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  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 JMA-AV - Pressesprecherinnen, Pressesprecher und Pressestellen

Bibliographie

Titel
Medien und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz
Redaktionelle Abkürzung
JMA-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610

2.1 Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der niedersächsischen Justiz obliegt den Behördenleitungen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe bestellen die Behördenleitungen in der Regel Pressesprecherinnen und Pressesprecher sowie deren Vertreterinnen und Vertreter. Die Pressesprecherinnen und Pressesprecher, ihre Vertreterinnen und Vertreter sowie die ihnen zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden die Pressestelle der Behörde.

2.2 Die Bestellung und Abberufung der Pressesprecherinnen und Pressesprecher sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter sind dem Referat Öffentlichkeitsarbeit des Justizministeriums unmittelbar anzuzeigen. Die Anzeige hat die dienstliche und die private Telefonnummer sowie gegebenenfalls auch die Mobiltelefonnummer der bestellten Person zu enthalten. Private Telefonnummern und Mobiltelefonnummern werden nur mit Einwilligung der bestellten Person weitergegeben.

2.3 Durch geeignete Vertretungsregelungen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden und nach Möglichkeit auch darüber hinaus die Erreichbarkeit der Pressesprecherinnen und Pressesprecher gewährleistet ist. Dafür sind die technischen Möglichkeiten wie z. B. Anrufbeantworter, Ruf- oder E-Mailumleitung, Faxgeräte und dienstlich gestellte Mobiltelefone zu nutzen.