Abschnitt 6 RL FöFTErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien professionellen Theater in Niedersachsen (RL Förderung freie Theater)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL FöFTErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22110
6.1 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben die Zuwendung mit dem jeweils gültigen Logo (Wort-Bild-Marke) des Landes Niedersachsen bei der öffentlichen Darstellung des geförderten Vorhabens kenntlich zu machen.
6.2 Die Förderungen des Landes können vom Land Niedersachsen veröffentlicht werden.
6.3 Für die im Rahmen des Projekts geförderten Investitionen beträgt die Zweckbindungsfrist drei Jahre nach Ende des Bewilligungszeitraumes. Die geförderten Investitionen dürfen vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nur mit Zustimmung des MWK veräußert oder anderweitig genutzt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 433)