Abschnitt 3 RL FöFTErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien professionellen Theater in Niedersachsen (RL Förderung freie Theater)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL FöFTErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22110
3.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Tanzensembles, Theaterensembles und Theaterschaffende der freien professionellen Theaterszene mit oder ohne eigener Spielstätte mit Sitz in Niedersachsen.
3.2 Antragsberechtigt sind Tanzensembles und Theaterensembles in nicht öffentlicher oder privatrechtlicher Trägerschaft einschließlich Kinder- und Jugendtheater und sonstige auf dem Gebiet der darstellenden Kunst berufsmäßig arbeitende Gruppen, natürliche Personen, Puppen- und Figurentheater sowie öffentliche und private Träger von Einrichtungen, die der freien Tanzarbeit und Theaterarbeit dienen.
3.3 Spielstätte i. S. dieser Richtlinie ist die betriebsorganisatorische Einheit, also der Theaterbetrieb, der eine oder mehrere Spielstätten im engeren Sinne unterhält. Eine feste Spielstätte im engeren Sinne ist der unbewegliche Ort der Aufführung. Eine mobile Spielstätte im engeren Sinne ist ein an sich beweglicher Ort der Aufführung (z. B. Bus, Zelt, Zug). Der Ort der Aufführung muss für eine längere Dauer zur Nutzung hergerichtet sein.
3.4 Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind Einrichtungen und natürliche Personen über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Ihnen wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für die Antragstellerinnen und Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 433)