Abschnitt 7 JMA-AV - Unterrichtung der Pressesprecherinnen und Pressesprecher
Bibliographie
- Titel
- Medien und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz
- Redaktionelle Abkürzung
- JMA-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22610
7.1 Die Pressesprecherinnen und Pressesprecher können ihrer Aufgabe nur gerecht werden, wenn sie über alle Vorgänge ihrer Behörde zeitnah unterrichtet sind, die für die Öffentlichkeit von Bedeutung sind. Die Behördenleitungen sollen alle Angehörigen ihrer Behörde anhalten, bei allen Angelegenheiten zu prüfen, ob die Pressestelle zu unterrichten ist.
7.2 Unbeschadet der Pflicht der Justizbehörden und ihrer Angehörigen zur Unterrichtung der Pressesprecherinnen und Pressesprecher sollen diese stets bestrebt sein, sich erforderliche Informationen selbst zu verschaffen.
7.3 Die Pressesprecherinnen und Pressesprecher sind bei Bedarf auf die Geheimhaltungsvorschriften zu verpflichten, damit sie uneingeschränkt unterrichtet werden können.