Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.11.2001, Az.: 13 K 229/97

Verluste aus Vermietung einer Ferienwohnung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
15.11.2001
Aktenzeichen
13 K 229/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 14611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2001:1115.13K229.97.0A

Fundstelle

  • EFG 2002, 1590

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Verlust aus der Vermietung einer Ferienwohnung steuermindernd berücksichtigt werden kann.

2

Die Kläger sind Eigentümer einer Ferienwohnung in B. Im Streitjahr wurde diese Wohnung an insgesamt 121 Tagen an Feriengäste vermietet.

3

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger die Anerkennung eines Verlustes aus der Vermietung dieser Ferienwohnung in Höhe von 12.318 DM.

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Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Werbungskostenüberschuss 8.221,27 DM
monatl. "Kontrollfahrten" zur Wohnung: 1.684,80 DM
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer 2.415,00 DM
Summe ./. 12.321,07 DM
geltend gemacht ./. 12.318,00 DM.
5

Im Rahmen der Veranlagung erkannte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den geltend gemachten Verlust zunächst lediglich in Höhe von 5.551 DM an. Von den Ausgaben in Höhe von 15.408,74 DM wurden lediglich 12.738,33 DM anerkannt. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wurden nicht berücksichtigt. Nach entsprechendem Hinweis auf eine bevorstehende Verböserung erkannte das FA im Einspruchsverfahren den Verlust überhaupt nicht mehr an. Es nahm mangels Gewinnerzielungsabsicht bei der Vermietung der Ferienwohnung eine sogenannte steuerlich unbeachtliche "Liebhaberei" an und setzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objektes in B mit 0 DM an. Dies führte dazu, dass die Einkommensteuer 1995 im Einspruchsbescheid von 13.020 DM auf 14.563 DM erhöht festgesetzt wurde.

6

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klage, mit der die Kläger weiterhin den Abzug von Verlusten aus der Vermietung der Ferienwohnung begehren. Sie bringen vor, die Wohnung sei im Streitjahr von ihnen zu keiner Zeit selbst genutzt worden. Die Saison in B laufe das ganze Jahr über. Demgemäß sei die Wohnung mit 121 Tagen im Streitjahr gut vermietet gewesen. Entgegen der Auffassung des FA seien die im Zusammenhang mit der Vermietung des Objektes entstandenen Aufwendungen voll als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen. Eine zeitanteilige Aufteilung in Zeiträume der Vermietung und des Leerstands der Wohnung sei nicht vorzunehmen. Die Kläger hätten die Wohnung im Streitjahr weder selbst genutzt, noch unentgeltlich an Verwandte oder Bekannte abgegeben. Die Kläger hätten im Übrigen kein Interesse an der Nutzung ihrer eigenen Immobilie im Harz, da dort Aufenthalte mühelos in einer Tagesfahrt zu bewältigen wären. Die Kläger pflegten anderenorts ihren Urlaub zu verbringen. Sie hätten im Streitjahr in Eigenregie die Vermietung des Objektes durchgeführt. Stehe fest, dass eine Ferienwohnung ausschließlich zur Vermietung genutzt werde, so dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Niedersächsischen Finanzgerichts eine Aufteilung in Vermietungszeiten und sogenannte Leerstandszeiten nicht erfolgen.

7

Die Werbungskosten seien in Höhe der in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten 19.506 DM anzuerkennen. Insbesondere seien die geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, sowie für den PC ausschließlich im Zusammenhang mit der Einkommenserzielung aus der Immobilie zu sehen und anzuerkennen. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Kläger sich zur umfangreichen Vermietung ihrer Immobilie eines PC bedienen müssten. Auch anhand der erworbenen Software lasse sich die ausschließlich steuerrelevante Nutzung belegen. Soweit das FA darauf verweise, dass der Kläger aufgrund seiner umfangreichen ehrenamtlichen Tätigkeit sowohl Arbeitszimmer als auch PC offenbar auch für andere Zwecke nutze, sei dies reine Spekulation. Vielmehr habe der Kläger zwei PCs, um die Nutzung für die Vermietung der Ferienwohnung und die sonstige Nutzung nicht zu vermischen.

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Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. April 1997 den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 10. Juli 1996 abzuändern und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12.318 DM anzuerkennen und die Einkommensteuer dementsprechend herabzusetzen.

9

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Das FA verbleibt nicht mehr bei seiner im Einspruchsbescheid geäußerten Rechtsauffassung, dass die Anerkennung des Verlustes aus Vermietung und Verpachtung aus Gründen der "Liebhaberei" nicht Betracht komme. Vielmehr ist das FA jetzt der Auffassung, dass die Leerstandszeiten der Ferienwohnung in B der Selbstnutzung durch die Kläger zuzurechnen sei. Demgemäß ergebe sich folgende Aufteilung:

Vermietung an Feriengäste 121 Tage
Leerstand der Wohnung 244 Tage.
11

Mithin komme ein Werbungskostenabzug entsprechend der tatsächlich vermieteten Zeit lediglich von 33,15 v.H. in Betracht. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien danach wie folgt zu ermitteln:

Einnahmen 1995 7.187,42 DM
abzüglich Stornobuchung ./. 22,90 DM
Summe der Einnahmen 7.164,52 DM
berücksichtigungsfähige WK 12.906,17 DM
zuzüglich AfA 1.097,00 DM
14.003,17 DM
davon unmittelbar abziehb. WK ./. 1.958,95 DM ./. 1.958,95 DM
verbleibende WK 12.044,22 DM
davon abzugsfähig 33,15 v. H. ./. 3.992,66 DM
Überschuss 1995 = 1.212,91 DM.
12

Bisher seien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung mit 0 DM angesetzt worden. Da im Streitfall eine Änderung der Steuerfestsetzung zu Ungunsten der Kläger nicht möglich sei, müsse es demzufolge bei diesem Ansatz verbleiben. Ein Abzug der beantragten Aufwendungen für ein Arbeitszimmer komme nicht in Betracht, weil eine ausschließliche oder zumindest nahezu ausschließliche Nutzung des Raumes zum Zwecke der Vermietung der Ferienwohnung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Der pauschale Vortrag der Kläger, der benannte Raum sei zu mindestens 90 v.H. für Zwecke der Vermietung der Ferienwohnung genutzt worden, genüge nicht. Gleiches gelte im Übrigen für die Nutzung des PC und die angegebenen Aufwendungen.

13

Sowohl bei den Aufwendungen für das Arbeitszimmer als auch für den PC sei anzumerken, dass der Kläger eine umfangreich ehrenamtliche Tätigkeit ausübe. Demgemäß sei eine anderweitige, nicht ausschließlich zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehende Nutzung von Arbeitszimmer und PC nicht unwahrscheinlich.

Gründe

14

Die Klage ist nicht begründet.

15

Die Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnung in B waren durch Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln. Die Kläger haben insofern im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt.

16

Unstreitig ist im vorliegenden Fall, dass die Ferienwohnung in B an insgesamt 121 Tagen vermietet war. Demgemäß stand sie an insgesamt 244 Tagen leer.

17

Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BFH sind Leerstandszeiten einer Ferienwohnung im Grundsatz auch dann der Selbstnutzung durch den Steuerpflichtigen zuzurechnen, wenn diese Wohnung weder vermietet noch selbst bewohnt wird, sie dem Steuerpflichtigen aber zu jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er sie selbst vermietet oder sich bei Vermietung über eine Feriendienstorganisation die Entscheidung, die Wohnung selbst zu nutzen, vorbehält (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 1995 - IX R 117/92, BStBl II 1996, 355). Im Streitfall haben die Kläger die Wohnung selbst vermietet.

18

In diesem Fall sind die Einkünfte nur für den Zeitraum der Vermietung an Feriengäste durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1977 - VIII R 194/73, BStBl II 1977, 723). Etwas anderes gilt nur, wenn eine Ferienwohnung ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste bereit gehalten wird. In diesem Fall sind die Einkünfte für den gesamten Veranlagungszeitraum - also auch für den Zeitraum der Selbstnutzung - durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln und zwar auch dann, wenn der Eigentümer die Wohnung kurzfristig selbst nutzt. Im Streitjahr konnten die Kläger die Ferienwohnung - abgesehen von den Zeiträumen, in denen sie vermietet war - jederzeit selbst nutzen. Dass die Wohnung zur jederzeitigen Selbstnutzung zur Verfügung stand, folgt zum einen auch aus der geringen Entfernung der Wohnung von der Hauptwohnung der Kläger; es ergibt sich darüber hinaus aber auch aus dem Nichteinschalten der Kurverwaltung oder einer überörtlichen Hausverwaltung bzw. Feriendienstorganisation.

19

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Januar 1998 (I 101/96, EFG 1998, 1461) verweisen, lag dem ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Wie sich auch aus dem inzwischen zu dieser Entscheidung ergangenen Revisionsurteil des BFH vom 21. November 2000, BFH/NV 2001, 380 [BFH 21.11.2000 - IX R 37/98] ergibt, handelte es sich um ein Objekt, das zwei abgeschlossene Wohnungen enthielt. Die größere Wohnung nutzten die Kläger selbst, die kleinere vermieteten sie als Ferienwohnung an wechselnde Feriengäste. Aus dieser Konstellation schlossen sowohl FG als auch BFH zutreffend, dass die Kläger die Ferienwohnung zu keiner Zeit in irgendeiner Form selbst genutzt haben. Demgemäß konnte man hieraus auch den Schluss ziehen, dass die Kläger die Ferienwohnung während der Leerstandszeiten nicht auch zur Selbstnutzung bereit gehalten haben. Ein derartiger Sachverhalt ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

20

Aus diesem Grunde waren die Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnung aufzuteilen in Vermietungszeiten und Leerstandszeiten. Die insofern vom FA im Schriftsatz vom 28. Juni 1999 vorgenommene Aufteilung, wonach an Werbungskostenabzug entsprechend der tatsächlich vermieteten Zeit von 33,15 v.H. in Betracht kommt, ist nicht zu beanstanden. Demgemäß ergibt sich, wie der Beklagte zutreffend ermittelt hat, für das Streitjahr ein Überschuss von 1.212,91 DM. Dieser Überschuss vermindert sich nicht durch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und für einen PC. Hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass dieses ausschließlich oder so gut wie ausschließlich für die Verwaltung der Ferienwohnung genutzt wird. Das Vorbringen des FA, wonach die umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers auch den Schluss zulässt, dass das Arbeitszimmer für diese Tätigkeiten genutzt wird, ist nicht abwegig. Die ausschließliche Nutzung für Vermietungszwecke haben die Kläger nicht nachgewiesen, sondern lediglich behauptet.

21

Entsprechendes gilt auch für die Nutzung des PC und der entsprechenden PC-Programme. Soweit die Kläger vorbringen es existiere allein für die Ferienwohnung in B ein zweiter PC, der nur für die Verwaltung der Ferienwohnung genutzt werde, ist dies nicht glaubhaft. Den entsprechenden Nachweis zur Anschaffung von zwei PCs haben die Kläger im Übrigen nicht erbracht. Aus der eingereichten Grundrissskizze ergibt sich im Übrigen, dass das Arbeitszimmer lediglich mit einem PC ("Nr. 1 = PC Tower") ausgestattet war.

22

Nach alledem musste die Klage abgewiesen werden.

23

Die Kostenentscheidung ergibt auf § 135 Abs. 1 FGO.