Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 09.04.2004, Az.: L 7 B 14/03 AL
Neuberechnung des Arbeitslosengeldes; Kostenerstattung der Parteien bei Verfahrensbeendigung ohne Urteil
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 09.04.2004
- Aktenzeichen
- L 7 B 14/03 AL
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 10571
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2004:0409.L7B14.03AL.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 07.01.2003 - AZ: S 8 AL 722/00
Rechtsgrundlage
- § 193 Abs. 1 SGG
Tenor:
Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 7. Januar 2003 wird geändert.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt im Beschwerdeverfahren die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten.
Durch Bescheid vom 20. April 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) mit Wirkung ab 1. April 1998 für eine Anspruchsdauer von 546 Kalendertagen in Höhe von 497,49 DM wöchentlich, 71,07 DM täglich. Den Widerspruch des Klägers hiergegen, mit dem er höhere Leistungen verlangte, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1998 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 26. Juni 1998 Klage erhoben, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Berücksichtigung der Sonderzahlungen bei der Berechnung der Leistungen verlangt hat.
Die Beteiligten trafen durch Erklärungen vom 30. Juli 1998/31. August 1998 eine außergerichtliche Vereinbarung, nach der sich die Beklagte verpflichtete, für den Fall einer für den Kläger positiven Entscheidung im Verfahren des Bundesverfassungsgerichts zum Az. 1 BvL 29/97, auf Antrag des Klägers die Leistungen neu zu berechnen und ihn neu zu bescheiden. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Der Kläger hat sich am 7. September 2000 erneut an das Sozialgericht (SG) Hannover gewandt, mit der Bitte, "dem Verfahren nunmehr Fortgang zu geben". Daraufhin hat die Beklagte auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2000 zur Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt das der ursprünglichen Bemessung zu Grunde liegende Bemessungsentgelt pauschal um 10 v.H. erhöht und das Alg des Klägers im Zeitraum vom 1. April 1998 bis 30. Mai 1999 sowie das Unterhaltsgeld für den Zeitraum vom 31. Mai 1999 bis 30. September 1999 neu festgesetzt (Bescheide vom 19. Oktober, 2., 8. und 21. November 2000).
Der Kläger hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Das SG Hannover hat den Kostenerstattungsantrag durch Beschluss vom 7. Januar 2003 abgelehnt.
Gegen den am 8. Februar 2003 zugestellten Beschluss führt der Kläger am 20. Februar 2003 Beschwerde.
Die Beklagte tritt dem entgegen und verweist zur Begründung ihres Antrags auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakten Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
Gemäß § 193 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren, wie hier, anders als durch Urteil beendet wird.
Der Senat geht davon aus, dass das Verfahren bereits durch den außergerichtlichen Vergleich der Beteiligten vom 30. Juli/31. August 1998 beendet worden ist und versteht den Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 5. September 2001 als Antrag auf Neufestsetzung der Leistungen entsprechend der Vereinbarung im außergerichtlichen Vergleich.; dem hat die Beklagte durch die Bescheide vom 19.10., 02., 08. und 21.11.2000 entsprochen.
Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 193 Abs. 1 SGG hat das Gericht nach Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens zu treffen. Billigem Ermessen entspricht es hier, dass die Beklagte die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten hat, da der Ausgang des Verfahrens im Hinblick auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses offen war.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).