Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.10.2020, Az.: 16 U 34/20
Folgeentscheidung zu OLG Celle v. 21.08.2020, 16 U 34/20
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.10.2020
- Aktenzeichen
- 16 U 34/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 69997
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 15.01.2020 - AZ: 2 O 317/19
Rechtsgrundlagen
- § 522 Abs. 2 ZPO
- § 1 Abs. 3 VOB/B
- § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter
am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am
Oberlandesgericht ... am 8. Oktober 2020 beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Januar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Hildesheim wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet, so dass sie nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen ist.
Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 21. August 2020 Bezug, dem die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist nicht entgegengetreten ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 711 ZPO.