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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL FöFTErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien professionellen Theater in Niedersachsen (RL Förderung freie Theater)
Redaktionelle Abkürzung
RL FöFTErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

2.1 Gefördert werden gemäß Nummer 1.1.1 neue Theaterproduktionen freier professioneller Ensembles (Theater, Tanz, Kinder- und Jugendtheater), die sich durch eine hohe künstlerische Qualität auszeichnen und geeignet sind, die Kontinuität des kulturellen Angebots sicherzustellen.

2.2 Gefördert wird gemäß Nummer 1.1.2 die Weiterentwicklung von Ensembles der freien professionellen Theaterszene (Theater, Tanz, Kinder- und Jugendtheater) insgesamt.

2.2.1 Theaterensembles ohne eigene Spielstätte können die Förderung folgender Maßnahmen beantragen:

  • die Erstellung von künstlerischen Konzepten, Zukunftskonzepten (z. B. Organisationsstruktur), Konzepten zum Generationswechsel, Konzepten zur Nachhaltigkeit, Konzepten zur Vermittlungsarbeit,

  • projektbezogene Infrastruktur (z. B. Personal, Mieten, Proberäume),

  • Eigenproduktionen, Gastspiele und Koproduktionen,

  • künstlerische Rechercheleistungen,

  • Weiterentwicklung von Produktionsweisen,

  • Maßnahmen zum Ausbau, zur Erhaltung und Ausstattung des Theaterbetriebes (z. B. für Digitalisierung, Infrastrukturausgaben für Ticketing, Öffentlichkeitsarbeit, Barrierefreiheit [nicht baulich], Veranstaltungstechnik),

  • Weiterentwicklung von Produktionsweisen mit regionalen, überregionalen und internationalen Künstlerinnen und Künstlern.

2.2.2 Theaterensembles mit eigener Spielstätte können ausschließlich die Förderung von Konzepten zur künstlerischen Entwicklung und von künstlerischen Rechercheleistungen beantragen.

Die Förderung von Konzepten nicht künstlerischer Art (Zukunftskonzepte, Konzepte zum Generationswechsel, Konzepte zur Nachhaltigkeit, Konzepte der Vermittlungsarbeit), Infrastruktur, Investitionen, Weiterbildungen, Maßnahmen zum Ausbau des Theaterbetriebes, Netzwerkarbeit, Gastspielen und Koproduktionen dürfen ausschließlich über die Spielstättenförderung des MWK beantragt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 433)