RL FöFTErl,NI - RL Förderung freie Theater-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien professionellen Theater in Niedersachsen
(RL Förderung freie Theater)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien professionellen Theater in Niedersachsen (RL Förderung freie Theater)
Redaktionelle Abkürzung
RL FöFTErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

Erl. d. MWK v. 01.10.2024 - 33-57532 -

Vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 433)

- VORIS 22110 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 433)

Abschnitt 1 RL FöFTErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien professionellen Theater in Niedersachsen (RL Förderung freie Theater)
Redaktionelle Abkürzung
RL FöFTErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen an Ensembles der freien professionellen Theater mit dem Ziel des Erhalts und der Weiterentwicklung der Vielfalt und Qualität der freien Theaterszene in Niedersachsen.

Die Zuwendung freier Theater in Niedersachsen erfolgt auf zwei Ebenen:

1.1.1 Produktionsförderung: Förderung von Theaterproduktionen für ein Jahr,

1.1.2 Konzeptionsförderung: Förderung von freien professionellen Theaterensembles für drei Jahre.

1.2 Das Ziel der Förderung besteht insbesondere in der Sicherstellung eines flächendeckenden, qualitativ hochwertigen Theaterangebots. Darüber hinaus wird das Ziel verfolgt, künstlerisch herausragende Aktivitäten und solche mit kulturellem Alleinstellungsmerkmal zu ermöglichen und zu unterstützen.

1.2.1 Konkrete Ziele der Produktionsförderung gemäß Nummer 1.1.1 sind die Ermöglichung von neuen Theaterproduktionen, die durch ihren zeitgemäßen, zukunftsfähigen und künstlerisch qualitativ herausragenden Charakter eine besondere Bedeutung für die Kulturlandschaft in Niedersachsen haben, die Teilhabe an Theaterangeboten in der Fläche Niedersachsens, die Entwicklung neuer Theaterformate und der Erhalt des kulturellen Erbes.

1.2.2 Konkrete Ziele der Konzeptionsförderung gemäß Nummer 1.1.2 bestehen darin, den ausgewählten Ensembles über einen längeren Zeitraum Planungsmöglichkeiten und -sicherheit zur Entwicklung des Theaterbetriebes zu gewähren. Konkret geht es um die künstlerische Weiterentwicklung, die Weiterentwicklung von Produktionsweisen, Organisationsstrukturen und Infrastruktur, die Ermöglichung von Austausch und Vernetzung innerhalb der Theaterszene, die Finanzierung von Eigenproduktionen, Gastspielen und Koproduktionen, die Öffnung von Theaterangeboten für verschiedene Zielgruppen, die Nachwuchsförderung sowie die Ermöglichung von Vermittlungsangeboten und Theaterangeboten in ganz Niedersachen, wobei das vorhandene Angebotsspektrum mindestens erhalten werden soll.

1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - im Folgenden: AGVO - sowie der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 433)

Abschnitt 2 RL FöFTErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien professionellen Theater in Niedersachsen (RL Förderung freie Theater)
Redaktionelle Abkürzung
RL FöFTErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

2.1 Gefördert werden gemäß Nummer 1.1.1 neue Theaterproduktionen freier professioneller Ensembles (Theater, Tanz, Kinder- und Jugendtheater), die sich durch eine hohe künstlerische Qualität auszeichnen und geeignet sind, die Kontinuität des kulturellen Angebots sicherzustellen.

2.2 Gefördert wird gemäß Nummer 1.1.2 die Weiterentwicklung von Ensembles der freien professionellen Theaterszene (Theater, Tanz, Kinder- und Jugendtheater) insgesamt.

2.2.1 Theaterensembles ohne eigene Spielstätte können die Förderung folgender Maßnahmen beantragen:

  • die Erstellung von künstlerischen Konzepten, Zukunftskonzepten (z. B. Organisationsstruktur), Konzepten zum Generationswechsel, Konzepten zur Nachhaltigkeit, Konzepten zur Vermittlungsarbeit,

  • projektbezogene Infrastruktur (z. B. Personal, Mieten, Proberäume),

  • Eigenproduktionen, Gastspiele und Koproduktionen,

  • künstlerische Rechercheleistungen,

  • Weiterentwicklung von Produktionsweisen,

  • Maßnahmen zum Ausbau, zur Erhaltung und Ausstattung des Theaterbetriebes (z. B. für Digitalisierung, Infrastrukturausgaben für Ticketing, Öffentlichkeitsarbeit, Barrierefreiheit [nicht baulich], Veranstaltungstechnik),

  • Weiterentwicklung von Produktionsweisen mit regionalen, überregionalen und internationalen Künstlerinnen und Künstlern.

2.2.2 Theaterensembles mit eigener Spielstätte können ausschließlich die Förderung von Konzepten zur künstlerischen Entwicklung und von künstlerischen Rechercheleistungen beantragen.

Die Förderung von Konzepten nicht künstlerischer Art (Zukunftskonzepte, Konzepte zum Generationswechsel, Konzepte zur Nachhaltigkeit, Konzepte der Vermittlungsarbeit), Infrastruktur, Investitionen, Weiterbildungen, Maßnahmen zum Ausbau des Theaterbetriebes, Netzwerkarbeit, Gastspielen und Koproduktionen dürfen ausschließlich über die Spielstättenförderung des MWK beantragt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 433)

Abschnitt 3 RL FöFTErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien professionellen Theater in Niedersachsen (RL Förderung freie Theater)
Redaktionelle Abkürzung
RL FöFTErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

3.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Tanzensembles, Theaterensembles und Theaterschaffende der freien professionellen Theaterszene mit oder ohne eigener Spielstätte mit Sitz in Niedersachsen.

3.2 Antragsberechtigt sind Tanzensembles und Theaterensembles in nicht öffentlicher oder privatrechtlicher Trägerschaft einschließlich Kinder- und Jugendtheater und sonstige auf dem Gebiet der darstellenden Kunst berufsmäßig arbeitende Gruppen, natürliche Personen, Puppen- und Figurentheater sowie öffentliche und private Träger von Einrichtungen, die der freien Tanzarbeit und Theaterarbeit dienen.

3.3 Spielstätte i. S. dieser Richtlinie ist die betriebsorganisatorische Einheit, also der Theaterbetrieb, der eine oder mehrere Spielstätten im engeren Sinne unterhält. Eine feste Spielstätte im engeren Sinne ist der unbewegliche Ort der Aufführung. Eine mobile Spielstätte im engeren Sinne ist ein an sich beweglicher Ort der Aufführung (z. B. Bus, Zelt, Zug). Der Ort der Aufführung muss für eine längere Dauer zur Nutzung hergerichtet sein.

3.4 Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind Einrichtungen und natürliche Personen über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Ihnen wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für die Antragstellerinnen und Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 433)

Abschnitt 4 RL FöFTErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien professionellen Theater in Niedersachsen (RL Förderung freie Theater)
Redaktionelle Abkürzung
RL FöFTErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

4.1 Die Notwendigkeit und der Umfang der Maßnahmen muss in allen Förderebenen nachvollziehbar begründet werden.

4.2 Die geförderten Produktionen nach Nummer 1.1.1 sind mindestens zehnmal in Niedersachsen aufzuführen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann diese Anzahl unterschritten werden.

4.3 In allen Förderebenen ist besonders auf die Abgrenzung der Projektkosten im Vergleich zum laufenden Gesamtbetrieb des Theaters zu achten. Es werden ausschließlich abgegrenzte Projektkosten gefördert.

4.4 Jede Antragstellerin und jeder Antragsteller darf in der jeweiligen Förderebene nur einen Antrag stellen. Sollten mehrere Anträge in den Förderebenen der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 sowie der Spielstättenförderung gestellt werden, müssen die Vorhaben eindeutig voneinander abgegrenzt werden.

4.5 Ein bereits gefördertes Projekt kann nicht erneut beantragt werden.

4.6 Die Zuwendung kann mit anderen Landesmitteln sowie Kommunal-, Bundes-, EU- und weiteren Drittmitteln kombiniert werden. Das Verbot von Doppelfinanzierung ist zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 433)