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  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 JMA-AV - Auswertung der Presse

Bibliographie

Titel
Medien und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz
Redaktionelle Abkürzung
JMA-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610

8.1 Die Pressestellen sehen die ihnen zugänglichen Tageszeitungen am Erscheinungstag auf alle die Rechtspflege oder die Justizverwaltung betreffenden Veröffentlichungen durch.

Berichte der regionalen Presse, die sich insbesondere befassen mit

  • Themen aus Justizpolitik und Gesetzgebung,

  • Maßnahmen des Justizministeriums,

  • niedersächsischen Justizangehörigen,

  • Verfahren oder Vorgängen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften von überörtlicher Bedeutung oder

  • Themen oder Vorkommnissen im Bereich des Justizvollzuges,

sind möglichst bis 10:00 Uhr des Erscheinungstages unmittelbar per Telefax oder E-Mail ohne Bericht dem Referat Öffentlichkeitsarbeit des Justizministeriums zu übermitteln. Ausgenommen sind die Justizbehörden in Hannover. In Gemeinden mit mehreren Justizbehörden sollen organisatorische Absprachen getroffen werden, um eine Mehrfachübersendung zu vermeiden.

Agenturberichte, die durch die Redaktionskürzel "dpa" oder "lni" gekennzeichnet sind, müssen nicht übersandt werden.

8.2 Die Pressestellen sollen durch ihr Informationsverhalten dazu beitragen, Spekulationen in den Medien zum Nachteil des Verfahrens oder von beteiligten Personen zu verhindern. Soweit durch Veröffentlichungen in Medien gleichwohl unrichtige Tatsachen verbreitet, rechtlich geschützte Interessen von Beteiligten verletzt werden oder die verfassungsrechtliche Funktion der Rechtsprechung oder das Ansehen der Justiz im Allgemeinen beeinträchtigt wird, kann mit einer Gegenerklärung reagiert werden. Soweit es zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen erforderlich ist, können dabei auch Namen genannt werden. Im Interesse einer einvernehmlichen weiteren Zusammenarbeit mit den Medien soll zunächst mit der Autorin oder dem Autor des Berichts Kontakt aufgenommen werden.

8.3 Ist auf diesem Weg keine Richtigstellung erreichbar, eignet sich als Mittel der Gegenerklärung insbesondere ein Leserbrief, in dem eine zusammenfassende Darstellung gegeben werden kann. Eine Gegendarstellung gemäß § 11 NPresseG, § 12 des Staatsvertrags über den Norddeutschen Rundfunk, Artikel 3 § 9 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland, § 20 NMedienG soll nur verlangt werden, wenn andere Bemühungen um eine angemessene Richtigstellung erfolglos geblieben sind oder von vornherein aussichtslos erscheinen.

Eine Gegendarstellung wird von der zuständigen Pressestelle nach Abstimmung mit dem Referat Öffentlichkeitsarbeit des Justizministeriums abgegeben. Sie ist von der Behördenleitung zu unterzeichnen. Von sonstigen Veröffentlichungen ist das Referat Öffentlichkeitsarbeit des Justizministeriums unverzüglich zu unterrichten.