Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 25.06.2019, Az.: 3 A 975/17
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 25.06.2019
- Aktenzeichen
- 3 A 975/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Kostentragungspflicht der Klägerin nach HSE trotz RW des ursprünglich angefochtenen Zustimmungsbescheides wegen unnötiger Umstellung auf FF-Klage und Erledigungserklärung als verdeckte Klagerücknahme
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zugleich entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten.
Billigem Ermessen entspricht es, wenn die Klägerin die Kosten trägt. Denn die von ihr abgegebene Erledigungserklärung vom E..2019 stellt sich zumindest inhaltlich als verdeckte Rücknahme ihrer mit Schriftsatz vom F. 2018 auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellten Klage dar. Insoweit ist nämlich eine für das vorliegende Verfahren maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage nach dem G..2018 nicht eingetreten. Vielmehr wäre die Fortsetzungsfeststellungklage bei summarischer Würdigung aus den in der gerichtlichen Verfügung vom H. 2019 benannten Gründen von vornherein voraussichtlich erfolglos gewesen. Die Erfolgsaussichten der ursprünglichen Anfechtungsklage spielen demgegenüber für die nun zu treffende Ermessensentscheidung keine tragende Rolle.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO.
Gründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, liegen nicht vor.