Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 16.04.2004, Az.: L 9 B 12/04 U

Begründetheit eines Selbstablehnungsgesuches des Richters am Sozialgericht; Befangenheit eines Richters nach vorausgegangener Tätigkeit desselben als Mediator in der Sache

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
16.04.2004
Aktenzeichen
L 9 B 12/04 U
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 35811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2004:0416.L9B12.04U.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - AZ: S 36 U 405/00

Fundstellen

  • ZKM 2005, 169-170 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • ZKM 2005, 139-140 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
am 16. April 2004 in Celle
durch
seine Richter Hollo - Vorsitzender-, Hübschmann und Jungeblut
beschlossen:

Tenor:

Das Selbstablehnungsgesuch des Richters am Sozialgericht A. vom 10. März 2004 ist unbegründet.

Gründe

1

Mit Verfügung vom 10. März 2004 hat der Richter am Sozialgericht A. in dem zum Aktenzeichen B. beim Sozialgericht C. geführten Hauptsacheverfahren aktenkundig gemacht, dass er dieses im Rahmen einer - unterdessen beendeten - Mediation betreut habe. Gleichzeitig hat er sich wegen der Besorgnis der Befangenheit selbst abgelehnt. Der Senat hat den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens Gelegenheit gegeben, sich zu dem Selbstablehnungsgesuch zu äußern. Beide haben mitgeteilt, dass eine Stellungnahme nicht abgegeben werden solle.

2

Das Selbstablehnungsgesuch des Richters am Sozialgericht A. ist unbegründet.

3

Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 48 Zivilprozessordnung - ZPO - entscheidet außer in den Fällen des § 171 SGG das Landessozialgericht, wenn ein Richter von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte (sog. Selbstablehnung). Ist der Richter, wie vorliegend, nicht kraft Gesetzes von des Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, so findet seine Ablehnung nach §§ 60 Abs. 1 SGG, 42 Abs. 1 und 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

4

Ein solcher Grund ist mit dem Selbstablehnungsgesuch des Richters am Sozialgericht A. nicht dargetan. Zweifel daran, dass ein Richter unparteilich entscheiden werde, können sich aus besonderen Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten oder zum Verfahrensgegenstand ergeben (vgl. Rosenberg / Schwab, Zivilprozessrecht, 15. Auflage 1993, S. 132 unter § 25 II). Unter beiden Gesichtpunkten lässt indessen die mitgeteilte Tätigkeit als Mediator eine Voreingenommenheit des Richters nicht objektiv begründet befürchten:

5

Hinsichtlich des Verhältnisses zu den an einer Mediation Beteiligten ist auch die Rolle des Mediators, insoweit nicht anders als diejenige des Richters, von der Anforderung der Neutralität geprägt (vgl. die im Internet bereitgestellten Informationen des Nds. Justizministeriums "Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen", Stand 14. April 2004). Der Mediator ist den Interessen aller Mediationsbeteiligten (Konfliktpartner) verpflichtet und unterstützt diese bei ihrem Bemühen, selbst eine eigenständige Problemlösung zu finden (vgl. die im Internet bereitgestellten Informationen der Projektleitung Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen unter der Adresse mediation-in-niedersachsen.de zum Stichwort "Was ist Mediation"). Insgesamt beruht damit der Erfolg der Mediation wesentlich auf der Akzeptanz des Mediators als neutrale und unparteiliche Vertrauensperson (vgl. im Einzelnen die im Internet unter der Adresse bmev.de bereitgestellte Informationsbroschüre "Information 1" des Bundesverbandes für Mediation e.V., unter Nr. 3 "Rolle der Mediatoren"). Die pflichtgemäß ausgeübte Tätigkeit als Mediator schließt danach eine Parteinahme für eine der Konfliktparteien gerade aus und lässt schon deshalb auch keinen triftigen Anhaltspunkt für die Besorgnis der Parteilichkeit in der Funktion als gesetzlicher Richter in einem nach Beendigung des Mediationsverfahrens fortzusetzenden Rechtsstreit erkennen.

6

Auch die Besorgnis eines Vorurteils in der Sache kann aus der vorausgegangenen Tätigkeit des Richters als Mediator nicht abgeleitet werden. Gegenstand und Ziel der Mediation ist die Findung eines Interessen- und Bedürfnisausgleichs (vgl. die Information "Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen" des Nds. Justizministeriums, a.a.O.). Gerade deshalb soll der zu lösende Konflikt im Mediationsverfahren auch nicht unter dem Gesichtspunkt der bestehenden Rechtspositionen beurteilt werden. Der Mediator entscheidet den Streit nicht und erteilt auch keinen rechtlichen Rat (vgl. die Information "Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen" des Nds. Justizministeriums, a.a.O., sowie die Informationen der Projektleitung Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen, a.a.O., zu den Stichworten "Was ist Mediation" und "Unterschiede zwischen gerichtlichem Vergleich und Mediation"). Da mithin die rechtliche Beurteilung des Konflikts nicht Gegenstand der Mediation ist, ist auch eine Vorfestlegung des Richters hinsichtlich eben dieser rechtlichen Beurteilung im Rahmen der Behandlung als prozessuale Streitsache durch eine frühere Sachbefassung als Mediator nicht zu befürchten.

7

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass gerade die von einem Rechtsstreit abweichende Zielrichtung des Mediationsverfahrens, zwischen den Beteiligten einen Interessen- und Bedürfnisausgleich herbeizuführen, zur Offenbarung und Erörterung von Umständen führen kann, die in einer streitentscheidenden gerichtlichen Instanz nicht offenbart werden würden, sei es, dass sie deren an Gesetz und Recht gebundene Entscheidung nicht beeinflussen dürften, aber geeignet wären, außerrechtliche Ressentiments zu wecken, sei es, dass sie sich rechtsnachteilig auswirken könnten und im Mediationsverfahren nur deshalb offenbart werden, weil ihre diesbezügliche Verwertung durch den Mediator nicht zu befürchten ist (vgl. zu der vom Gerichtsverfahren abweichenden Informationsbasis des Mediationsverfahrens und zur Vertraulichkeit der im Mediationsverfahren offenbarten Informationen die Information "Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen" des Nds. Justizministeriums, a.a.O., sowie die Broschüre der Projektleitung Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen, a.a.O., zum Stichwort "Was ist Mediation"). Soweit hiernach jedoch die Kenntnis von Umständen, die dem Mediator im Mediationsverfahren vertraulich mitgeteilt worden sind, geeignet sein mag, die Besorgnis seiner Befangenheit als Richter zu begründen, hängt dies entscheidend von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles ab. Die von dem Richter am Sozialgericht A. auf dessen bloße Funktion als Mediator beschränkte Selbstablehnung lässt insoweit nicht bereits darauf schließen, dass es im vorangegangenen Mediationsverfahren tatsächlich zur Erörterung von Umständen gekommen ist, die im vorstehenden Sinne verfänglich erscheinen.

8

Der Senat verkennt schließlich auch nicht, dass die divergierende Zielrichtung von Mediations- und Klageverfahren eine strikte Trennung zwischen der Person des Mediators und der Person des Richters aus grundsätzlichen Erwägungen erfordern mag (vgl. auch hierzu die Information der Projektleitung Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen zum Stichwort "Was bedeutet gerichtsnahe Mediation", wo es ausdrücklich als wichtig bezeichnet wird, dass die Mediation niemals von dem in der Sache entscheidungsbefugten Richter durchgeführt wird). Dieser für die Funktionsfähigkeit des Mediationsverfahrens möglicherweise wesentliche Grundsatz kann indessen nicht mit dem prozessualen Mittel der §§ 60 Abs. 1 SGG, 42 Abs. 1 und 2 ZPO gewährleistet werden. Diese Bestimmungen schützen allein die unparteiliche richterliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren, nicht aber eine von der Last späterer Entscheidungsbefugnis befreite Mediation.

9

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.

Hollo,
Hübschmann,
Jungeblut