Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.11.2001, Az.: 3 K 296/96
Zurechenbarkeit eines Rentenanspruchs bei Übertragung des dem Ehemann gehörenden Betriebsvermögens gegen Rentenzahlung an Dritten und Rentenzahlung an ihn und Ehefrau als Gesamtgläubiger
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 14.11.2001
- Aktenzeichen
- 3 K 296/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 14606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2001:1114.3K296.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Fundstellen
- DStRE 2002, 693-694 (Volltext mit amtl. LS)
- EFG 2002, 480-481
- ErbBstg 2002, 185
- KÖSDI 2002, 13309
- SteuerBriefe 2003, 51-52
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Vereinbarung einer Rente zu Gunsten der Klägerin eine Schenkung unter Lebenden i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz 1974 (ErbStG) ist.
Die Klägerin ist mit dem Kaufmann ... (Ehemann) verheiratet.
Der Ehemann war Mitgesellschafter der Fa. ... OHG (OHG). Mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1994 ... übertrug der Ehemann seinen Geschäftsanteil an der OHG auf seinen Neffen ... (Neffe). Als Gegenleistung hierfür verpflichtete sich der Neffe, an den Ehemann und die Klägerin als Gesamtgläubiger ab 1. Januar 1995 bis zum Tode des Längstlebenden eine Rente zu zahlen. Die Rente betrug zunächst monatlich DM ...,--. Nach der vertraglichen Vereinbarung sollte sich die monatliche Rentenzahlung auf DM ...,-- reduzieren, sobald der Ehemann seine Altersrente erhält. Ferner sollte die Klägerin 60 v.H. der zuletzt an ihren Ehemann und sie ausgezahlten Rente erhalten, wenn ihr Ehemann vor ihr versterben sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf Blatt ... der beim beklagten Finanzamt (FA) geführten Schenkungsteuerakte verwiesen.
Der Neffe zahlte die Rente regelmäßig entsprechend der vertraglichen Vereinbarung auf ein gemeinsames Konto des Ehemannes und der Klägerin.
Mit Bescheid vom ... setzte das FA gegenüber der Klägerin Schenkungssteuer in Höhe von DM ...,-- fest. In dem Bescheid ging das FA davon aus, dass der Ehemann der Klägerin die Hälfte der im notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1994 vereinbarten Rente geschenkt habe, da die Klägerin und ihr Ehemann nach der vertraglichen Vereinbarung Gesamtgläubiger seien. Den Rentenanteil der Klägerin bewertete das FA nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 14 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) mit DM ...,--. Darüber hinaus berücksichtigte das FA nach § 10 Abs. 2 ErbStG einen Betrag von DM ...,-- bereicherungserhöhend, da die Schenkungssteuer vom Schenker gezahlt werde. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsbescheid vom ... als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin meint, dass das FA zu Unrecht von einer Schenkung ausgegangen sei, da sie nicht bereichert sei. Die Rente sei regelmäßig an ihren Ehemann ausgezahlt worden. Allein aus ihrer zivilrechtlichen Stellung als Gesamtgläubigerin des Rentenanspruchs ergebe sich noch keine Bereicherung. Aus dem Entstehungsgrund der Rente ergebe sich vielmehr, dass diese ausschließlich dem Schenker zuzurechnen sei. Versterbe sie vor ihrem Ehemann, so habe sie tatsächlich selbst keine Rentenzahlungen erhalten. Im Übrigen habe ihr Ehemann die Rente in dem notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1994 nur deshalb zu ihren Gunsten vereinbart, um seine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber zu erfüllen.
Die Klägerin beantragt,
den Schenkungssteuerbescheid vom ... und den Einspruchsbescheid vom ... ersatzlos aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA meint weiterhin, der Klägerin sei durch den notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1994 ein Rentenstammrecht geschenkt worden, da ihr die Rente aufgrund ihrer Gesamtgläubigerschaft zur Hälfte nach § 430 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zuzurechnen sei. Hätten die Klägerin und ihr Ehemann eine andere Zurechnung des Rentenstammrechts gewollt, so hätten sie, wie auch unter fremden Dritten üblich, ausdrücklich eine entsprechende vertragliche Regelung treffen müssen. Die Auffassung des FA werde auch von Kapp, ErbStG, Lfg. 33, Mai 1995, § 12 Rz. 231 vertreten.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Zu Unrecht ist das FA davon ausgegangen, dass der Ehemann bereits zu seinen Lebzeiten der Klägerin durch den notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1994 ein Rentenstammrecht unentgeltlich i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zugewandt hat. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst dabei auch sogenannte unbenannte ehebedingte Zuwendungen, die von einem Ehegatten im Rahmen der Ehe als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden. Denn unbenannte Zuwendungen sind nicht allein deswegen von der Schenkungsteuer ausgenommen, weil sie wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters nach herrschender zivilrechtlicher Auffassung keine Schenkungen i.S.d. §§ 516ff. BGB darstellen (BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 59/1992, BStBl II 1994, 366 [BFH 02.03.1994 - II R 59/92]; BFH-Urteil vom 31. August 1994 II R 106/93, BFH/NV 1995, 441; BFH-Urteil vom 30. März 1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70).
I.
Im Streitfall ist jedoch schon der objektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht erfüllt. Der objektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung verlangt, dass die Leistung des Zuwendenden zu einer Bereicherung des Bedachten auf seine Kosten führt. Die Bereicherung muss dabei objektiv unentgeltlich sein (BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 59/1992, BStBl II 1994, 366 [BFH 02.03.1994 - II R 59/92]; BFH-Urteil vom 31. August 1994 II R 106/93, BFH/NV 1995, 441; BFH-Urteil vom 30. März 1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70).
Im Streitfall fehlt es nach diesen Grundsätzen an einer Bereicherung der Klägerin. Aus dem notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1994 ergibt sich nicht, entgegen der Auffassung des FA, dass der Ehemann der Klägerin bereits zu seinen Lebzeiten einen eigenen Rentenanspruch zugewandt hat. Zwar sind die Klägerin und ihr Ehemann nach der vertraglichen Regelung zu Lebzeiten beider Ehegatten nach §§ 428 ff. BGB Gesamtgläubiger des Rentenanspruchs. Diese Regelung betrifft jedoch nur das Außenverhältnis gegenüber dem Neffen als Schuldner der Rente. Die Vereinbarung der Gesamtgläubigerschaft hat nach § 428 BGB lediglich zur Folge, dass der Neffe nach seinem Belieben an den Ehemann oder an die Klägerin die monatlichen Rentenzahlungen mit befreiender Wirkung leisten kann. Der notarielle Vertrag enthält dagegen keine Regelung, in welchem Verhältnis zueinander den Gesamtgläubigern im Innenverhältnis der Rentenanspruch zustehen soll. Die Klägerin und ihr Ehemann haben hierzu auch ausdrücklich keine weitere Vereinbarung getroffen, die den notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1994 ergänzt. Vielmehr sind die Klägerin und ihr Ehemann stillschweigend davon ausgegangen, dass im Innenverhältnis der Rentenanspruch zu Lebzeiten beider Ehegatten ausschließlich dem Ehemann zuzurechnen ist. Denn die Klägerin konnte nicht, wie bei einem eigenen Rentenanspruch, über die Hälfte des Rentenanspruchs oder über die Hälfte der monatlichen Rentenzahlung frei verfügen. Vielmehr hat sie nur von dem gemeinsamen Bankkonto, auf das die Rentenzahlung erfolgte, im Rahmen der Ehe die für die Haushaltsführung und zum sonstigen Lebensbedarf notwendigen Geldbeträge abgehoben.
Darüber hinaus spricht im Streitfall auch der Entstehungsgrund der Rente dafür, dass das Rentenstammrecht zu Lebzeiten beider Ehegatten ausschließlich dem Ehemann zuzurechnen ist. Für die Aufteilung eines gemeinsamen Rentenanspruch zwischen den Gesamtgläubigern ist, sofern die Gesamtgläubiger keine anderweitige ausdrückliche oder stillschweigende Regelung treffen, der Entstehungsgrund der Rente maßgebend (so auch BMF-Schreiben vom 15. September 1997, BStBl I 1997, 832, 841 unter Tz. 1.2.6). Im Streitfall hat der Ehemann mit der Übertragung seines Geschäftsanteils an der OHG gegen Rentenzahlung ihm anteilig zuzurechnendes Betriebsvermögen und damit eine ausschließlich ihm zuzurechnende Einkunftsquelle auf seinen Neffen übertragen, während die Klägerin selbst kein eigenes Vermögen eingesetzt hat, um den Rentenanspruch mitzuerwerben. Ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung zwischen dem Ehemann und der Klägerin kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann bereits zu seinen Lebzeiten der Klägerin anteilig einen Rentenanspruch zuwenden wollte.
Für die Beurteilung des Streitfalles ergibt sich auch, entgegen der Auffassung des FA, aus § 430 BGB nichts anderes. Nach § 430 BGB sind Gesamtgläubiger, nur soweit nicht ein anderes bestimmt ist, im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt. § 430 BGB ist eine reine Hilfsregel, die nur dann anzuwenden ist, wenn sich aus dem Rechtsverhältnis der Gesamtgläubiger zueinander kein anderer Aufteilungsmaßstab entnehmen lässt (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Auflage 2001, § 430 Rz. 2 und § 426 Rz. 8). Im Streitfall ist hiernach die Hilfsregel des § 430 BGB nicht anzuwenden. Denn die Klägerin und ihr Ehemann sind, wie oben bereits dargelegt, stillschweigend entsprechend dem Entstehungsgrund der Rente übereingekommen, dass die Rente zu Lebzeiten beider Ehegatten ausschließlich dem Ehemann zuzurechnen ist.
Ferner vertritt auch Kapp, ErbStG, § 12 Rz. 231, entgegen der Auffassung des FA, nicht die Auffassung, dass im Innenverhältnis bei einer Gesamtgläubigerschaft der Rentenanspruch zwingend nach § 430 BGB den Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen ist. Vielmehr setzt Kapp in seiner Kommentierung stillschweigend voraus, dass beiden Ehegatten im Innenverhältnis die Rente jeweils zur Hälfte zugerechnet wird, um die damit verbundenen Probleme, wie z.B. bei der Aufteilung des Kapitalwerts der Rente, deutlich zu machen. Kapp entwickelt aber selbst keine Kriterien, unter welchen Voraussetzungen ein gemeinsamer Rentenanspruch den Ehegatten jeweils zur Hälfte oder ausschließlich einem Ehegatten zuzurechnen ist.
Im Streitfall ergibt sich auch keine Bereicherung der Klägerin daraus, dass sie nach dem notariellen Vertrag einen eigenen Rentenanspruch gegenüber dem Neffen erwerben sollte, wenn sie ihren Ehemann überlebt. Denn die Zuwendung eines aufschiebend bedingten Rechts vermittelt nach § 4 Bewertungsgesetz (BewG) noch keine steuerbare Bereicherung. Eine Bereicherung liegt in diesen Fällen erst dann vor, wenn die Bedingung eingetreten ist (BFH-Urteil vom 31. Januar 1964 III 199/61 U, BStBl. III 1964, 179; Meincke, ErbStG, 12. Auflage 1999, § 7 Rz. 52). Daran fehlt es im Streitfall. Vielmehr sollte die Klägerin nach dem notariellen Vertrag erst dann einen eigenen Rentenanspruch gegenüber dem Neffen erwerben, wenn sie ihren Ehemann überlebt.
II.
Im Streitfall ist darüber hinaus auch der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht erfüllt. Der subjektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung erfordert den einseitigen Willen des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Der Wille zur Unentgeltlichkeit ist dann gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewußtsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein, noch dafür eine mit seiner Leistung in einem Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten (BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 59/1992, BStBl II 1994, 366 [BFH 02.03.1994 - II R 59/92]; BFH-Urteil vom 31. August 1994 II R 106/93, BFH/NV 1995, 441; BFH-Urteil vom 30. März 1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70).
Im Streitfall hatte der Ehemann der Klägerin nicht den erforderlichen Willen zur Unentgeltlichkeit. Durch die Vereinbarung einer Gesamtgläubigerschaft in dem notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1994 wollte der Ehemann die Klägerin nicht unentgeltlich bereichern, da er der Klägerin keinen eigenen Rentenanspruch gegenüber dem Neffen einräumen wollte. Vielmehr war der Ehemann, wenn auch irrtümlich, davon ausgegangen, dass er unterhaltsrechtlich verpflichtet war, zu Gunsten der Klägerin im notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1994 eine Gesamtgläubigerschaft zu vereinbaren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung (ZPO).