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  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 JMA-AV - Geschäftsgang

Bibliographie

Titel
Medien und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz
Redaktionelle Abkürzung
JMA-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610

3.1 Presseangelegenheiten sind grundsätzlich als Eilsachen zu behandeln.

3.2 In Presseangelegenheiten sind die Behördenleitungen sowie die Pressesprecherinnen und Pressesprecher von der Einhaltung des Dienstweges befreit, soweit es um die Übermittlung oder Beschaffung von Informationen geht. Die Dienstvorgesetzten werden nachrichtlich verständigt, soweit dies erforderlich ist.

3.3 Soweit erforderlich koordinieren die Pressestellen ihre Tätigkeit. Dies gilt insbesondere, wenn an einem Verfahren oder an einer sonstigen Angelegenheit mehrere Behörden beteiligt sind.

3.4 Das Referat Öffentlichkeitsarbeit des Justizministeriums unterstützt die örtliche Pressearbeit bei Ereignissen von überregionaler Bedeutung, für die sich ein außergewöhnliches Medieninteresse abzeichnet. In diesen Fällen soll das Referat Öffentlichkeitsarbeit des Justizministeriums rechtzeitig vorab über den Sachverhalt informiert werden.

3.5 Die Mitwirkung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justizbehörden an Dokumentationen über abgeschlossene Verfahren und Vorgänge ist dem Referat Öffentlichkeitsarbeit des Justizministeriums anzuzeigen.