Abschnitt 5 RL FöFTErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien professionellen Theater in Niedersachsen (RL Förderung freie Theater)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL FöFTErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22110
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Bei Überschreiten einer Zuwendungshöhe von 25 000 EUR und eines Finanzierungsanteils von über 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben wird die Zuwendung als Anteilfinanzierung gewährt.
5.3 Die Zuwendung soll 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen darf der Förderanteil höher sein.
5.4 Die Höhe der Zuwendung beträgt
für die Produktionsförderung gemäß Nummer 1.1.1 mindestens 10 000 EUR bis maximal 30 000 EUR,
für die Konzeptionsförderung gemäß Nummer 1.1.2 mindestens 10 000 EUR bis maximal 60 000 EUR jährlich.
Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können auch Bewilligungen an Gebietskörperschaften unter 25 000 EUR gewährt werden.
5.5 Bei Projekten, die neben Landesmitteln auch Fördermittel aus Bundes- oder EU-Programmen erhalten, wird ggf. abweichend die Festlegung der Finanzierungart des Bundes, der EU oder anderer Förderer bei der Zuwendung zugrunde gelegt (gemäß VV Nr. 1.4.2 zu § 44 LHO).
5.6 Die Zuwendung für Theater der Förderebenen gemäß Nummer 1.1.2 erfolgt in jährlich gleichbleibender Höhe.
5.7 Zuwendungsfähig können im Rahmen des Fördergegenstands nach Nummer 2.2.1 angemessene Honorare und Gagen, Personal-, Reise- und Sachausgaben sowie Investitionsausgaben sein, die unmittelbar dem Projekt zuzurechnen sind. Bei festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist detailliert darzustellen, welcher Teil ihrer Arbeit allein für das geförderte Projekt aufgewendet wird und somit unter die zuwendungsfähigen Ausgaben fällt.
5.8 Zuwendungsfähig können im Rahmen des Fördergegenstands nach Nummer 2.2.2 angemessene Honorare und Gagen, Personal-, Reise- und Sachausgaben sein, die unmittelbar dem Projekt zuzurechnen sind. Personalausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn für die gleichen Personen keine Ausgaben in der Spielstättenförderung des MWK angesetzt werden. Lediglich Ausgaben für die Geschäftsführung der Ensembles können in beiden Förderprogrammen angesetzt werden, sofern diese sowohl künstlerisch als auch administrativ arbeitet und die beiden Aufgabenschwerpunkte klar voneinander abgegrenzt werden. Bei festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist detailliert darzustellen, welcher Teil ihrer Arbeit allein für das geförderte Projekt aufgewendet wird und somit unter die zuwendungsfähigen Ausgaben fällt.
5.9 Eine Sachausgabenpauschale kann von bis zu 9 % der berücksichtigungsfähigen Personalausgaben gewährt werden. Hierzu können insbesondere Ausgaben für die Bereitstellung von Räumen, für die Büroausstattung und für Verbrauchsmaterialien geltend gemacht werden.
5.10 Ausgaben für freiwillige Versicherungen sind im Einzelfall zuwendungsfähig, sofern sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und entsprechenden Risikoabwägungen begründet sind.
5.11 Ausgaben, die nach Ende des Bewilligungszeitraumes geleistet werden (z. B. GEMA, Künstlersozialkasse), sind dann zuwendungsfähig, wenn die entsprechenden Rechtsverpflichtungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes eingegangen wurden.
5.12 Die Höhe der Zuwendung wird auf Basis der Empfehlung der Auswahlkommission entsprechend der Kriterien aus Nummer 7.5 unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel bemessen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 433)