Abschnitt 4 RL FöFTErl - Bewilligungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien professionellen Theater in Niedersachsen (RL Förderung freie Theater)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL FöFTErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22110
4.1 Die Notwendigkeit und der Umfang der Maßnahmen muss in allen Förderebenen nachvollziehbar begründet werden.
4.2 Die geförderten Produktionen nach Nummer 1.1.1 sind mindestens zehnmal in Niedersachsen aufzuführen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann diese Anzahl unterschritten werden.
4.3 In allen Förderebenen ist besonders auf die Abgrenzung der Projektkosten im Vergleich zum laufenden Gesamtbetrieb des Theaters zu achten. Es werden ausschließlich abgegrenzte Projektkosten gefördert.
4.4 Jede Antragstellerin und jeder Antragsteller darf in der jeweiligen Förderebene nur einen Antrag stellen. Sollten mehrere Anträge in den Förderebenen der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 sowie der Spielstättenförderung gestellt werden, müssen die Vorhaben eindeutig voneinander abgegrenzt werden.
4.5 Ein bereits gefördertes Projekt kann nicht erneut beantragt werden.
4.6 Die Zuwendung kann mit anderen Landesmitteln sowie Kommunal-, Bundes-, EU- und weiteren Drittmitteln kombiniert werden. Das Verbot von Doppelfinanzierung ist zu beachten.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 433)