Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL FöFTErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien professionellen Theater in Niedersachsen (RL Förderung freie Theater)
Redaktionelle Abkürzung
RL FöFTErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

7.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das MWK.

7.3 Die für die Antragstellung erforderlichen Informationen und Antragshilfen stehen auf den Internetseiten des Landesverbandes Freie Darstellende Künste in Niedersachsen (LaFT) sowie des MWK zur Verfügung (einschließlich Antragsformular und Antragsfristen). Der Antrag ist schriftlich und fristgerecht an das MWK zu übermitteln. Dem Antrag ist beizufügen:

  • das ausgefüllte Antragsformular,

  • eine ausführliche Projektbeschreibung (maximal acht DIN-A4 Seiten),

  • ein ausgeglichener Ausgaben- und Finanzierungsplan.

7.4 Der vorzeitige Vorhabenbeginn gilt bereits mit Eingang des Antrags als gewährt. Dies begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung. Eine Förderentscheidung über den Antrag wird damit nicht vorweggenommen. Das finanzielle Risiko einer Nichtbewilligung trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller bis zur Förderentscheidung (Bewilligungsbescheid). Diese Regelung ist befristet bis 31.12.2025.

7.5 Die Vergabe der Mittel an die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der Empfehlung einer Auswahlkommission, die sich aus unabhängigen Expertinnen und Experten der freien Theaterszene zusammensetzt. Die Geschäftsführung des LaFT kann an der Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen.

Die Auswahlkommission bezieht insbesondere die folgenden Kriterien bei der Entscheidung über ihre Empfehlungen ein:

  • Professionalität,

  • künstlerische Qualität,

  • überregionale Bedeutung und Ausstrahlung, Reichweite des Projekts und Landesbezug,

  • Innovationsgrad (Anbindung an zeitgenössische Diskurse und Ästhetiken),

  • dramaturgische Schlüssigkeit des künstlerischen Konzepts,

  • Kooperationen oder Vernetzung mit anderen zur Durchführung des Vorhabens,

  • Publikumserschließung,

  • Chancengleichheit, Nachwuchsförderung, Vermittlungsangebote,

  • Vielfalt der Kunst und Vielfalt des Publikums (Diversität),

  • Nachhaltigkeit in Bezug auf die Zielsetzung,

  • spartenübergreifende und/oder neuartige Veranstaltungsformate,

  • Orientierung an der Honoraruntergrenze (HUG),

  • Abdeckung von Städten und ländlichen Räumen in der Fläche,

  • Nachvollziehbarkeit der Projektbeschreibung,

  • Angemessenheit und Plausibilität des Kosten- und Finanzierungsplans,

  • Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

7.6 Für Auszahlungen gelten folgende zusätzliche Regelungen:

  • Bis zu einer Zuwendungshöhe von 10 000 EUR erfolgt die Auszahlung der bewilligten Mittel grundsätzlich unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.

  • Bis zu einer Zuwendungshöhe von 25 000 EUR erfolgt die Auszahlung der bewilligten Mittel grundsätzlich in zwei gleichen Raten unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides und zur Hälfte des Bewilligungszeitraumes.

Eine zweckentsprechende Verwendungsfrist gilt hierbei nicht.

7.7 Eine Auszahlung des gemäß Nummer 7.6 bewilligten Betrages kommt nicht in Betracht, wenn Fördergegenstand und Bewilligungszeitraum erkennen lassen, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kurzfristig nach erfolgter Förderentscheidung keinen Mittelbedarf über den gesamten Zuwendungsbetrag hat.

7.8 Bis zu einer Zuwendungshöhe von 50 000 EUR wird ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P zugelassen. Ein Zwischennachweis nach Nummer 6.1 ANBest-P ist bei der Produktionsförderung nach Nummer 1.1.1 nicht zu führen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 433)