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  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 JMA-AV - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Medien und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz
Redaktionelle Abkürzung
JMA-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610

Für die Auskunftsverpflichtungen der Justizbehörden gegenüber Presse, Hörfunk und Fernsehen, elektronischen und anderen Massenmedien, nachfolgend zusammenfassend als "Medien" bezeichnet, und die Möglichkeiten der Auskunftsverweigerung gelten § 4 NPresseG und die Regelungen dieser AV.