körperliche Integrität anderer Personen respektieren. Ähnliches gilt für die Würde der zu behandelnden Personen, da im Rahmen einer Behandlung entwürdigendes Verhalten möglich, vom Arzt aber zu vermeiden ist.

24

Insbesondere die Verurteilungen des Klägers wegen Trunkenheit im Verkehr sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis lassen seine Bereitschaft erkennen, aus Eigeninteresse (abstrakt) gefährliche Verhaltensweisen trotz eines bestehenden Verbots vorzunehmen. Das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder trotz (vermutlich) fehlender Fahreignung geht mit einer erheblichen (abstrakten) Gefährdung auch anderer Verkehrsteilnehmer einher. Das Unvermögen des Klägers, sich an auch den Schutz anderer bezweckende Verbote zu halten, ist auch in dem Verstoß gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz zum Ausdruck gekommen. Im Rahmen ärztlicher Tätigkeit bestehen in vielfältiger Hinsicht Möglichkeiten der Gefährdung anderer Personen, die es zur Gefahrenminimierung erforderlich machen können, das Verhalten des Arztes durch Verhaltensvorschriften umfangreich zu reglementieren. Das Unvermögen eines Arztes, solche Verbote (abstrakt) gefährlichen Verhaltens einzuhalten, steht seiner charakterlichen Eignung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit entgegen. Die Öffentlichkeit erwartet von einem Arzt, dass er in der Lage ist, die ihm auferlegten Verbote (abstrakt) gefährlichen Verhaltens - auch bei gegenläufigem Eigeninteresse - einzuhalten.

25

Bei der Begehung der Betrugstaten sowie der fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt hat der Kläger nicht davor zurückgeschreckt, (aus Eigeninteresse) bewusst über die Wahrheit zu täuschen beziehungsweise bedeutsame Erklärungen nicht mit der erforderlichen Gewissenhaftigkeit abzugeben. Von einem Arzt wird seitens der Öffentlichkeit jedoch erwartet, dass er sich grundsätzlich der Wahrheit verpflichtet fühlt und bedeutsame Erklärungen zuverlässig und zutreffend abgibt, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass Aussagen und Attesten eines Arztes oftmals eine erhöhte Beweiskraft beigemessen wird.

26

Aus der Begehung der Vermögensdelikte wie des Betrugs oder des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ist schließlich ersichtlich geworden, dass der Kläger auch dazu geneigt hat, zu seinem eigenen Vorteil anderen Personen oder einer „anonymen“ Gruppe wie der Gemeinschaft der in einer Sozialversicherung Versicherten vorsätzlich einen Vermögensnachteil zuzufügen. Ähnliches gilt für die vom Kläger begangene Steuerhinterziehung. Auch diese charakterliche Fehlhaltung hat einer ärztlichen Tätigkeit entgegen gestanden, da im Rahmen ärztlicher Tätigkeiten zum Teil erheblich kostspielige Maßnahmen zu Lasten der Patienten oder der Versichertengemeinschaft erfolgen und die Allgemeinheit von einem Arzt deshalb erwartet, dass er es unterlässt, das Vermögen anderer zu seinem eigenen Vorteil zu schädigen.

27

Im Hinblick auf Art und Umfang der begangenen Straftaten und die hierin erkennbar werdenden charakterlichen Fehlhaltungen ist der Kläger unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs; er hat in seinem Verhalten und seiner Persönlichkeit nicht mehr der Erwartung der Öffentlichkeit an die Persönlichkeit und das Verhalten eines Arztes entsprochen. Durch sein Verhalten hat er sowohl sein eigenes berufsbezogenes Ansehen als auch tendenziell das der Ärzteschaft insgesamt mit entsprechend negativen Rückwirkungen auf die Einschätzung der persönlichen wie fachlichen Integrität der beruflichen Betätigung untergraben. Wegen der deswegen zu befürchtenden negativen Auswirkungen auf das Ansehen der Ärzteschaft als solcher ist seine weitere ärztliche Tätigkeit untragbar.

28

Der Umstand, dass der Kläger seit Mitte des Jahres 2005 nicht mehr in strafrechtlich relevanter Weise auffällig geworden ist, steht dem nicht entgegen. Die verurteilungsfreie Zeit fällt gegenüber dem während zwei Jahrzehnten gezeigten Fehlverhalten nicht ins Gewicht; das in dieser Phase gezeigte Wohlverhalten lässt keinen zuverlässigen Rückschluss auf eine nachhaltige Einstellungsänderung zu, zumal zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass es nicht unerheblich auf dem Eindruck des behördlichen Verfahrens über das Ruhen beziehungsweise den Widerruf seiner Approbation beruht (vgl. BayVGH, Urt. vom 12.03.1991 - 21 B 89.01871 -, juris).

29

Die Einlassung des Klägers, er habe sich durch die Begehung der Straftaten gemäß § 266a StGB nicht persönlich bereichert, ist unzutreffend. Eine Verurteilung gemäß § 266a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass dem Täter das Abführen der Leistungen möglich und zumutbar gewesen ist (vgl. BGH, Beschl. vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02 -, NJW 2002, 2480, 2481; Perron in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Auflage, § 266a Rn. 10). Die Begehung einer Tat nach § 266a StGB ist daher mit einer persönlichen Bereicherung verbunden, weil der Täter die vorrangigen Verbindlichkeiten gegenüber den Trägern der Sozialversicherungen nicht erfüllt, und die so eingesparten Mittel anderweitig verwenden kann.

30

Ob die vom Kläger verwirklichten Straftaten einen unterdurchschnittlichen Unwertsgehalt aufgewiesen haben, kann dahinstehen, weil sich die Unwürdigkeit des Klägers bei einer Gesamtbetrachtung seiner Persönlichkeit insbesondere wegen seines Hangs zur Begehung solcher Straftaten ergeben hat. In den zuletzt gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von sieben und elf Monaten ist zudem ein erhebliches Unwerturteil über die begangenen Taten zum Ausdruck gekommen, auch wenn die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

31

Es kann schließlich auch dahinstehen, ob es im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO zusätzlich berücksichtigt werden kann oder gar ein Erfordernis für die Annahme einer Unwürdigkeit darstellt, dass das relevante Verhalten des Arztes einem größeren Personenkreis - beispielsweise durch eine Berichterstattung in den Medien - zur Kenntnis gelangt ist (so wohl VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 19.07.1991 - 9 S 1227/91 -, NJW 1991, 2366, 2368). Hiergegen spricht, dass sich die Frage, ob der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das für die Ausübung seines Berufs unabdingbare Ansehen und Vertrauen besitzt, nach objektiven Maßstäben beurteilt und unabhängig von zufälligen Umständen des Einzelfalls wie mangelnder Kenntnis der Umgebung vom Fehlverhalten oder mangelnder Sensibilität bei dessen Einschätzung ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 28.01.2003, a.a.O.; VG Neustadt, Urt. vom 21.11.2005 - 4 K 1157/05.NW -). Die Verfehlungen des Klägers dürften jedenfalls einer breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden sein; über sie ist in der regionalen Presse in öffentlichkeitswirksamer Weise unter Hervorhebung seines ärztlichen Berufs berichtet worden.

32

Dem Kläger fehlt auch die für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit.

33

Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten, wobei sich der von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO vorausgesetzte Zuverlässigkeitsmaßstab nach dem hohen Rang der dem Arzt anvertrauten Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit der Patienten, bestimmt. Entscheidend ist, ob der Arzt nach den gesamten Umständen wahrscheinlich nicht Willens oder nicht in der Lage ist, in Zukunft seinen beruflichen Pflichten nachzukommen (BVerwG, Beschl. vom 09.01.1991, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 05.09.1986 - 9 S 1601/85 -, NJW 1987, 1502 [BVerwG 16.10.1986 - BVerwG 3 B 11.86]). Maßgebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Arztes und seiner Lebensumstände sowie seines vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordenen Charakters (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.09.1997 - 3 C 12/95 -, NJW 1998, 2756, 2758; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 15.01.2003 - 13 A 2774/01 -, NJW 2003, 1888; VG Lüneburg, Urt. vom 11.05.2005 - 5 A 196/03 -, juris). Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsbeurteilung gebotene Prognose erfolgt - auch im gerichtlichen Verfahren - anhand der Situation zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Widerruf (vgl. BVerwG, Beschl. vom 09.11.2006 - 3 B 7/06 -).

34

Unzuverlässigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Arzt in erheblichem Umfang Straftaten begangen hat, die mit der Verletzung berufsspezifischer Pflichten einhergegangen sind. Eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Arzt zukünftig gegen seine Berufspflichten verstoßen wird, kann sich aber auch daraus ergeben, dass sich für ihn eine Neigung zur Begehung von Straftaten feststellen lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 27.10.1994, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 15.01.2003, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 05.09.1986, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschl. vom 16.04.2003; a.a.O.; Narr, a.a.O., Rn. 78).

35

Eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers begründet die ernsthafte Besorgnis, dass er zukünftig gegen seine ärztlichen Berufspflichten verstoßen wird oder sogar Straftaten unter Verstoß gegen seine Berufspflichten begehen wird. Durch die begangenen Straftaten hat der Kläger gezeigt, dass er nicht Willens oder in der Lage gewesen ist, den für ihn bestehenden Verhaltensanforderungen zu entsprechen. Vielmehr neigt er dazu, sich aus Eigeninteresse über bestehende Verhaltensverbote hinwegzusetzen. Die begangenen Straftaten haben zudem Mängel des Klägers in für eine ordnungsgemäße ärztliche Tätigkeit erforderlichen charakterlichen Eigenschaften offenbart, was zusätzlich befürchten lässt, dass er künftig gegen ärztliche Berufspflichten verstoßen wird.

36

Ein Verstoß des Klägers gegen ärztliche Berufspflichten konnte zwar nicht festgestellt werden. Bei der Prognose hinsichtlich künftig drohender Verstöße ist zum Nachteil des Klägers jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass er Straftaten auch im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat, und seine berufliche „Sphäre“ nicht gänzlich frei von der Begehung von Straftaten geblieben ist. Jedenfalls die Straftaten wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie die Fahrt ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu einem Patienten und letztlich auch die Hinterziehung der Lohnsteuer sind seiner „beruflichen Sphäre“ zuzuordnen.

37

Die vom Kläger unverändert als schlecht empfundene wirtschaftliche Situation seines Praxisbetriebs hat sich im Rahmen der Prognose ebenfalls nicht zu Gunsten des Klägers ausgewirkt, da sie einen Anreiz zur Begehung weiterer Straftaten und auch zum Verstoß gegen Berufspflichten bietet.

38

Der Widerruf der Approbation ist verhältnismäßig. Zwar begründet er eine subjektive Berufszugangssperre, die wegen des grundrechtlichen Schutzes der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig ist (BVerfG, Beschl. vom 17.07.1961 - 1 BvL 44/55 -, BVerfGE 13, 97,107; Gubelt in: v.Münch/Kunig, Grundgesetz, 5. Aufl., Art 12. Rn. 55). Diesen Anforderungen hat der Bescheid jedoch entsprochen. Der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit ist im Falle einer Berufsunwürdigkeit oder Berufsunzuverlässigkeit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen wie dem Alter des Betroffenen und Möglichkeiten anderweitiger beruflicher Tätigkeit bedürfte (vgl. BVerwG, Beschl. vom 14.04.1998, a.a.O.). Der Schutz der Allgemeinheit vor einem wegen seiner kriminellen Energie und seiner Charaktermängel untragbaren, das Ansehen des Berufsstandes schädigenden Arztes, bei dem die begründete Besorgnis besteht, er werde zukünftig seine Berufspflichten verletzen, überwiegt das private Interesse des Arztes an der fortbestehenden Möglichkeit zu ärztlicher Tätigkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 24.09.1993 - 9 S 1386/91 -, NVwZ-RR 1995, 203, 204). Die Schwere des Eingriffs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO wird zudem durch die Regelung des Wiedererteilungsverfahrens nach § 8 BÄO gemildert (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.09.1997, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 24.09.1993, a.a.O.; VG Neustadt, Urt. vom 21.11.2005, a.a.O.).

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Anwendung von § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

40

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004, 1327 ff., hier: II. Nr. 16.1).

41

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehen nicht.