Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 08.11.2007, Az.: 4 A 112/05
Recht zur Errichtung von privaten Schulen ; Berechnung der Finanzhilfe für Ersatzschulen mit Integrationsklassen ; Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 08.11.2007
- Aktenzeichen
- 4 A 112/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 54932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2007:1108.4A112.05.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG
- § 149 Abs. 1 NSchG
Verfahrensgegenstand
Schulrecht
Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (Schuljahr 2003/04)
...
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 4. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2007
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts K.,
den Richter am Verwaltungsgericht L.,
die Richterin am Verwaltungsgericht M. sowie
die ehrenamtlichen Richter N. und O.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenforderung der Beklagten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält die A.-Schule in C., die durch Bescheid der damaligen Bezirksregierung I. vom 28.7.1999 als private Ersatzschule genehmigt wurde und zum 1.8.1999 den Schulbetrieb als Grundschule aufnahm. Für das Schuljahr 2002/2003 beantragte die Klägerin erstmals die Gewährung von Finanzhilfe, die ihr (durch Bescheid der Beklagten vom 3.3.2005) in Höhe von 102.358,08 Euro bewilligt wurde.
Im Schuljahr 2003/2004 wurden im Schuljahresmittel 60 Schüler unterrichtet, von denen drei Schüler (P. Q., R. S. und T. U.), für die sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich geistige Entwicklung festgestellt worden war, die in einer Integrationsklasse (§23 Abs. 3 NSchG) unterrichtet wurden. Sie erhielten zusätzlich zu den 25 Wochenstunden, in denen sie gemeinsam mit anderen Kindern unterrichtet wurden, jeweils 5 Förderstunden, die in Einzelunterricht erteilt wurden.
Am 25.1.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Finanzhilfe für den Abrechnungszeitraum 2003/2004 in Höhe von 158.125,62 Euro, wobei auf die 3 integrativ beschulten Kinder ein Schülerbetrag von jeweils 14.227,65 Euro entfiel, was für alle drei Schüler einen Betrag von 42.682,95 Euro ergab. Mit Bescheid vom 6.5.2005 gewährte die Beklagte der Klägerin Finanzhilfe in Höhe von 132.438,11 Euro. Sie legte der Berechnung die von der Klägerin angegebenen Schülerzahlen zugrunde sowie die mit Runderlass des MK vom 17.10.2003 (SVBl S. 381) festgelegten Schülerbeträge, und zwar für Grundschulen in Höhe von 2.025,31 Euro und für Sonderschulen für geistig Behinderte in Höhe von 14.227,65 Euro. Im Hinblick auf die drei integrativ beschulten Kinder berechnete sie die Finanzhilfe gemäß §150 Abs. 10 NSchG wie folgt:
14.227,65 Euro: 30 Stunden pro Woche × 5 Stunden pro Woche Förderbedarf = | 2.371,28 Euro |
---|---|
2.025,31 Euro: 30 Stunden pro Woche × 25 Stunden pro Woche = | 1.687,76 Euro |
Summe für 3 Schüler: | 12.177,12 Euro. |
Die Klägerin hat am 7.6.2005 Klage erhoben, mit der sie weitere Finanzhilfe für das Schuljahr 2003/2004 in Höhe von 30.505,83 Euro verlangt. Sie trägt vor: Aufgrund einer Petition sei das Nds. Schulgesetz durch Gesetz vom 2.7.2003 so geändert worden, dass für Integrationsklassen und Schulen in freier Trägerschaft höhere Finanzhilfe gewährt werde; aus einer Stellungnahme des MK zu der Landtagseingabe von Eltern sei zu entnehmen, dass Ersatzschulen künftig den Betrag erhalten sollten, den sie erhielten, wenn die Schüler eine entsprechende Sonderschule in freier Trägerschaft besuchen müssten; aufgrund dieser auch im politischen Raum besprochenen Vorgabe habe sich die Klägerin entschlossen, zum Schuljahr 2003/4 eine Integrationsklasse einzurichten, was im Übrigen ihrem pädagogischen Konzept entspreche; sie habe daraufhin eine Förderschullehrerin und eine pädagogische Mitarbeiterin eingestellt. §150 Abs. 10 NSchG sei so auszulegen, dass er diesem Ziel des Gesetzgebers gerecht werde; für die drei zu integrierenden Schüler müsse man mithin abstellen auf die 15 nach dem jeweiligen individuellen Förderbedarf erteilten sonderpädagogischen Unterrichtsstunden, die nach Maßgabe der Regeln für eine Förderschule für geistig Behinderte abzurechnen seien, und die sonstigen Unterrichtsstunden, die nach dem Abrechnungsmodus einer Grundschule abzurechnen seien; die Beklagte habe jedoch - entgegen dem Gesetz - als Ausgangspunkt der Berechnung der Finanzhilfe für die drei zu integrierenden Schüler den "Schülerbetrag" gewählt, von dem in §150 Abs. 10 NSchG keine Rede sei; der Runderlass vom 17.10.2003, der die Schülerbeträge festsetze, habe keinerlei normative Verbindlichkeit, sondern sei vom Gericht auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen; die Beklagte gehe offenbar nach §150 Abs. 8 NSchG vor, der jedoch in Abs. 10 der Bestimmung nicht in Bezug genommen werde; diesen werde man systematisch so zu verstehen haben, dass man bei Ersatzschulen mit Integrationsklassen gerade nicht darauf abstellen dürfe, was es kosten würde, wenn drei Schüler mit jeweils 5 Wochenstunden eine Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung besuchen würden und mit 25 Wochenstunden eine reguläre Grundschule; eine solche Vergleichsbetrachtung sei von vom herein "schief", denn es liege auf der Hand, dass - isoliert bezogen auf den Einsatz der Sonderpädagogik - Lehrkräfte - drei behinderte Schüler in einer Integrationsklasse notwendigerweise teurer seien als die entsprechende Anzahl von Schülern im Klassenverbund einer Klasse an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung. Vielmehr sei eine eigenständige Berechnung in den üblichen drei Schritten vorzunehmen: Zunächst seien die tatsächlich erteilten sonderpädagogischen Unterrichtsstunden zu ermitteln, die sich zusammensetzten aus 15 Stunden Förderschullehrerin, 15 Stunden pädagogische Mitarbeiterin und 30 Stunden Grundschullehrer, insgesamt mithin 60 Stunden, wobei jedoch die Verhältniszahl für jede Lehrkraftgruppe getrennt zu ermitteln sei, sodann sei die Zahl der Schüler durch die Anzahl der Lehrpersonen zu teilen und schließlich das pauschalierte Jahresmittelgehalt der jeweiligen Lehr- bzw. Betreuungspersonen durch die Schüler-Lehrer-Relation zu teilen; dies ergebe in der Summe für jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen spezifischen Schülerbetrag nach den konkreten Verhältnissen in Höhe von 29.107,09 Euro, für drei zu integrierende Kinder mithin einen Betrag von 87.321,27 Euro. Zugunsten der Beklagten beschränke sich die Klägerin indes darauf, nur den Betrag geltend zu machen, den die Beklagte hätten zahlen müssen, wenn die drei Schüler an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung untergebracht worden wären, mithin auf (3 × 14.227,65 Euro) = 42.682,95 Euro, wovon bereits 12.177,12 Euro gezahlt seien.
Die Klägerin beantragt,
unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 6.5.2005 die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin weitere Finanzhilfe gemäß §§149 ff. NSchG für das Schuljahr 2003/2004 in Höhe von 30.505,83 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Intention und Zweck der Nds. Finanzhilferegelungen sei nicht, (nur) die Personalkosten zu decken; auch aus Art. 7 Abs. 4 GG folge kein subjektiver Anspruch des Schulträgers auf vollständige Förderung, welche auch niemals geplant gewesen sei; die von der Klägerin zitierte Stellungnahme des MK sei nicht unmittelbar in die Gesetzesberatung eingeflossen, Grundlage derselben sei vielmehr ein Fraktionsentwurf der Fraktionen der CDU und FDP gewesen, der später verändert worden sei, nachdem vor allem der Landesrechnungshof erhebliche Bedenken vorgebracht habe; bei Förderschulen in freier Trägerschaft einerseits und (allgemein) Ersatzschulen handele es sich im Übrigen um grundverschiedene Schulformen, weshalb das Gleichbehandlungsgebot durch unterschiedlich hohe Schülerbeträge nicht verletzt werde; für die Berechnung nach §150 Abs. 10 NSchG seien die nach Abs. 3 zu ermittelnden Schülerbeträge maßgeblich, wobei die durch pädagogische Mitarbeiter geleisteten Stunden nicht gesondert berücksichtigt werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Durch Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG wird das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet. Sie sind (nach S. 3 der Vorschrift) zu genehmigen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Aus dieser Bestimmung wird eine (grundsätzliche) staatliche Förderungspflicht hergeleitet, wobei der Schulträger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen hat, der im Übrigen auch das Gründungsrisiko trägt. Die Einzelheiten der Privatschulfinanzierung hat der jeweilige Landesgesetzgeber nach diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben zu regeln (vgl. zu alledem: Maunz-Dürig-Badura, GG, LB, Band 2, Art. 7, Rnr. 133 ff. m.z.N. a.d. Rechtsprechung).
In §149 Abs. 1 NSchG ist geregelt, dass das Land den Trägern der anerkannten Ersatzschulen sowie der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nach Ablauf von 3 Jahren seit der Genehmigung der Schule auf Antrag Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten gewährt. Die Einzelheiten der Berechnung sind in §150 geregelt. Danach (Abs. 1) setzt sich die Finanzhilfe aus dem Grundbetrag und (was im vorliegenden Fall keine Rolle spielt) den zusätzlichen Leistungen nach den Abs. 11 u. 12 zusammen. Der Grundbetrag (Abs. 2) ergibt sich durch Vervielfachung der Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule mit dem von der Schulbehörde nach Maßgabe der Abs. 3 bis 9 oder nach Abs. 10 pro Jahr festzusetzenden Schülerbetrag. Der (recht komplizierten) Ermittlung dieses Schülerbetrages liegen die Gehälter der Unterrichtspersonen an öffentlichen Schulen zugrunde. Gemäß §150 Abs. 8 NSchG ist der sich aus der Summe der Teilbeträge nach den Abs. 3 bis 7 ergebende Betrag für jede finanzhilfeberechtigte Ersatzschule mit dem Betrag zu vergleichen, der sich ergibt, wenn anstelle der nach Abs. 3 maßgeblichen Verhältniszahlen der öffentlichen Schulen die entsprechenden Verhältniszahlen der Ersatzschule für das abzurechnende Schuljahr zugrunde gelegt werden; dabei sind die an der Schule erteilten Unterrichtsstunden durch die jeweilige Regelstundenzahl an der entsprechenden öffentlichen Schulform zu teilen; der jeweils niedrigere Betrag ist als Schülerbetrag festzusetzen.
Nachdem das NSchG (i.d.F. v. 3.3.1998, Nds. GVBl. S. 137) zunächst eine besondere Berechnung der Finanzhilfe für Ersatzschulen mit Integrationsklassen nicht vorsah, wurde durch Gesetz vom 2.7.2003 (Nds. GVBl. S. 244) ein neuer Absatz 10 in §150 eingefügt, der folgenden Wortlaut hat:
Hat eine Ersatzschule eine Integrationsklasse nach §23 Abs. 3 eingerichtet, so sind für die Ermittlung des Schülerbetrages zugrunde zu legen:
1.für die zu integrierenden Schülerinnen und Schüler
a)
die entsprechende Art der Sonderschule anteilig für die tatsächlich nach dem jeweiligen individuellen Förderbedarf erteilten sonderpädagogischen Unterrichtsstunden undb)
die Schulform der Schule, an der die Integrationsklasse eingerichtet ist, anteilig für die übrigen Unterrichtsstunden sowie 2.für die übrigen Schülerinnen und Schüler die Schulform der Schule, an der die Integrationsklasse eingerichtet ist.
Finanzhilfe nach S. 1 wird nur gewährt, wenn der Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerin oder des Schülers festgestellt ist und wenn die Schule für die Einrichtung der Integrationsklasse ein geeignetes pädagogisches Konzept erstellt und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen geschaffen hat.
Das MK setzt in jedem Jahr durch Runderlass fest, welche Schülerbeträge bei der Berechnung der Finanzhilfe für die allgemeinbildenden Schulen in freier Trägerschaft nach den §§149 ff. NSchG zugrunde zu legen sind. Durch Runderlass vom 17.10.2003 wurde - wie bereits im Tatbestand dieses Urteils erwähnt - für das Schuljahr 2003/4 für Grundschulen ein Betrag von 2.025,31 Euro und für Sonderschulen für geistig Behinderte ein Betrag von 14.227,65 Euro festgesetzt.
Aus der Zusammenschau der erwähnten Bestimmungen wird ohne Weiteres deutlich, dass die Beklagte rechtmäßig gehandelt hat. In §150 Abs. 10 NSchG wird ausdrücklich geregelt, dass der Schülerbetrag nach Abs. 3 erhöht wird, es ist also keineswegs ein völlig gesonderter Schülerbetrag für Förderschüler zu ermitteln, die in Integrationsklassen unterrichtet werden. Auch der weitere Rechenweg wird im Gesetz eindeutig vorgeschrieben. Im Hinblick auf die zu integrierenden Schülerinnen und Schüler ist danach zum einen die Anzahl der Förderstunden maßgeblich, die mit dem Schülerbetrag zu multiplizieren ist, der für die Förderschule ausgeworfen wird, die die Schülerin/der Schüler eigentlich besuchen müsste, und zum anderen die Anzahl der (mit den anderen Schülern gemeinsam wahrgenommenen) allgemeinen Unterrichtsstunden. Dass sich dabei pro Schüler/Schülerin ein deutlich geringerer Betrag ergibt als wenn der Schüler/die Schülerin eine private Förderschule besuchen würde, ist systemimmanent, denn der weitaus größte Teil des Unterrichts in einer Integrationsklasse findet eben im Klassenverband mit nicht behinderten Schülern/Schülerinnen statt.
Zu Unrecht moniert die Klägerin ferner, die - speziell für die Integrationskinder tätigen - pädagogischen Mitarbeiter fänden keine Berücksichtigung. In §150 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes werden sie vielmehr ausdrücklich erwähnt. Wäre das nicht der Fall, ließe sich der ganz erhebliche Unterschied zwischen den Schülerbeträgen für eine Grundschule und für eine Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung nicht erklären. Auf eine Vergleichsberechnung im Sinne von §150 Abs. 8 NSchG konnte die Beklagte verzichten, weil diese kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis als das ermittelte hätte haben können. Dafür, dass die Schülerbeträge durch den bereits mehrfach erwähnten Runderlass des MK vom 17.10.2003 fehlerhaft berechnet worden sind, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Ein Vergleich mit den für die vorherigen und nachfolgenden Jahre ermittelten Beträgen zeigt, dass fortlaufend eine leichte Erhöhung stattgefunden hat, was sich mit der Gehaltsentwicklung der ihrer erklären lässt.
Für die Berechnung, die der Klägerin vorschwebt, bietet das Gesetz keine Handhabe. Große Teile ihres Vorbringens sind im Grunde genommen rechtspolitischer Art, denn sie vermisst eine Umsetzung der Reaktion des MK auf die Petition von Eltern durch das Gesetz. Wie die Beklagte zutreffend erläutert hat, beruht die Gesetzesänderung jedoch auf einem Entwurf der Landtagsfraktionen der CDU und FDP, der in den Ausschussberatungen erheblich verändert wurde (vgl. Landtagsdrucksache 15/30 sowie Protokolle der 12. und 13. Sitzung des Kulturausschusses am 6. und 13. Juni 2003). Falls sich die Klägerin im Hinblick auf die Einrichtung von Integrationsklassen auf Äußerungen der Kultusbürokratie und von Landtagsabgeordneten verlassen hat, geschah das auf ihr eigenes Risiko.
Die Kammer kann schließlich nicht erkennen, dass der niedersächsische Gesetzgeber bei der Berechnung der Förderbeträge gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoßen hat. Das Land Niedersachsen fördert die Privatschulen in beträchtlichem Umfang. Es differenziert ausreichend nach Schulform, Schulzweig und Förderschulen jeder Art. Um eine Benachteiligung von Schülern wegen ihrer Behinderung zu vermeiden (vgl. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG), werden bedeutend höhere Schülerbeträge für Förderschulen ausgeworfen. Schulen mit Integrationsklassen - wie die Klägerin - werden im Verhältnis zu Förderschulen nicht ungleich behandelt, wenn für sie nur der Schülerbetrag für Förderschulen in dem Umfang zugrundegelegt wird, der dem tatsächlichen Förderunterrichtsbedarf entspricht. Reine Förderschulen und Schulen mit Integrationsklassen sind - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - völlig unterschiedlich strukturiert. Es darf schließlich nicht verkannt werden, dass das Land hinsichtlich der Art der Förderung relativ frei ist und sich für eine institutionelle und nicht für eine personelle Förderung entschieden hat, wobei sich die Höhe der Förderung lediglich an die Aufwendungen für das Unterrichtspersonal anlehnt, und dass von dem Betreiber einer Privatschule erwartet wird, dass er - sei es aus eigenen Mitteln oder aus Elternbeiträgen - einen erheblichen Eigenanteil leistet (vgl. dazu grundlegend BVerfG, Urteil vom 8.4.1987 - 1 BvL 8.16/84 - BVerfGE 75,40,68).
Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO i.V.m. §§708, Nr. 11, 711 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen worden ist. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen.