Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.10.2020, Az.: 12 WF 117/20

Anforderungen an Form und Inhalt der Urschrift einer Vollstreckungsanordnung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.10.2020
Aktenzeichen
12 WF 117/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 61072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2020:1015.12WF117.20.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hameln - 31.08.2020 - AZ: 15 F 41/20

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Enthält die Urschrift der Vollstreckungsanordnung keine Personalien von Gläubiger und Schuldner ist die Anordnung unwirksam.

  2. 2.

    Zur Anhörungspflicht bei der Anordnung von Ordnungshaft

Redaktioneller Leitsatz

3. Erwägt das Familiengericht die Anordnung von Ordnungshaft zur Durchsetzung einer Gewaltschutzanordnung, so erfordert der Anspruch des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dass er persönlich angehört wird und ihm nicht nur die Schriftsätze der Gegenseite zur Kenntnis übersandt werden.

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 31. August 2020 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Ordnungsgeld zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Ihm wird Rechtsanwalt E. in H. zur Vertretung beigeordnet.

Gründe

I.

Die Beteiligten waren früher durch eine nichteheliche Partnerschaft verbunden, aus der ein am 10. August 2017 geborenes Kind hervorgegangen ist. Inzwischen ist diese Beziehung beendet.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 beantragt, gegen den Antragsgegner eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu erlassen. Dieser habe der Antragstellerin zahlreiche Textnachrichten gesandt, die als konkludente Drohungen einzustufen seien.

Das Familiengericht hat ausweislich der sich auf Blatt 27 der Akte befindlichen Urschrift am 23. Juni 2020 folgenden Beschluss unter Verwendung eines Vordruckes erlassen:

"In ... siehe Vorblatt/Anlage ... siehe Rückseite ...

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hameln durch (Name und Dienstbezeichnung des Unterzeichners) am 23. Juni 2020

wegen Dringlichkeit ohne mündliche Erörterung

beschlossen:

D. Ag. wird bis zum 23.09.2020 untersagt, ...

- Verbindung z. Ast., Auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen

- ....."

Die Abteilungsrichterin hat lediglich am Ende des Vordrucksatzes und auf einem maschinenschriftlichen Zusatzblatt unterzeichnet, wobei zweifelhaft ist, ob es sich um eine Paraphe oder um eine Unterschrift handelt.

Die von der Kanzlei erstellte Abschrift enthält das volle Rubrum; ist aber nicht von der Richterin unterschrieben.

Eine Abschrift dieses Beschlusses ist dem Antragsgegner am 24. Juni 2020 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden.

Die Antragstellerin hat am 9. Juli 2020 beantragt,

gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe wegen Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 23.06.2020 zu verhängen.

Sie macht geltend, der Antragsgegner habe ihr nach der Zustellung des Beschlusses vom 23. Juni 2020 ca. 300 WhatsApp-Nachrichten zugesandt.

Der Antragsgegner hat zu diesem Antrag wie folgt Stellung genommen: die Antragstellerin habe ihn zunächst bei WhatsApp blockiert. In der Folgezeit habe die Antragstellerin diese Blockierungen zurückgenommen. Dies habe der Antragsgegner "als Einladung" aufgefasst. Nunmehr sei ihm bewusst, dass er das Verhalten der Antragstellerin falsch ausgelegt habe.

Mit Beschluss vom 31. August 2020 hat das Familiengericht gegen den Antragsgegner zur Erzwingung der im vollstreckbaren Beschluss vom 23. Juni 2000 (richtig: 2020) ausgesprochenen Verpflichtung, nämlich keine Verbindung zur Antragstellerin mit Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen, Ordnungshaft von drei Wochen verhängt.

Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsgegner habe gegen die Untersagungsanordnung wiederholt schuldhaft verstoßen. Wegen der Anzahl und Penetranz der Verstöße habe das Gericht sogleich Ordnungshaft verhängt. Dabei seien die Erkenntnisse aus einem Parallelverfahren berücksichtigt worden, wonach der Antragsgegner nur über nicht pfändbare Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verfüge.

In der dem Antragsgegner zugestellten beglaubigten Abschrift heißt es, dass Ordnungshaft von drei Monaten verhängt worden sei.

Gegen den am 5. September 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die am 8. September 2020 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Ein Beschwerdeantrag ist nicht angekündigt, jedoch ist dem Gesamtzusammenhang der Begründung zu entnehmen, dass er die Aufhebung des Beschlusses erstrebt. Die Aufhebung der Blockierung bei WhatsApp durch die Antragstellerin sei mit dem Fall vergleichbar, wenn bei einem Näherungsverbot die schutzsuchende Person selbst entscheidet, mit dem Gegner zusammenzutreffen. Zudem habe das Gericht nicht in Erwägung gezogen, dass ein Ordnungsgeld auch freiwillig gezahlt werden könne.

Das Familiengericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und klarstellend angeordnet, dass Ordnungshaft von drei Wochen verhängt worden sei.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG statthaft und im Übrigen zulässig. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, da es an einem wirksamen Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfinden kann, fehlt, § 86 Abs. 1 FamFG.

Der Beschluss vom 23. Juni 2020 ist nicht ordnungsgemäß ergangen. Bei einem Beschluss, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, muss die genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst ersichtlich sein. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO und ist im Hinblick auf die weitreichenden Wirkungen eines Vollstreckungstitels ein Gebot der Klarheit und Rechtssicherheit (BGH NJW 2003, 3136 m. w. N.). Diesem Gebot genügt die angefochtene Entscheidung nicht. Aus der insoweit maßgeblichen Urschrift der Entscheidung sind die Personen, für und gegen die vollstreckt werden soll, nicht ersichtlich. Der Beschluss enthält keine Angaben zu den Beteiligten, wie zum Beispiel Name, Vorname und Anschrift. Dass das Aktenzeichen auf Urschrift vermerkt ist, ist nicht ausreichend.

Soweit sich in den Akten eine Leseabschrift der Entscheidung mit einem vollen Rubrum befindet, merkt der Senat an:

- Da die Leseabschrift von der Kanzlei erstellt worden ist, vermag dies die richterliche Entscheidung über die richtigen Beteiligten nicht zu ersetzen. Es ist nicht Aufgabe der Kanzlei, die Personalien der Betroffenen, für die und gegen Vollstreckt werden soll, festzustellen.

- Soweit eine Ausfertigung nach Maßgabe der Leseabschrift erteilt worden wäre, wäre diese unrichtig. Eine Ausfertigung ersetzt die Urschrift und muss diese wortgetreu und richtig wiedergeben (vgl. Zöller/Feskorn ZPO33 § 317 Rn 5). Das Gleiche gilt für eine beglaubigte Abschrift (Zöller/Schultzky ZPO33 § 169 Rn 8 f).

Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels zurückzuweisen, da eine vollstreckbare Entscheidung, gegen die der Antragsgegner verstoßen haben könnte, nicht festgestellt werden kann.

III.

Gem. § 20 FamGKG wird davon abgesehen, Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben.

IV.

Das von dem Familiengericht gewählte Verfahren gibt dem Senat Veranlassung zu folgenden Hinweisen:

- Dem im Vollstreckungsverfahren zunächst nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegner dürfte vor Erlass der Haftanordnung nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden sein, Art. 103 Abs. 1 GG. Dem Antragsgegner sind lediglich die Schriftsätze der Antragstellerin zur Kenntnisnahme und evtl. Stellungnahme übersandt worden. Aufgrund dieser Schriftstücke musste der Antragsgegner nicht damit rechnen, dass gegen ihn freiheitsentziehende Maßnahmen angeordnet werden. Die Antragstellerin selber hatte lediglich beantragt, ein Ordnungsgeld festzusetzen. Der Umstand, dass die Entscheidung über die Art der Ordnungsstrafe im richterlichen Ermessen steht, führt noch nicht dazu, dass insoweit kein Hinweis erforderlich ist, zumal es sich bei der Festsetzung von Ordnungshaft um eine staatliche Maßnahme handelt, die schwerwiegend in das Freiheitsrecht des Betroffenen eingreift.

- Weiter hätte das Familiengericht den Antragsgegner vor Erlass der Haftanordnung persönlich anhören müssen. Zwar ergibt sich eine Verpflichtung des Gerichts, den Betroffenen vor Anordnung der Haft persönlich anzuhören, nicht aus den Verfahrensvorschriften des FamFG bzw. der ZPO. Jedoch folgt diese Verpflichtung aus Art. 104 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 GG. Der Richter muss sich einen persönlichen Eindruck von der Person verschaffen, die Anhörung muss also mündlich sein (Sachs, GG8 Art. 104 Rn 22; Radtke in BeckOK GG, Stand: 15.08.2020 Art. 104 Rn 14).

- Bei der Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO handelt es sich um eine Maßnahme zur Beugung des Willens des Schuldners, die zugleich strafrechtliche Elemente enthält, da sie auch Sühne für eine begangene Zuwiderhandlung ist (BVerfGE 20, 323 [332]). Die Ordnungsmittel des § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO haben danach einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie präventiv der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (BVerfGE 20, 323 [332] [BVerfG 25.10.1966 - 2 BvR 506/63]; Zöller/Stöber, ZPO33 § 890 Rn. 5). Die Bestrafung muss deshalb in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht des Verstoßes gegen die Rechtsordnung stehen. Dies erfordert eine umfassende Begründung und Abwägung zwischen der Schwere des Verstoßes und der von dem Gericht festgesetzten Sanktion (BVerfG NJW 2018, 531 [BVerfG 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09] [21]). Die Begründung des Beschlusses genügt diesen Anforderungen nicht.