Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 13.11.2007, Az.: 2 A 242/06

allgemeines Wohngebiet; Art der Bebauung; Baugebiet; Baugenehmigung; Bebauungskomplex; belästigende Wirkung; Belästigung; Fremdwerbung; Gemengelage; gewerbliche Nutzung; Mischgebiet; Nutzungsstruktur; nähere Umgebung; Raumordnungsrecht; Umgebungsbebauung; unbeplanter Innenbereich; Werbetafel; Werbung; Wohnnutzung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
13.11.2007
Aktenzeichen
2 A 242/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

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Die Klägerin betreibt bundesweit Plakatwerbung. Am 16. März 2006 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer Werbetafel an der südlichen, der G. Landstraße, der B 3, zugewandten Außenfassade des Hauses F. 1. Die Tafel soll eine Größe von 3,8 m x 2,8 m (Euroformat) haben, beleuchtbar sein und nicht ausschließlich für Werbung an der Stätte der Leistung dienen. Ein Bebauungsplan existiert für das fragliche Baugebiet nicht. Die G. Landstraße führt vor dem Haus, in dessen Souterrain sich ein Frisörgeschäft und in dessen oberen Stockwerken sich Wohnungen befinden, vierspurig, in der Mitte getrennt durch einen Grünstreifen, vorbei. Auf der südlich gegenüber liegenden Seite der G. Landstraße befindet sich das mehrstöckige Gebäude der Polizeidirektion D., an das sich in westlicher Richtung ein Hotel anschließt. Auf der nördlichen Straßenseite der G. Landstraße, an der sich das Haus F. befindet, schließt sich Richtung Westen zunächst Wohnbebauung an. Nach etwa 150 m Richtung Westen befindet sich ein Gebrauchtwagenhandel. In demselben Gebäudekomplex befindet sich neben weiterer Wohnbebauung des weiteren ein Gebrauchtmöbelkaufhaus. In nördlicher Richtung der F. befinden sich neben dem Gebäude F. 1 zunächst drei mehrstöckige Wohngebäude. Nach etwa hundert Metern beginnt das Werksgelände der Firma Z.. Auf der östlich dem Haus F. gegenüberliegenden Straßenseite der F. befindet sich Richtung Norden ausschließlich Wohnbebauung. An dem Wohnhaus F. 2, wie das Haus F. 1 ein Eckgrundstück zur G. Landstraße, befinden sich, ausgerichtet nach Westen, zwei, nach Angaben der Beklagten 1973 genehmigte Werbetafeln. Diese haben dieselbe Ausführung wie sie die Klägerin plant.

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Am 23. Juni 2006 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Nachdem das Gericht das Verfahren zur Nachholung der Behördenentscheidung bis zum 15. September 2006 ausgesetzt hatte, hat die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 11. September 2006 abgelehnt. Zur Begründung führte sie an, die Werbetafel sei sowohl bauplanungs- wie auch bauordnungsrechtlich unzulässig. Bauplanungsrechtlich beurteile sich die geplante Anlage nach § 34 BauGB. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks habe den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets. In diesem sei die Errichtung einer gewerblichen Anlage, wie sie die Werbetafel darstelle, nicht zulässig. Daraus folge, dass die Anlage gemäß § 49 Abs. 4 NBauO auch bauordnungsrechtlich unzulässig sei. Zudem ginge, folgte man dieser Auffassung nicht, eine erheblich belästigende Wirkung von der geplanten Anlage aus.

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Die Klägerin, die die Werbetafel sowohl für bauplanungs- als auch bauordnungsgemäß hält, beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. September 2006 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel an dem Grundstück F. 1 in D. zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid,

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die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat in mündlicher Verhandlung Beweis zu der Eigenart der Umgebung des geplanten Standortes der Werbetafel durch Einnahme des Augenscheins erhoben. Wegen der Einzelheiten der Feststellung wird, soweit sie nicht bereits im Tatbestand widergegeben wurden, auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. September 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die geplante Aufstellung einer beleuchteten Werbetafel an dem hier gegenständlichen Standort.

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Das geplante Bauvorhaben verstößt weder gegen Bauplanungsrecht noch gegen Bauordnungsrecht, soweit dies hier Prüfungsgegenstand im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach § 49 NBauO ist.

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Bei der Werbetafel, die die Klägerin errichten will, handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB und zwar um eine als eigenständige (gewerbliche) Hauptnutzung zu qualifizierende Anlage der Fremdwerbung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 -4 C 27.91-, BVerwGE 91, 234, 236 f.). Da das Vorhaben unstreitig innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile errichtet werden soll und ein qualifizierter Bebauungsplan für diesen Bereich nicht existiert, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB. Dabei kann hier offen bleiben, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete in der Baunutzungsverordnung entspricht oder ob § 34 Abs. 1 BauGB anzuwenden ist. Denn auf Grund der in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandenen Nutzungen kann keinesfalls von einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung ausgegangen werden; vielmehr kommt entweder eine Gemengelage oder ein Mischgebiet in Betracht, welche beide nach der Art der Nutzung im Hinblick auf die vorhandenen Nutzungen der Zulassung des gegenständlichen Bauvorhabens nicht entgegenstehen.

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Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens i.S.d. § 34 BauGB ist dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend die Umgebung insoweit heranzuziehen, als sich die Ausführung des Bauvorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück prägt (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77-, BVerwGE 55, 369, 380). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Bei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Nutzung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auch auf die Art des Unterschiedes ankommen kann. Denn zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Nutzungsstrukturen können zu einer Grenzziehung zwischen näherer und weiterer Umgebung führen (BVerwG, Beschlüsse vom 10.6.1991 -4 B 88/91-; vom 28.8.2003 -4 B 74/03-, jeweils zitiert nach juris).

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Gemessen hieran zählt nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck der Kammer die südliche Bebauung der G. Landstraße nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks. Die Polizeidirektion D. und das Hotel sind vom Baugrundstück durch eine vierspurige Straße, die G. Landstraße getrennt. Sie weisen zudem völlig unterschiedliche Nutzungsstrukturen als das Baugrundstück auf. Eine gegenseitige Prägung der Grundstücke kann danach nicht angenommen werden. Im Hinblick auf die wechselseitigen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung und der Umgebung auf das Bauvorhaben ist nach Auffassung der Kammer demgegenüber die Bebauung auf der nördlichen Seite der G. Landstraße und die Bebauung der F. bis zu einer Entfernung von etwa 150 m nach Westen und Norden heranzuziehen. Wenngleich die F. vom geplanten Anbringungsort der Werbetafel nicht eingesehen werden kann, ist sie in die Betrachtung mit einzubeziehen. Denn für die Beurteilung der näheren Umgebung hat eine bodenrechtliche Betrachtung Platz zu greifen, so dass es auf die Sichtbarkeit der Bebauung nicht allein ankommt. Dies mag bei der Frage der verunstaltenden Wirkung als baugestalterischer Ansatz richtig sein, nicht aber bei der Beantwortung der bodenrechtlichen Beurteilung der Frage, was als nähere Umgebung anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 -4 C 19.93-, BauR 1995, 506, 507).

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Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die Bebauung der näheren Umgebung in der F. durch Wohnnutzung geprägt ist. Lediglich im Haus F. 1 selbst, an dem die Werbetafel angebracht werden soll, befindet sich ein Gewerbebetrieb. Dieser ist jedoch als Friseurbetrieb ein nichtstörender Handwerksbetrieb. Als solcher wäre er gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Ob das Betriebsgelände der Firma Z. noch zur näheren Umgebung gehört erscheint zweifelhaft. Zum einen liegt es relativ weit vom Baugrundstück entfernt, wenngleich es optische Wirkung auf das Grundstück insoweit entfaltet als es von dort zu erkennen ist. Zum anderen handelt es sich um eine grundlegend andere Nutzungsart, nämlich industrielle Nutzung. Die Kammer lässt offen, ob diese Grundstücksnutzung in die Betrachtung der näheren Umgebung einzubeziehen ist. Sie lässt auch offen, ob durch das gleichzeitige Einwirken der Polizeidirektion D. und der Firma Z. auf das Baugrundstück eine bauplanungsrechtliche Gemengelage entsteht. Denn jedenfalls erhält das Baugebiet durch die Bebauung entlang der G. Landstraße in westlicher Richtung seine Prägung. Hier finden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück zwar auch wieder Wohngebäude; jedoch gibt es auch, nicht der Nahversorgung dienende Gewerbebetriebe, die der tatsächlichen städtebaulichen Situation ihr Gepräge geben. Dies ist zum einen der Gebrauchtwagenhandel in etwa 150 m Entfernung zum Baugrundstück. Zwar handelt es sich lediglich um ein kleines Ladengeschäft, jedoch wird der größte Teil des Grundstücks durch eine gepflasterte offene Verkaufsfläche bestimmt, auf der die angebotenen Fahrzeuge stehen. Zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme waren dies ca. 20 PKW. Zudem befindet sich im selben Gebäudekomplex ein mit einer großen Fensterfront versehenes Gebrauchtmöbelkaufhaus, das ebenso wenig der Nahversorgung dient. Diese beiden Betriebe allein sprechen schon dagegen, dass das Wohnen in der näheren Umgebung des Baugrundstücks im Vordergrund steht. Dies wäre jedoch für die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets erforderlich. Insgesamt spricht viel dafür, dass sich die nähere Umgebung des Baugrundstücks im planungsrechtlichen Sinne als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO darstellt, in dem gewerbliche und Wohnnutzung in gleicher Weise aufzufinden ist. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme spricht die Art der Bebauung daher nicht gegen die Anbringung der (gewerblichen) Werbetafel.

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Bedenken gegen das Maß der baulichen Nutzung sind weder vorgetragen noch für das Gericht sonst ersichtlich

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Auch bauordnungsrechtlich ist die von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Werbetafel genehmigungsfähig.

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Die Genehmigungsfähigkeit scheitert nicht an § 49 Abs. 4 NBauO. Denn nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme handelt es sich nicht um eines der dort genannten Gebiete, insbesondere nach dem oben Gesagten nicht um ein allgemeines Wohngebiet.

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Auch § 49 Abs. 2 NBauO steht der Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht entgegen.

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Danach dürfen Werbeanlagen nicht erheblich belästigen, insbesondere nicht durch ihre Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen gesetzlich geregelten Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsverbots. Das ergibt sich aus der Regelung in verschiedenen Gesetzesnormen; § 53 und § 1 Abs. 3 NBauO regeln die Gestaltung baulicher Anlagen, während sich der Rechtsbegriff der Belästigung in § 1 Abs. 1 Satz 3 NBauO und anderen Vorschriften findet. Auch inhaltlich ist das Belästigungsverbot vom Verunstaltungsverbot zu unterscheiden. § 49 Abs. 2 NBauO soll Werbungen verhindern, die trotz einwandfreier Gestaltung durch eine Fülle und Stärke von Sinneseindrücken und psychischen Einwirkungen zu übermäßigen Belästigungen führen. Erheblich ist eine Belästigung insbesondere dann, wenn sie die Ruhe und Erholung spürbar beeinträchtigt, die nach den jeweiligen örtlichen Umständen erwartet wird. Dabei kommt es auf das Ruhebedürfnis durchschnittlich empfindender nicht übersensibler Personen an (Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 28.8.1995 - 6 L 4894/93 - und vom 30.9.1992 -6 L 107/90-, Nds. Rpfl. 1992, 293.; Wiechert, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, NBauO-Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 49 Rdnr. 17 m.w.N.). Bei der Frage, ob Werbeanlagen erheblich belästigen, ist demnach nicht darauf abzustellen, ob die Belästigung „unzumutbar“ ist; vielmehr betrachtet die Niedersächsische Bauordnung erhebliche Belästigungen durch Werbung stets als „unzumutbar“ (Wiechert, a.a.O., § 49 Rdnr. 18).

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Die Häufung von Werbeanlagen setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dazu müssen im Regelfall mindestens drei Werbeanlagen innerhalb eines eng umgrenzten Wirkungsbereiches vorhanden sein, so dass alle Werbeanlagen stets gleichzeitig wahrgenommen werden und ihre Wirkung gemeinsam ausüben (Wiechert, a.a.O., § 49 Rdnr. 19 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 6.2.2003 - 10 A 3464/01 -, BauR 2003, 1358 (1361); Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 31.5.2001 - 2 Bf 323/98 -, BRS 64 Nr. 145, S. 593 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.4.1986 -6 A 147/84-, BRS 46, Nr. 120, S. 282). Im Falle der Häufung ist die letzte Anlage unzulässig, durch deren Hinzutreten die Grenze des Erträglichen überschritten wird. Eine derartige Häufung von Werbeanlagen wird durch die von der Klägerin geplante Maßnahme nicht eintreten.

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Sichtbezug zu mindestens drei Werbeanlagen besteht lediglich, wenn die G. Landstraße Richtung Osten, d.h. Richtung Innenstadt, befahren wird. Weder aus der F. kommend noch die G. Landstraße Richtung Westen befahrend lassen sich die geplante Werbetafel, die Schilder der Firma Z. und die beiden am Gebäude F. befindlichen Werbetafeln im Euroformat gleichzeitig sehen. Dieser Sichtbezug besteht zudem lediglich in einem eng um den Kreuzungsbereich G. Landstraße/F. begrenzten Radius. Die vorhandenen und die geplante Werbeanlage (n) wirken also nicht weithin sichtbar. Hinzu kommt entscheidend, dass sie die Sicht in diesem kleinen Bereich nicht prägen. Die Tafeln sind oder sollen an vorhandene Häuserwände angebracht werden. Die jeweilige Häuserfassade gibt der Umgebung vom baugestalterischen Ansatz her das Gepräge. Zum einen ist sowohl das Haus F. 1, an dem die streitgegenständliche Anlage angebracht werden soll, mehrstöckig und in den ersten beiden Stockwerken gelb verklinkert. Das Obergeschoss ist mit Schindeln versehen. Dieser Eindruck wird, was die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingereichten Bilddokumente belegen, nicht durch die geplante Werbetafel in den Hintergrund gedrängt. Gleiches gilt bezüglich der bereits am Haus F. 2 vorhandenen Werbetafeln. Auch bei diesem Haus prägt nach wie vor die Fassade den optischen Eindruck. Die Hinweisschilder auf die Firma Z., bei denen zudem fraglich erscheint, ob sie überhaupt als Werbehinweise und nicht vielmehr als Richtungsanzeige anzusehen sind, fallen wegen ihrer geringen Größe optisch auch nicht ins Gewicht. Von einer belästigenden Wirkung, die eintritt, wenn die von der Klägerin geplante Werbetafel angebracht wird, vermag das Gericht daher nicht auszugehen.

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Schließlich stehen auch andere öffentlich rechtliche Bauvorschriften dem Vorhaben nicht entgegen. Insbesondere bestehen keine straßenrechtlichen Bedenken, obwohl es sich bei der G. Landstraße um eine Bundesfernstraße handelt. Die straßenrechtlichen Einschränkungen für Werbeanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 FStrG) kommen nicht zur Anwendung, weil die Straße in dem streitbefangenen Gebiet der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient (§ 5 Abs. 4 FStrG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.