1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen an Ensembles der freien professionellen Theater mit dem Ziel des Erhalts und der Weiterentwicklung der Vielfalt und Qualität der freien Theaterszene in Niedersachsen.
Die Zuwendung freier Theater in Niedersachsen erfolgt auf zwei Ebenen:
1.1.1 Produktionsförderung: Förderung von Theaterproduktionen für ein Jahr,
1.1.2 Konzeptionsförderung: Förderung von freien professionellen Theaterensembles für drei Jahre.
1.2 Das Ziel der Förderung besteht insbesondere in der Sicherstellung eines flächendeckenden, qualitativ hochwertigen Theaterangebots. Darüber hinaus wird das Ziel verfolgt, künstlerisch herausragende Aktivitäten und solche mit kulturellem Alleinstellungsmerkmal zu ermöglichen und zu unterstützen.
1.2.1 Konkrete Ziele der Produktionsförderung gemäß Nummer 1.1.1 sind die Ermöglichung von neuen Theaterproduktionen, die durch ihren zeitgemäßen, zukunftsfähigen und künstlerisch qualitativ herausragenden Charakter eine besondere Bedeutung für die Kulturlandschaft in Niedersachsen haben, die Teilhabe an Theaterangeboten in der Fläche Niedersachsens, die Entwicklung neuer Theaterformate und der Erhalt des kulturellen Erbes.
1.2.2 Konkrete Ziele der Konzeptionsförderung gemäß Nummer 1.1.2 bestehen darin, den ausgewählten Ensembles über einen längeren Zeitraum Planungsmöglichkeiten und -sicherheit zur Entwicklung des Theaterbetriebes zu gewähren. Konkret geht es um die künstlerische Weiterentwicklung, die Weiterentwicklung von Produktionsweisen, Organisationsstrukturen und Infrastruktur, die Ermöglichung von Austausch und Vernetzung innerhalb der Theaterszene, die Finanzierung von Eigenproduktionen, Gastspielen und Koproduktionen, die Öffnung von Theaterangeboten für verschiedene Zielgruppen, die Nachwuchsförderung sowie die Ermöglichung von Vermittlungsangeboten und Theaterangeboten in ganz Niedersachen, wobei das vorhandene Angebotsspektrum mindestens erhalten werden soll.
1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - im Folgenden: AGVO - sowie der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).
1.4 Ein Anspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.