Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.10.2020, Az.: 21 WF 87/20
Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Vaterschaft zu einem zwischenzeitlich adoptierten Kind
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 12.10.2020
- Aktenzeichen
- 21 WF 87/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 43446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2020:1012.21WF87.20.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Syke - 20.04.2020 - AZ: 30 F 43/20
Rechtsgrundlagen
- BGB § 1589
- BGB § 1592 Nr. 3
- BGB § 1600d Nr. 3
- BGB § 1686a
- BGB § 1741
- BGB § 1747
- BGB § 1755
Fundstellen
- FamRB 2021, 64
- FamRZ 2021, 285
- NZFam 2020, 1101-1106
- ZKJ 2021, 152-157
Amtlicher Leitsatz
Die Feststellung der Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 3 BGB, 1600d Abs. 1 BGB ist durch eine zuvor erfolgte Minderjährigenadoption und ein dadurch begründetes Eltern-Kind-Verhältnis nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse besteht für den potentiellen leiblichen Vater jedenfalls dann, wenn er seine Rechte im Adoptionsverfahren nicht geltend machen konnte.
Dem (durch Adoption begründeten) Eltern-Kind-Verhältnis ist in der Entscheidungsformel im Vaterschaftsfeststellungsverfahren Rechnung zu tragen.
Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot ist im Rahmen einer Beweisaufnahme im Abstammungsverfahren zu berücksichtigen und die Anonymität des adoptierten Kindes zu wahren.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Syke vom 20. April 2020 geändert und dem Antragsteller ratenlose Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ##, ##, zu den Bedingungen einer im Bezirk des Amtsgerichts Syke niedergelassenen Rechtsanwältin bewilligt.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag vom 26. Februar 2020 Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zu dem Kind C. S..
Zwischen dem Antragsteller und der Mutter der Beteiligten zu 2 bestand von 1998 bis 1999 eine (intime) Beziehung. In dieser Zeit wurde die Mutter schwanger. Nach der Geburt hat der Antragsteller nach seinem Vorbringen nur kurze Zeit Kontakt zu dem Kind gehabt. Der Antragsteller, der aktuell Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist verheiratet. Aus dieser Ehe sind drei in den Jahren 2004, 2007 und 2009 geborene Töchter hervorgegangen.
Mit Schriftsatz vom 13. April 1999 hatte das Jugendamt der Stadt B. angeregt, der Mutter im Wege einstweiliger Anordnung die elterliche Sorge zu entziehen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass die Mutter drogenabhängig sei und mit Methadon substituiert werde. Wegen der Drogenentzugssymptomatik bei dem Säugling werde dieser seit seiner Geburt auf der Intensivstation behandelt. Seitens der Klinik seien erhebliche Bedenken an der Erziehungsfähigkeit der Mutter geäußert worden, weil diese neben dem Methadon zusätzliche Drogen nehme, Besuchstermine nicht verlässlich wahrnehme und ihre Tochter nicht ausreichend versorge. Ein Freund, den die Mutter mit in das Krankenhaus gebracht habe, hätte einen verwahrlosten Eindruck gemacht. Wegen der drogenbedingten Belastungen für ein unfreiwillig süchtiges Kind seien verschiedene medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen erforderlich, sodass ein verlässlicher, liebevoller und verantwortungsvoller Rahmen dringend erforderlich sei. Nach Anhörung der Mutter der Beteiligten zu 2 sowie des Jugendamtes am 20. April 1999 sowie daraufhin eingeholter Stellungnahmen der behandelnden Klinik hat das Amtsgericht B. mit Beschluss vom 26. Juli 1999 der Mutter die elterliche Sorge gemäß § 1666 BGB entzogen und diese dem Jugendamt der Stadt B. als Vormund übertragen (Az. ##).
Seit dem 10. Juni 1999 lebt die Beteiligte zu 2 bei ihren (späteren) Adoptiveltern. Diese haben in notarieller Urkunde vom 12. August 2002 (Nr. ## Urk.-Rolle für 2002 des Notars ##) einen Antrag auf Annahme als Kind für die Beteiligte zu 2 beurkunden lassen und dabei zugleich erklärt, dass der Vater des Kindes unbekannt sei. Die am 26. August 1974 geborene Mutter der Beteiligten zu 2 hat mit notarieller Urkunde vom 19. Juni 2002 (Nr. ## Urk.-Rolle für 2002 des Notars ##) die Einwilligung zur Adoption ihrer Tochter erklärt. Angaben zur Vaterschaft der Beteiligten zu 2 enthält diese Urkunde nicht. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 23. August 2002 (Nr. ## Urk.-Rolle für 2002 des Notars ##) hat der Vormund der Beteiligten zu 2 namens des Kindes in die Annahme des Kindes gemäß § 1746 BGB eingewilligt. Nachdem das Jugendamt des Landkreises D. mit seinem Bericht vom 4. März 2003 zur Adoption Stellung genommen hatte, hat das Amtsgericht Syke mit Beschluss vom 21. März 2003 erkannt (Az. ##), dass die Beteiligte zu 2 von den Eheleuten als Kind angenommen wird.
Bereits im Mai 2011 hatte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt, weil er Klarheit darüber haben wollte, ob die Beteiligte zu 2 von ihm abstamme oder nicht, und hatte hierzu ursprünglich beantragt festzustellen, dass die Beteiligte zu 2 nicht sein Kind sei (Az. ## Amtsgericht Syke). Im Jahr 2009 habe er von der Mutter der Beteiligten zu 2 erfahren, dass er deren Vater sei. Für sein Ziel, die biologische Vaterschaft zu klären, stützte er sein Begehren sowohl auf die Anfechtung einer etwaigen rechtlichen Vaterschaft (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB) sowie hilfsweise auf die Feststellung seiner leiblichen Vaterschaft und versicherte an Eides statt, mit der Mutter der Beteiligten zu 2 in der gesetzlichen Empfängniszeit von Mitte Mai bis Mitte September 1998 eine intime Beziehung gehabt zu haben.
Nach der Stellungnahme der von ihren Adoptiveltern vertretenen Beteiligten zu 2 vom 20. Dezember 2011, der der Antragsteller inhaltlich nicht entgegengetreten war, waren die Kindesmutter und der Antragsteller drogenabhängig. Der Drogenkonsum der Mutter hätte dazu geführt, dass ihre Tochter ebenfalls schwer drogenabhängig gewesen sei und sie aus diesem Grund drei Monate auf der Kinderintensivstation wegen eines massiven Drogenentzugs behandelt werden musste.
Unter den Folgen hätte die Beteiligte zu 2 als Kleinkind aber auch später erheblich durch diverse Erkrankungen gelitten. Von März 2006 bis Juli 2007 habe sie wegen einer Hüftgelenkserkrankung nicht gehen und laufen können. Die Folgen seien erst im November 2009 vollständig ausgeheilt gewesen. Parallel hierzu sei im Jahr 2008 eine Wachstumsstörung ärztlich behandelt worden. Aus diesen Gründen sei ein Abstammungsverfahren für die Beteiligte zu 2 unzumutbar und würde ihr Leben erheblich verwirren. Die Beteiligte zu 2 wachse mit den zwei älteren Kindern der Adoptiveltern auf und es gehe ihr sehr gut. Mit Volljährigkeit würden die Adoptiveltern die Daten der Mutter ihrer Adoptivtochter zur Verfügung stellen.
Vor diesem Hintergrund sei ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht gegeben, da er sich in der Zeit unmittelbar nach der Geburt nicht um die Feststellung seiner Vaterschaft gekümmert habe, obwohl er nach seinen Angaben selbst und die Kindesmutter von seiner Vaterschaft ausgegangen waren. Vielmehr habe er zehn Jahre gewartet, sodass sein Recht auf Vaterschaftsfeststellung verwirkt sei.
In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2012 hat das Jugendamt im Vorverfahren darauf hingewiesen, dass das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot nach § 1758 BGB aufrechterhalten werden solle. Es sei nur schwer nachvollziehbar, warum der Antragsteller in Kenntnis von Schwangerschaft und Geburt des Kindes sein Anliegen nicht zum damaligen Zeitpunkt weiterverfolgt habe. Die Kindesmutter habe seit der Adoption keinen Kontakt zu ihrer Tochter gehabt. Die Adoptionseltern würden C. bei ihrer Suche nach ihren Wurzeln unterstützen, wenn sie ein dahingehendes Interesse äußere. Eine Auseinandersetzung mit ihrer eigenen Biografie zum jetzigen Zeitpunkt erscheint aus Sicht des Jugendamtes nicht angemessen und würde das Kind psychisch belasten.
Mit Beschluss vom 5. Januar 2012 hatte das Amtsgericht Syke den Antrag des hiesigen Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass für seinen Antrag auf Vaterschaftsanfechtung keine Erfolgsaussichten bestünden, weil dessen rechtliche Vaterschaft mangels einer Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung nicht begründet sei. Seinem Hilfsantrag auf Feststellung der Vaterschaft gemäß § 1600d BGB stehe jedoch die durch Adoption begründete rechtliche Vaterschaft entgegen, wobei keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass diese nach Maßgabe der §§ 1759 ff. BGB aufgehoben werden könnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde vom 15. Senat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 7. Februar 2012 (15 WF 23/12) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Frist für eine Aufhebung des Annahmeverhältnisses nach §§ 1764 Abs. 3 BGB, 1762 Abs. 2 BGB abgelaufen sei und im Übrigen eine solche Aufhebung das Kindeswohl erheblich gefährden würde (§ 1761 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus wies der Senat darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren, in dem noch nie eine sozial familiäre Beziehung zum Kind bestanden habe und nach erfolgter Adoption nicht konkret mit der Aufhebung des Annahmeverhältnisses zu rechnen sei, ein Recht des Vaterschaftsprätendenten auf Klärung der Abstammung im Hinblick auf das zu wahrende Kindeswohl auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu bejahen sei.
Im vorliegenden Verfahren beruft sich der Antragsteller auf sein Recht auf Kenntnis der Abstammung und behauptet hierzu, dass er und die Beteiligte zu 2 zweifelsfrei die Klärung der Vaterschaft wünschten, ohne dass im Rahmen eines einzuholenden Vaterschaftstests die Identität der Beteiligten zu 2 preisgegeben werden müsse. Der Antragsteller sei daher damit einverstanden, die Personalien bzw. die Identität der Beteiligten zu 2 nicht offenzulegen, auch soweit diese im Rahmen der Probeentnahme dokumentiert werden. Hierzu legt der Antragsteller ein Schreiben des Jugendamts des Landkreises D. vom 4. Februar 2020 vor, mit dem das Jugendamt für die Beteiligte zu 2 auf dessen Schreiben vom 14. November 2019 reagiert hatte. Darin teilt das Jugendamt mit, dass C. nach erfolgter Rücksprache grundsätzlich an einer zweifelsfreien Klärung der Vaterschaft interessiert sei. In dem Schreiben heißt es weiter:
"Grundsätzlich ist sie an der zweifelsfreien Klärung der Vaterschaft interessiert und würde sich nach entsprechender Klärung offen für Informationsaustausch und eventuell ein Kennenlernen zeigen.
Es sollte daher ein Vaterschaftstest erfolgen. "C." möchte ihre Identität bis zu dieser Klärung nicht preisgeben. Mit der praktischen Durchführung eines Tests unter Wahrung der Anonymität liegen mir keine Erfahrungen vor. Eventuell verfügen sie über praktikable Vorschläge?
"C." geht es gut. Sie lebt selbstständig und verfolgt derzeit ihre beruflichen Pläne. Über eine Information, wie sich das Leben des Herrn A. gestaltet, würde sie sich freuen. Bei Bedarf könnte ich einen Brief und Fotos gerne weiterleiten."
Im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung versagt, dass dem Begehren auf Feststellung der Vaterschaft die im März 2003 ausgesprochene Inkognito-Adoption entgegenstehe, ohne dass die Volljährigkeit der Beteiligten zu 2 hieran etwas ändere. Eine Aufhebung des Annahmeverhältnisses sei weder beabsichtigt noch werde diese gerichtlich geltend gemacht. Auch ein hilfsweise beantragtes Verfahren auf Klärung der Vaterschaft nach § 1598a BGB biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Kreis der klärungsberechtigten Personen in Abs. 1 der Vorschrift abschließend geregelt sei.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 15. Mai 2020 und macht darin geltend, dass er für sein fortbestehendes Begehren auf die gerichtliche Unterstützung zur Klärung der Abstammung angewiesen sei, um auf diesem Wege die Anonymität der Beteiligten zu 2 bis zur Klärung der biologischen Vaterschaft wahren zu können. Darin möchte der Antragsteller die Beteiligte zu 2 unterstützen. Auch die Beteiligte zu 2 habe ein großes Interesse an der Klärung ihrer Identität. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller das Verfahren nach § 1598a BGB nicht zur Verfügung stehe und auch in einem solchen Vorgehen die Anonymität der Beteiligten zu 2 nicht gewahrt werden könne. Das Verfahren sei erforderlich, "um eine Zukunftsperspektive für die Wiedervereinigung der Herkunftsfamilie zu erhalten und ein von allen Beteiligten gewünschtes Kennenlernen zu ermöglichen."
II.
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann dem Begehren des Antragstellers, die Vaterschaft zu der Beteiligten zu 2 festzustellen oder zu klären, eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO) nicht abgesprochen werden.
Dies gilt im Hinblick darauf, dass der Antragsteller mit dem Schreiben des Jugendamtes des Landkreises D. vom 4. Februar 2020 ein gleich gelagertes Interesse der Beteiligten zu 2 glaubhaft gemacht hat (dazu unter 2.) und es sich darüber hinaus um eine schwierige Rechtsfrage handelt (dazu unter 1.), deren Entscheidung dem Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vorbehalten bleiben kann.
1. Nach § 1600d Abs. 1 BGB kann eine antragsberechtigte Person die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft begehren, wenn eine rechtliche Vaterschaft zu dem Kind nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB sowie nach § 1593 BGB nicht besteht.
a) Eine durch Ehe mit der Mutter der Beteiligten zu 2 begründete Vaterschaft i.S.v. § 1592 Nr. 1 BGB besteht nicht, weil die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war. Dies ergibt sich aus der im Vorverfahren vorgelegten Geburtsurkunde für die Beteiligte zu 2. Dass der Antragsteller oder ein anderer Mann die Vaterschaft zu der Beteiligten zu 2 nach Maßgabe der §§ 1594 ff. BGB wirksam anerkannt hat, ist weder durch die Geburtsurkunde dokumentiert, noch lässt sich dies dem Akteninhalt der vom Senat beigezogenen Verfahren entnehmen.
Nach h.M. wird die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft auch dann für zulässig erachtet, wenn das Kind durch einen Dritten adoptiert wurde, jedoch keine Vaterschaft nach § 1592 BGB besteht (vgl. Palandt/Götz, BGB, 79. Aufl., § 1754 Rn. 2; Erman/Teklote, BGB, 16. Aufl., § 1755 Rn. 8; Staudinger/Rauscher (2011) § 1600d Rn. 14; Frank FamRZ 2017, 497, 501; OLG Bamberg FamRZ 2017, 1236, 1237). An einem Rechtsschutzbedürfnis fehle es deswegen nicht, weil die Adoption zwar ein Kindschaftsverhältnis herstelle, das an die Stelle der leiblichen Verwandtschaft trete, dieses aber nicht rückwirkend ersetze (Staudinger/Rauscher [2011] § 1600d Rn. 14) und im Fall der Aufhebung der Adoption wieder aufleben könne (vgl. OLG Celle vom 8. Juli 1980 - 14 U 201/79, nach juris = DAVorm 1980, 940, 941). Die biologische Abstammung habe auch Folgen im Eheschließungs- und Strafrecht (§§ 1307 BGB, 173 StGB). Mit Blick "auf gewisse Nebenwirkungen des leiblichen Verwandtschaftsverhältnisses" hat das Oberlandesgericht Koblenz (FamRZ 1979, 968 f.) im Rahmen einer Kostenbeschwerde ein Rechtsschutzinteresse für die Vaterschaftsfeststellung bejaht.
Demgegenüber differenziert Helms (in: Staudinger [2019] § 1755 Rn. 18 ff.) zwischen dem Feststellungsbegehren des Kindes einerseits sowie des mutmaßlich leiblichen Vaters andererseits. Während sich ein Rechtschutz- bzw. Feststellungsinteresse für das Kind jedenfalls aus dessen Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung herleiten lasse und darüber hinaus "rechtliche Nachwirkungen des Altstatus" im Einzelfall gegeben sein können, soll dies für den leiblichen Vater nur dann gelten, wenn dieser ein "legitimes Interesse" an der Feststellung seiner Vaterschaft geltend machen könne, wovon aber nur selten ausgegangen werden könne (vgl. Staudinger/Helms [2019] § 1755 Rn. 21; (weitergehend) Frank FamRZ 2017, 497, 501; Coester-Waltjen FamRZ 2013, 1693, 1697; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl., § 68 Rn. 114; MünchKommBGB/Maurer, 8. Aufl., § 1755 Rn. 33 f.; BeckOGK/Löhnig, 2020, § 1755 Rn. 31 f.).
b) Die Adoption eines Kindes durch dessen Pflegeeltern oder andere Personen steht einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft nicht grundsätzlich entgegen.
Über die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d Abs. 1 BGB soll dem "vaterlosen" Kind ein zweiter Elternteil zugeordnet werden können, wenn die Voraussetzungen der vorrangigen Alternativen in § 1592 Nr. 1 und 2 BGB nicht gegeben sind (vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer, a.a.O., 8. Aufl., § 1600d Rn. 1). Nach dem Wortlaut des § 1600d Abs. 1 BGB steht ein durch Adoption begründetes Eltern-Kind-Verhältnis der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft nicht entgegen. Allerdings führt der gerichtliche Adoptionsbeschluss gemäß § 1754 Abs. 1 und 2 BGB dazu, dass das angenommene Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten bzw. des Annehmenden (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB) erlangt und dadurch vollständig in die Familie des/der Annehmenden integriert wird (vgl. Staudinger/Helms, [2019], § 1754 Rn. 7; zur Gleichwertigkeit der Elternschaft BGH FamRZ 2020, 577, 579 [Rn. 28]). Eines auf die Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses gerichteten Abstammungsverfahrens bedürfte es danach nicht, weil dieses durch die Adoption begründet wird. Demgegenüber ist die durch Abstammung bestimmte Verwandtschaft i.S.v. § 1589 Abs. 1 Satz 1 dadurch definiert, dass eine Person von der anderen (in gerader Linie) abstammt und begründet aus diesem Grund eigenständig ein Eltern-Kind-Verhältnis. Hierauf ist die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d Abs. 1 BGB i.V.m. § 169 Nr. 1 FamFG bezogen, ohne das Eltern-Kind-Verhältnis nach erfolgter Adoption in den Blick zu nehmen.
Ein Kind erlangt gemäß § 1754 Abs. 1 BGB mit der Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses (§ 1752 Abs. 1 BGB) die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten, wie dies in Abs. 3 der Vorschrift für die elterliche Sorge ausdrücklich normiert ist. Die Adoption begründet damit ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis zum Annehmenden und dessen Verwandten (vgl. Palandt/Götz, a.a.O., § 1754 Rn. 2; Staudinger/Helms, [2019], § 1754 Rn. 8 ff.), sodass in diesem Verhältnis die Vorschriften für leibliche Kinder, insbes. für die Unterhaltsverpflichtung, das Sorge- und Erbrecht, gelten. Spiegelbildlich hierzu erlischt gemäß § 1755 Absatz 1 Satz 1 BGB mit der Annahme das Verwandtschaftsverhältnis des (minderjährigen) Kindes zu seinen bisherigen Verwandten. Das Entfallen der sich aus der bisherigen Verwandtschaft ergebenden Verpflichtungen erfährt nach Satz 2 insoweit eine Einschränkung, als die bis zur Annahme entstandene Ansprüche des Kindes, insbes. auf Renten und vergleichbare Ansprüche, hiervon nicht erfasst sind, wovon wiederum Unterhaltsansprüche ausgenommen sind.
Die Position der rechtlichen Eltern bzw. des leiblichen Vaters wird dadurch in ausreichendem Maße gewährleistet, dass die Adoption nach § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwilligung beider Eltern erfordert. Besteht eine rechtliche Vaterschaft nach § 1592 BGB nicht, so ist nach Satz 2 der Regelung die Einwilligung des Mannes erforderlich, der die Voraussetzungen einer intimen Beziehung mit der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit (§ 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB) glaubhaft macht. Der Sinn und Zweck dieser mit dem KindRG von 1997 eingeführten Regelung (BT-Drs. 13/4899, S. 112 ff.) besteht darin, dem potentiellen leiblichen Vater durch eine "vorläufige Vaterschaftsvermutung" die Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen, damit er während des laufenden Adoptionsverfahrens seine Vaterschaft feststellen lassen kann, um ggf. sein Elternrecht auch gegen den Willen der Kindesmutter geltend zu machen (vgl. Palandt/Götz, a.a.O., § 1747 Rn. 3; Staudinger/Helms [2019] § 1747 Rn. 21 ff.; Erman/Teklote, a.a.O., § 1747 Rn. 3). Daher ist auch der leibliche, nicht rechtliche Vater als möglicher Vaterschaftsprätendent am Adoptionsverfahren zu beteiligen, sofern dessen Einwilligung nicht ausnahmsweise nach § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich ist oder dieser von vorherein hierauf verzichtet hat.
Vor diesem Hintergrund erlangt für den Antragsteller und sein Begehren, die Abstammung zur Beteiligten zu 2 zu klären, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2015, 828 ff.) zum Umfang der hiernach gebotenen (gerichtlichen) Ermittlungen Bedeutung. Diesen Aspekt hat der Bundesgerichtshof in einem auf einen Samenspender bezogenen Verfahren geklärt und klargestellt, dass auch der Samenspender Vater im Sinne des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Folge sein kann, dass dessen Einwilligung erforderlich ist. Aus dieser Rechtsstellung hat der Bundesgerichtshof den Umfang der im Adoptionsverfahren erforderlichen Ermittlungen in Bezug auf die Person des potentiellen leiblichen Vaters hergeleitet. Ein möglicher Verzicht auf die Mitwirkung am Verfahren setzt jedenfalls die Kenntnis des leiblichen Vaters von der Geburt des Kindes sowie vom laufenden Adoptionsverfahren voraus. Für den Fall einer offiziellen (bzw. anonymen) Samenspende kann im Gegensatz zur privaten Samenspende regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Samenspender eine rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will (vgl. BGH FamRZ 2015, 828, 830 [Rn. 17 ff.]; OLG Bamberg FamRZ 2017, 1236, 1237; Staudinger/Helms [2019] § 1747 Rn. 27 ff.), weil von einem Einverständnis mit einer späteren Adoption ausgegangen werden kann und seine Vaterschaftsfeststellung durch § 1600d Abs. 4 BGB ausgeschlossen ist.
c) Ein (beachtenswertes) Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses zu dem potentiellen leiblichen Vater könnte fehlen, weil ein signifikanter Unterschied in Bezug auf das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der rechtlichen Abstammung i.S.v. §§ 1591 ff. BGB einerseits und einer Adoption gemäß §§ 1747, 1754 BGB andererseits im Allgemeinen kaum besteht und die Wirkungen der Adoption nach § 1762 Abs. 2 BGB nur in ganz begrenztem Umfang beseitigt werden können. Denn eine Adoption kann allein aus den in § 1760 BGB genannten Gründen sowie nur binnen einer Frist von 3 Jahren nach Annahme des Kindes aufgehoben werden. Nach Ablauf dieser Frist kommt eine Aufhebung der Adoption während der Minderjährigkeit des Kindes nach § 1763 BGB nur aus schwerwiegenden Gründen des Kindeswohls in Betracht (vgl. hierzu Palandt/Götz, a.a.O., § 1763 Rn. 2; Staudinger/Helms (2019) § 1763 Rn. 7 ff.).
Vorliegend könnte für den beabsichtigten Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und damit auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses i.S.v. § 169 Nr. 1 FamFG das Rechtschutzinteresse fehlen, weil durch die wirksame Adoption ein Eltern-Kind-Verhältnis zu der Beteiligten zu 2 begründet worden ist und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieses Rechtsverhältnis aufgehoben werden könnte, worauf der 15. Senat des Oberlandesgerichts Celle in seinem Beschluss vom 7. Februar 2012 (15 WF 23/12) im vorangegangenen Verfahren abgestellt hatte. Wenn die gerichtliche Feststellung eines (weiteren) Eltern-Kind-Verhältnisses in einem Abstammungsverfahren ausgeschlossen wäre, könnte der Antragsteller sein Begehren nicht auf die genetische Abstammung als biologischer Tatsache beschränken, denn Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung kann nur ein Rechtsverhältnis sein, deren Grundlage die genetische Verbindung zweier Personen bildet.
Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2016, 877 ff.) bestätigt. Danach ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, neben dem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d Abs. 1 BGB ein Verfahren zur isolierten (rechtsfolgenlosen) Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen. Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht u.a. an, dass auf Seiten mutmaßlicher Väter die Gefahr von Abstammungsuntersuchungen ins Blaue hinein und deswegen "eine erhebliche personelle Streubreite" bestehe. Das aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Recht auf Kenntnis der Abstammung verdichtet sich deswegen auf die Konstellationen zur Überprüfung einer rechtlich etablierten Vaterschaft (BVerfG FamRZ 2016, 877, 882 f. [Rn. 49 ff., 60]). Der Anspruch auf Klärung der Abstammung aus § 1598a BGB ist - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - in seiner geltenden Fassung auf die bestehende rechtliche Familie mit der Folge begrenzt, dass weder seitens des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters ein Klärungsanspruch gegenüber dem Kind noch dessen Verpflichtung zur Klärung einer direkten verwandtschaftlichen Beziehung auf Begehren des Kindes besteht (vgl. BGH FamRZ 2017, 219, 220; 2019, 1543; 1545 f.; eine weitergehende Konzeption verfolgt der Diskussionsentwurf zur Reform des Abstammungsrechts in § 1600g Abs. 1 Nr. 6 DiskE; dazu Schwonberg FamRZ 2019, 1303, 1309 f.; Finger FuR 2020, 559 ff.; s. Thesen 75 - 91 des Abschlussberichts Arbeitskreis Abstammungsrecht, 2017, S. 82 ff.).
d) Der Rechtsverfolgung des Antragstellers kann vorliegend jedoch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg deswegen nicht abgesprochen werden, weil er sowohl sein Recht auf Kenntnis über die Abstammungsverhältnisse, das das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2007, 441, 442) aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des potentiellen biologischen Vaters aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet hat, als auch sein Recht auf Zugang zu seinem (möglichen) Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG FamRZ 2003, 816, 820) in dem im Jahr 2002 durchgeführten Adoptionsverfahren nicht wahrnehmen konnte. Nach Frank (FamRZ 2017,4 197, 501) ist ein Feststellungsinteresse deswegen zu bejahen, weil Adoptivkinder einen "Alt- und einen Neustatus haben." Die Vaterschaftsfeststellung sei nach erfolgter Adoption auf die Feststellung des noch nicht abschließend geklärten Altstatus gerichtet, der mit seinen Ausstrahlungen das Leben des Adoptivkinds weiterhin bestimme. Werde dem Kind ein entsprechendes Antragsrecht auf Vaterschaftsfeststellung zuerkannt, könne dies dem biologischen Vater nicht versagt bleiben.
Als weiteres Argument, dem allerdings im vorliegenden Verfahren zu der volljährigen Beteiligten zu 2 keine maßgebliche Bedeutung zukommt, wird die gestärkte Rechtsposition des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters angeführt, dem unter den Voraussetzungen des § 1686a BGB ein Umgangsrecht mit seinem minderjährigen Kind sowie ein Anspruch auf Auskunft zusteht. Auch wenn mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind nicht mehr ausgeübt werden kann, soll das Umgangsrecht nach der vorgenannten Vorschrift hiervon nicht tangiert werden, wenn der biologische Vater in die Adoption aufgrund einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes nicht einwilligen konnte oder er entgegen § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt wurde (vgl. Staudinger/Helms, [2019] § 1751 Rn. 15; BeckOGK/Löhnig, 2020, § 1755 Rn. 21 f).
Dem Senat erschließt sich nicht, aus welchen Gründen der Antragsteller an dem Adoptionsverfahren in keiner Weise vom Amtsgericht beteiligt worden ist. In der prekären Lebenssituation der Mutter der Beteiligten zu 2, die durch den Konsum von Drogen geprägt war, erschien es jedenfalls nicht fernliegend, dass das Jugendamt die Mutter zu Männern, die als Vater ihrer Tochter in Betracht gekommen waren, hätte befragen müssen. Das Jugendamt hatte in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 13. April 1999 angeführt, dass nach Angaben des Krankenhauses die Mutter zumindest einmal in Begleitung eines verwahrlost wirkenden Mannes auf der Intensivstation erschienen war. Nach dem mit Schriftsatz vom 20. Mai 1999 vorgelegten "Betreuungsverlauf" sollte ein Transport von Kindermöbeln von der Kindesmutter und ihrem Freund Anfang März 1999 durchgeführt werden. Auch wenn sich darüber hinaus weder dem einstweiligen Anordnungsverfahren noch der vom Senat beigezogenen Adoptionsakte weitere Anhaltspunkte zur Person des leiblichen Vaters entnehmen lassen, wären weitere Ermittlungen zu dessen Person durch das mit Beschluss vom 26. Juli 1999 zum Vormund bestellte Jugendamt, aber auch durch das Amtsgericht im späteren Adoptionsverfahren geboten und rechtlich erforderlich gewesen.
Zwar mag in der Lebenssituation des Antragstellers in den Jahren 1999 und 2002 nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden können, dass sich der Antragsteller zu einer Vaterschaft bekannt oder dass die Mutter der Beteiligten zu 2 diesen als möglichen Vater ihrer Tochter benannt hätte. Unabhängig hiervon bestand gemäß §§ 26, 27 FamFG die rechtliche Verpflichtung, den potentiellen biologischen Vater in angemessenem Umfang zu ermitteln.
Konnte danach der Antragsteller seine Rechte im Adoptionsverfahren nicht wahrnehmen, besteht ein hinreichend legitimes Interesse an der Feststellung seiner Vaterschaft trotz des durch die Adoption der Beteiligten zu 2 begründeten rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses.
e) Der Antrag des Antragstellers festzustellen, dass die Beteiligte zu 2 das Kind des Antragstellers ist, erscheint danach für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe trotz des bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses zulässig. Diesem Rechtsverhältnis wird auch in der Entscheidung des Amtsgerichts und der Tenorierung Rechnung zu tragen sein.
Sollte sich im weiteren Hauptsacheverfahren nach Einholung eines Abstammungsgutachtens die leibliche Vaterschaft des Beteiligten zu 1 erweisen, wäre eine gerichtliche Entscheidung, die diese Vaterschaft feststellt, grundsätzlich darauf gerichtet, ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen, wie dies im Verfahren nach §§ 1600d Abs. 1, 1592 Nr. 3 BGB infolge der rechtsgestaltenden Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle (§ 184 Abs. 2 FamFG) erfolgt. So hatte das Oberlandesgericht Celle (DAVorm 1980, 940) trotz erfolgter Adoption festgestellt, "daß der Beklagte der Vater des Klägers ist." Eine doppelte rechtliche Vaterschaft steht indessen mit den familienrechtlichen Regelungen nicht in Einklang, zumal aufgrund einer erfolgreichen Entscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren wohl keine Eintragung im Geburtenregister erfolgen könnte. Eine zweite bzw. doppelte Vaterschaft wäre auch nicht begrenzt, wenn die abstammungsrechtliche Vaterschaft nur einen "Altstatus" des betroffenen Kindes vor der Adoption beträfe oder als latente Vaterschaft, erst im Fall einer künftigen Aufhebung der Adoption Wirkung entfalten sollte. Denn beide Einschränkungen kämen durch die herkömmliche Tenorierung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht zum Ausdruck. Auf die rechtliche Beziehung der Beteiligten zu 2 zu ihren Adoptiveltern hätte die Hauptsacheentscheidung im vorliegenden Verfahren keinen Einfluss.
Daher wird im Hauptsacheverfahren eine Entscheidungsformel zu treffen sein, die dem Elternrecht des Antragstellers Rechnung trägt, ohne die Interessen der Beteiligten zu 2 oder ihrer Adoptiveltern zu beeinträchtigen. Das Amtsgericht wird in der zu treffenden Entscheidung, die keine unmittelbare rechtliche Gestaltungswirkung zur Folge hätte, zu erwägen haben, ob eine solche Begrenzung der Entscheidungswirkung und damit der Rechtskraft des Beschlusses in der Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen ist. Dieser Aspekt bedarf im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren keiner abschließenden Beurteilung durch den Senat, könnte aber z.B. in der Weise erfolgen, dass die gerichtliche Entscheidung nicht darauf gerichtet ist, dass festgestellt wird, dass der Antragsteller der Vater der Beteiligten zu 2 ist. Vielmehr könnte das Amtsgericht seine Entscheidung dahingehend fassen festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 der leibliche Vater der Beteiligten zu 2 ist oder festzustellen, dass die Beteiligte zu 2 vom Antragsteller abstammt, wobei die Wirkungen einer solchen Entscheidungsformel in den Gründen näher erläutert werden können.
Ob es sich dann um ein "isoliertes Abstammungsfeststellungsverfahren" bzw. ein "statusunabhängiges Feststellungsverfahren" handelt, kann der Senat im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dahinstehen lassen. Die Möglichkeit solcher Verfahren wurde im Rahmen des früher begrenzten Anfechtungsrechts volljährige Kinder zur Durchsetzung ihres Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung diskutiert. Nach der Einführung des Anspruchs auf Abstammungsklärung nach § 1598a BGB ist jedoch ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen (vgl. BT-Drs. 13/4899, S. 56 f., 147; Frank in: GS Arens, S. 65 ff.; Helms in: FS Frank, S. 225 ff.).
f) Dem Antragsteller ist auch deswegen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, weil es sich bei der Frage, ob nach erfolgter Adoption eines Kindes eine Feststellung der Vaterschaft auf Antrag des mutmaßlich leiblichen Vaters zulässig ist, um eine - wie die voranstehenden Ausführungen zeigen - schwierige, bisher nicht abschließend geklärte Frage handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zu verlagern. Vielmehr erfordert das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, dass ein Rechtsschutzbegehren schon dann hinreichende Erfolgsaussicht haben kann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen und noch nicht (abschließend) geklärten oder in einem hohen Maß streitigen Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1991, 413 ff. [BVerfG 13.03.1990 - 2 BvR 94/88], FamRZ 2007, 1876; 2020, 1559, 1560 [zu § 1626a Abs. 2 BGB]; Zöller/Schultzky, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 25; Prütting/Gehrlein/Zempel/Völker, ZPO, 9. Aufl., § 114 Rn. 2).
Der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller steht auch nicht die Entscheidung des 15. Senats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Februar 2012 (22 F 268/11 Amtsgericht Syke = 15 WF 23/12), mit der dem Antragsteller diese versagt worden war, entgegen. Zwar wird die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Ablauf der Frist für die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) bestandskräftig. Sie erwächst jedoch nicht in materielle Rechtskraft und schließt daher einen neuen Bewilligungsantrag nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein erneuter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Einzelfall nur dann unzulässig, wenn sich die erneute Antragstellung als rechtsmissbräuchlich erweist, wobei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. BGH FamRZ 2009, 496; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 117 Rn. 5).
Zwar bezieht sich der Antragsteller in seinem Bewilligungsantrag vom 22. Februar 2020 im Wesentlichen auf denselben Sachvortrag, den er bereits im Vorverfahren (22 F 268/11 Amtsgericht Syke) geltend gemacht hat. Allerdings ist vorliegend bereits deswegen eine abweichende Beurteilung nicht ausgeschlossen, weil die Beteiligte zu 2 volljährig geworden ist und nicht mehr durch ihre Adoptiveltern wie im Vorverfahren vertreten wird. Darüber hinaus hat der Antragsteller sich auf das Schreiben des Jugendamtes vom 14. November 2019 berufen.
2. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers erscheint darüber hinaus auch deswegen erfolgversprechend, weil die Beteiligten gleichlaufende Interessen verfolgen.
Für sein Begehren, die leibliche Vaterschaft zu klären, hat der Antragsteller im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens im November 2019 Kontakt zum zuständigen Jugendamt aufgenommen. Im Schreiben vom 4. Februar 2020 teilte das Jugendamt des Landkreises D. Dem Antragsteller mit, dass auch die Beteiligte zu 2 Interesse an einer zweifelsfreien Klärung der Vaterschaft habe. Darüber hinaus würde sie sich nach einer entsprechenden Klärung für einen Informationsaustausch und darüber hinausgehend für ein Kennenlernen offen zeigen.
Die Beteiligten könnten eine Klärung der Abstammung einvernehmlich durch ein außergerichtlich einzuholendes, privates Abstammungsgutachten herbeiführen. Gleichwohl steht dem Antragsteller ein Rechtsschutzanspruch dahingehend zu, die Abstammung als Rechtsverhältnis feststellen zu lassen. Zum einen kann die genetische Beziehung und daraus folgende Verwandtschaft für weitere Bereiche - etwa im Rahmen einer testamentarischen Erbfolge (§§ 2067, 2068 f BGB) - Relevanz erlangen. Zum anderen ist ein privates Abstammungsgutachten vom fortbestehenden Einvernehmen der beteiligten Personen abhängig, während für das gerichtliche Abstammungsverfahren eine Mitwirkungspflicht der Untersuchungspersonen aus § 178 Abs. 1 FamFG folgt. Zudem könnten in diesem Kontext Probleme dadurch entstehen, dass zum Schutz der Beteiligten zu 2 dem Offenbarungs- und Ausforschungsgebot hinreichend Rechnung tragen zu wäre.
Ein einfacherer und kostengünstigerer Weg für den Antragsteller besteht auch nicht darin, einen Antrag auf Regelung des Umgangs nach § 1686a Abs. 1 BGB zu stellen, denn dessen Anwendungsbereich beschränkt sich auf minderjährige Kinder und ist daher vorliegend nicht einschlägig. Auch wenn in einem solchen Verfahren auch die leibliche Vaterschaft eines Antragstellers zu dem jeweiligen Kind zu klären wäre, dürfte nicht selten die weitere Voraussetzung, dass der Antragsteller ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hatte, fraglich sein, wenn nach der Geburt des Kindes zu diesem keinerlei Kontakt bestanden hatte.
Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner weiteren Beurteilung, ob ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft nach erfolgter Adoption nur dann begründet sein könnte, wenn die Feststellung auch dem Wohl des Kindes dient. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn Kontakte eines minderjährigen Kindes zum potentiellen leiblichen Vater in Aussicht genommen sind (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2014, 511, 512). Hierauf kommt es vorliegend jedoch deswegen nicht an, weil die Beteiligte zu 2 volljährig ist und über einen Kontakt zum Antragsteller selbst entscheiden kann.
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 FamFG wird im nunmehr vom Amtsgericht zu betreibenden Hauptsacheverfahren die Mutter der Beteiligten zu 2 zu beteiligen und ihr rechtliches Gehör zu gewähren sein. In diesem Rahmen obliegt es dem Amtsgericht von Amts wegen - ggf. unter Mitwirkung der Beteiligten bzw. des Jugendamts - den aktuellen Aufenthalt der Kindesmutter zu ermitteln. Die Adoptiveltern der Beteiligten zu 2 sind nach § 7 Abs. 2 FamFG, der neben der Regelung in § 172 FamFG anwendbar ist, nur dann als Beteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen, wenn deren Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen wären, was vorliegend nach Volljährigkeit der Beteiligten zu 2 fraglich erscheint.
Darüber hinaus wird der Antragsteller weiteren Sachvortrag dahingehend zu halten haben, in welcher Weise sich seine Beziehung zur Mutter der Beteiligten zu 2 vor und nach deren Geburt gestaltet hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft nur dann zulässig, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine intime Beziehung mit der Mutter des Kindes in der gesetzlichen Empfängniszeit (§ 1600d Abs. 3 BGB) konkret vorgetragen werden. Fehlt es an dahingehendem Vorbringen, ist der Antrag auf Vaterschaftsfeststellung nicht zulässig (vgl. BGH FamRZ 2015, 35; 2016, 1849).
2. Der Feststellung der Vaterschaft durch Einholung eines Abstammungsgutachtens steht nicht das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 Abs. 1 BGB entgegen. Danach dürfen Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden. Den hierdurch geschützten Interessen der Beteiligten zu 2 kann im Rahmen des Hauptsacheverfahrens sowie bei der Erstellung des Abstammungsgutachtens in der Weise Rechnung getragen werden, dass der vom Sachverständigen bzw. von dem die genetische Probe entnehmenden Arzt zu fertigende Identitätsnachweis der Beteiligten zu 2, der dem Gutachten beizufügen ist, dem Antragsteller solange nicht zur Verfügung gestellt und nicht zum Akteninhalt genommen wird, bis die Beteiligte zu 2 ihr Einverständnis mit einer entsprechenden Information des Antragstellers erklärt. Eine telefonische Nachfrage des Senats bei einem Sachverständigen für Abstammungsgutachten hat ergeben, dass gegen ein entsprechendes Vorgehen aus dessen Sicht keinerlei Bedenken bestehen. Mit einer solchen Handhabung hat sich der Antragsteller im Schriftsatz vom 26. Februar 2020 einverstanden erklärt, da die Personalien und die Identität für ihn nicht offengelegt werden müssen und er auf eine Prüfung der Identität durch Einsicht in die Akte verzichtet hat.